Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts (Bd. 1)

10  I.  Buch.  I.  Abschn.  Stellung  d.  Rechtsordn.  unter  d.  Kulturmächten.
keit  und  Geistigkeit,  und  auf  dasjenige,  was  außerhalb  seiner
ist.  Die  Rechtsordnung  kann  daher  vor  allem  auch  eine  Beziehung -
  des  Menschen  zur  äußeren  Natur  schaffen  und  dadurch -
  das  Recht  in  die  Natur  hinein  tragen.  Im  Gegensatz
dazu  steht  die  Lebenspflicht,  d.  h.  die  Pflicht  von  Mensch  zu
Mensch  und  das  dem  einzelnen  obliegende  Soll  gegenüber  den
Mitmenschen.  Wie  bedeutungsvoll  dieser  Unterschied  ist,  wird
künftig  zur  Darlegung  kommen.1
2.  Kreis  der  Rechtsordnung.
§  4.
I.  Nicht  alles  menschliche  Tun  bewegt  sich  in  der  Sphäre
des  Rechtes,  vieles  spielt  sich  in  neutraler  Zone  ab.  Die  ganze
menschliche  Tätigkeit  juristisch  fassen  zu  wollen,  ist  noch
verkehrter,  als  wenn  man  jede  menschliche  Regung,  jeden
Atemzug  nach  Sittlichkeit  oder  Unsittlichkeit  beurteilen  möchte;
nicht  als  ob  das  menschliche  Tun  nicht  rechts  und  links
vom  Recht  umgeben  wäre;  aber  das  Recht  begnügt  sich.
gewisse  Schranken  zu  setzen  und  überläßt  es  den  Menschen.
sich  innerhalb  dieser  Schranken  frei  zu  bewegen.
So  wird  zwar  jedes  Tun  des  Menschen  durch  das  Recht
der  Persönlichkeit  umfaßt,  allein  der  weite  Bereich  des  Handelns
innerhalb  dieser  Umfassung  stößt  nur  zum  geringsten  Teil  auf
rechtliches  Gebiet.  Die  Körperfunktionen,  die  Benutzung  der
dem  gemeinen  Gebrauch  anheim  gegebenen  Sachen,  ist  nichts,
was  weiter  in  das  Gebiet  des  Rechtes  fällt.  Warum  sollte
sich  das  Recht  darum  kümmern?  Hat  es  doch  nur  mit  der
Ordnung  dessen  zu  tun,  was  zu  ordnen  ist.  Hier  aber  hat
die  Persönlichkeit  das  Recht,  nach  Lust  und  Laune  frei  zu
schalten.
Man  kann  daher  von  einem  Rechte  der  Persönlichkeit
sprechen,  aber  nicht  von  einem  Rechte,  zu  gehen,  zu  dichten.
oder  zu  schlafen.  Man  kann  von  einem  Rechte  an  Sachen
des  Gemeingebrauchs  sprechen,  nicht  aber  von  einem  Rechte,
sich  ihrer  zu  bedienen.  Eine  Hinderung  in  der  Benutzung
’)  In  Einführung  S.  17  habe  ich  den  Unterschied  als  Rechtszwang
und  Rechtspflicht  gefaßt.  Ich  halte  die  jetzige  Fassung  für  zutreffender,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer