Metadaten : Ausfuehrlicher theoretisch-practischer Commentar über das französische und westphälische Gesetzbuch des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (3)

238  II.  Buch.  IV.  Th.  Von  den  Rechtsmitteln.
c.  Ferner  müssen  alle  durrch  das  aufgehohene  Erkenntniß =
  zuerkannte  und  auf  den  Grund  desselben  bereits
erhobenen  Gegenstände,  als  Früchte,  Kosten  u.  s.  w.
wieder  erstattet  werden.  (Art.  501.  443  der  Pr.  O.)
Es  entsteht  hier  die  Frage:  ob  zu  gleicher  Zeit
in  der  Hauptsache  und  über  das  Restitutionsgesuch
erkannt  werden  könne?  138)
Unter  der  Herrschaft  der  Ordonnanz  von  1667
ging  dieß  nicht  an.  Es  schlug  zwar  Lamoignon
bey  der  Prüfung  dieses  Gesetzes  vor,  man  solle  es
dem  Ermessen  des  Richters  überlassen,  ob  dieser
es  für  zweckmäßig  hielte,  das  Restitutionsgesuch
nach  Beschaffenheit  der  Umstände  mit  der  Hauptsache =
  zu  cumuliren.  Alleln  diese  Meinung  ging
nicht  durch.  Denn  man  befuͤrchtete,  daß  die  Richter ¬
  die  Restitution  mit  der  Hauptsache,  unter  dem
Vorwande  Zeit  und  Kosten  zu  ersparen,  stets  cumuliren -
  würden.
Aber  auch  heut  zu  Tage  muß  man  sich  für  die
verneinende  Beantwortung  obiger  Frage  bestimmen =
  139).
Denn
138)  LEPAOE  Quaest.  p.  358.
139)  Um  auch  hier  keine  unrichtige  Anwendung  dieser  Theorie
auf  Westphalen  zu  machen,  muß  wiederhohlend  bemerkt  werden, =
  daß  nach  dem  501.  Art.  der  W.  Pr.  O.  die  Aufhebung
des  angefochtenen  Erkenntnisses,  und  zugleich  eine  neue  Entscheidung =
  über  die  Hauptsache,  welche  den  Gegenstand  des
aufgehobenen  Urtheils  ausmacht,  erfolgen  soll.  Es  fallen
folglich  alle  von  Pigeau  angegebenen  Gründe  für  Westphalen =
  weg.  Daß  in  dem  neuen  Erkenntnisse  auch  üͤber  die  Kosten =
  des  ersten  angegriffenen  Verfahrens  erkannt  werden  kann,
ist  unbezweifelt.  LerAoz  Quaest.  p.  330.
            
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