Metadaten : Krug, August Otto: ¬Die Lehre von der Compensation

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anzugeben  sei.  Denn  dieß  liegt  zwar  dem  Beklagten  ob,  wenn
er  die  von  ihm  vorgeschützte  exceptio  compensationis  begründen ¬
  will,  allein  ebenso  liegt  es  dem  Kläger  ob,  seine  Klage
auf  eine  bestimmte  Summe  zu  richten,  und  die  Momente  vollständig =
  anzugeben,  aus  denen  erhellt,  daß  der  Beklagte  ihm
gerade  diese  Summe  schulde.  Führt  er  also  eine  Gegenfoderung
des  Beklagten  an,  ohne  den  Betrag  derselben  zu  nennen,  so
macht  er  dadurch  sein  eigenes  petitum  unbestimmt,  und  ist
gerade  deshalb  abzuweisen,  während  er,  wenn  er  einen  bestimmten, =
  aber  geringeren  Betrag  der  Gegenfoderung  namhaft  gemacht =
  hätte,  nur  plus  petirt  haben  würde.
Erwähnt  der  Kläger  im  Fortgange  des  Processes  eine  Gegenfoderung =
  des  Beklagten,  so  kommt  es  darauf  an,  ob  dieß
zu  einer  Zeit  geschieht,  wo  der  Beklagte  noch  neue  Einreden
vorschützen  darf,  oder  nicht.  Jm  ersteren  Falle  macht  der  Kläger =
  noch  nachträglich  sein  Klaglibell  inept  523);  im  letzteren
Falle  nicht,  selbst  wenn  sein  Anführen  vom  Beklagten  acceptirt
wird,  da  er  ein  Recht  zugesteht,  welches  der  Beklagte  nicht
mehr  zum  Excipiren  in  diesem  Processe  gebrauchen  kann.
b)  Vorschützung  zur  gehörigen  Zeit  524)
aa)  bei  post  litem  contestatam  entstandenen
Gegenfoderungen.
§.  86.
Die  exceptio  compensationis  muß  nehmlich,  gleich  anderen ¬
  peremtorischen  Einreden,  auch  zu  rechter  Zeit  vorgeschützt
werden,  wenn  sie  im  Processe  berücksichtigt  werden  soll.  Um
523)  Auch  hier  aber  wird  eine  solche  Proceßart  vorausgesetzt,  wo
der  Beklagte  illiquide  Einreden  mit  Erfolg  vorschützen  kann.  Im
Executivprocesse  schadet  daher  ein  solches  Zugeständniß  stets,  wenn
es  vom  Beklagten  acceptirt  wird.  S.  oben  §.  83.  Note  510.
Vgl.  jedoch  unten  §.  87.
524)  J.  C.  Gensler:  An  welcher  Stelle  in  dem  Gange  des  ordentlichen ¬
  Processes  kann  und  muß  die  Einrede  der  Compensation
vorgeschützt  werden?  Arch.  f.  d.  civ.  Prax.  Bd.  III.  no.  14,2.
            
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