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anzugeben sei. Denn dieß liegt zwar dem Beklagten ob, wenn
er die von ihm vorgeschützte exceptio compensationis begründen ¬
will, allein ebenso liegt es dem Kläger ob, seine Klage
auf eine bestimmte Summe zu richten, und die Momente vollständig =
anzugeben, aus denen erhellt, daß der Beklagte ihm
gerade diese Summe schulde. Führt er also eine Gegenfoderung
des Beklagten an, ohne den Betrag derselben zu nennen, so
macht er dadurch sein eigenes petitum unbestimmt, und ist
gerade deshalb abzuweisen, während er, wenn er einen bestimmten, =
aber geringeren Betrag der Gegenfoderung namhaft gemacht =
hätte, nur plus petirt haben würde.
Erwähnt der Kläger im Fortgange des Processes eine Gegenfoderung =
des Beklagten, so kommt es darauf an, ob dieß
zu einer Zeit geschieht, wo der Beklagte noch neue Einreden
vorschützen darf, oder nicht. Jm ersteren Falle macht der Kläger =
noch nachträglich sein Klaglibell inept 523); im letzteren
Falle nicht, selbst wenn sein Anführen vom Beklagten acceptirt
wird, da er ein Recht zugesteht, welches der Beklagte nicht
mehr zum Excipiren in diesem Processe gebrauchen kann.
b) Vorschützung zur gehörigen Zeit 524)
aa) bei post litem contestatam entstandenen
Gegenfoderungen.
§. 86.
Die exceptio compensationis muß nehmlich, gleich anderen ¬
peremtorischen Einreden, auch zu rechter Zeit vorgeschützt
werden, wenn sie im Processe berücksichtigt werden soll. Um
523) Auch hier aber wird eine solche Proceßart vorausgesetzt, wo
der Beklagte illiquide Einreden mit Erfolg vorschützen kann. Im
Executivprocesse schadet daher ein solches Zugeständniß stets, wenn
es vom Beklagten acceptirt wird. S. oben §. 83. Note 510.
Vgl. jedoch unten §. 87.
524) J. C. Gensler: An welcher Stelle in dem Gange des ordentlichen ¬
Processes kann und muß die Einrede der Compensation
vorgeschützt werden? Arch. f. d. civ. Prax. Bd. III. no. 14,2.