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Von den neueren Schriftstellern findet Thibaut die Erklärung
der fraglichen Stellen in dem Grundsatze, daß der precario
Besitzende die Kaution nicht fordern könne.*) Allein wir können ¬
nicht zugeben, daß der bon. fid. possessor mit dem precario ¬
Besitzenden auf gleiche Linie gestellt werde. Denn während ¬
der Erstere in einem durch dingliche Klagen geschütztem
Rechtsverhältnisse zur Sache steht, und die Aussicht hat, dieses
Verhältniß mit der Zeit in wahres Eigenthum zu verwandeln,
ist dies Alles bei dem precario Besitzenden ganz anders. Uebrigens ¬
kann unzweifelhaft auch der Letztere die Kaution alsdann
fordern, wenn er das periculum der Sache oder die custodia
derselben vertragsmäßig übernommen hat, 2) und es wird nur
einer Hindeutung auf die Verhaftlichkeit des b. f. poss. dem
wahren Eigenthümer gegenüber nach angestellter Vindikation bedürfen, ¬
um darzuthun, daß die von Thibaut versuchte Erklärung
nicht zutreffend ist. — Vangerow und ähnlich Sintenis setzen
voraus, es handle sich um die actio ex stipulatu und es
sei schon juristisch gewiß, daß der p. f. possessor ein blos putatives ¬
Recht habe. *) Dieser Erklärung muß entgegen gehalten
werden, daß sie zwei Umstände supponirt, welche nicht in der
fraglichen Stelle enthalten sind, ja den klaren Worten derselben
Zwang anthun. Wenn Marcellus sagt: damni infecti stipulationem ¬
non competere,*) so zeigt er deutlich auf die Stipulation ¬
selbst hin, und es ist Willkühr, dafür die actio ex stipulatu ¬
zu unterstellen. Dagegen sträuben sich auch die Worte
in l. 11. cit.: „nam nec in hujus persona committi stipulationem“ ¬
— huic prospiciendum per stipulationem“—;
wie denn auch nicht übersehen werden darf, daß die sämmtlichen
Paragraphen der 1. 13. D. h. t. nur von der Berechtigung,
die Kaution zu fordern, handeln. Sobald übrigens juristisch
—
7
*) Thibaut, Pandekten §. 586. ed. 7.
2) l. 38. pr. D. h. t.
3) Bangerow, a. a. O. S. 530. Sinténis a. a. O. S. 798. nota 50
*) Reinhard a. a. O. S. 240. nota 68. will das competere „cum
eventu“ verstehen, daß also aus der Stipulation keine actlo ex stipulatu
erwachse. Das ist an sich ganz richtig, insofern Marzellus die stipulatio
für innutilis hält (Inst. 3, 19.) d. h. für nichtig, weil der b. f. possessor
rem alienam besitze.