Volltext : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn ([1])

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eod.:  „Sed  ei,  qui  bona  fide  a  non  domino  emit,  damni
inf.  stipulationem  non  competere,  Marcellus  ait.
Auffällig  ist  die  Behauptung  des  Marcellus  von  jeher  den
Rechtslehrern  gewesen  und  viele  haben  sie  ganz  unerklärlich  gefunden.1) ¬
  Accursius  in  der  Glosse  hält  die  Meinung  des  Marcellus ¬
  nach  strengem  Rechte  für  begründet,  aber  unvereinbar  mit
der  aequitas;  eine  ähnliche  Ansicht  spricht  Galvanus  de  usufructu ¬
  cap.  37,  IV.  aus.  Damit  wird  nun  freilich  nicht  viel
gewonnen.  Eben  so  wenig  kann  uns  die  zweite  in  der  Glosse
enthaltene  Erklärung  jener  Stellen  genügen,  nach  welcher  der
Fall  gemeint  sein  soll,  daß  der  b.  f.  possessor  von  dem  wirklichen ¬
  Eigenthümer  die  Kaution  fordere;  von  diesem  sie  zu
verlangen,  soll  er  nicht  berechtiget  sein,  während  er  von  jedem  Andern ¬
  sie  fordern  dürfe.  Damit  wird  jedoch  eine  Voraussetzung
in  jene  Stellen  hineingetragen,  die  nicht  darin  enthalten  oder
angedeutet  ist,  und  darum  unstatthaft  erscheint.  —  Voet,  comm.
ad.  D.  tit.  de  damno  inf.  §.  4.2)  gibt  folgenden  Grund
für  die  Nichtberechtigung  des  b.  f.  possessor  an:  „emphyteutae ¬
  et  fructuarii,  creditores  hyp.,  inquilini,  quidquid  juris
habent,  id  ex  voluntate  domini  penes  eos  est,  seu  causam
a  domino  habent;  ac  b.  f.  possessor  rem  sine  voluntate
domini  habet,  unde  et  minus  juris  huic,  quam  ceteris  quantum -
  ad  hanc  d.  i.  stipulationem  videbatur  tribuendum." ¬
  Dieser  Grund  jedoch  kann  nicht  als  stichhaltig  angesehen
werden;  er  wird  von  den  röm.  Juristen  (z.  B.  bei  der  lex
Aquilia,  bei  der  actio  bonor.  raptor.)  niemals  geltend  gemacht,
und  betrifft  gar  nicht  das  Verhältniß  des  b.  f.  poss.  zum  Besitzer ¬
  des  schadendrohenden  Grundstücks  (exceptio  de  jure  terti) ¬
  —;  wir  müssen  auch  die  Inkonsequenz  tadeln,  welche  Voet
begeht,  indem  er  diesen  Unterschied  bei  der  operis  novi  nuntiatio ¬
  nicht  geltend  macht,  sondern  diese  dem  b.  f.  possessor
gestattet.  Hierzu  kömmt,  daß  der  Pfandgläubiger,  Usufruktuar,
Superfiziar  ihr  Recht,  die  Kaution  zu  fordern,  nicht  von  dem
Eigenthümer  ableiten,  sondern  von  einem  selbstständigen,  aus
ihrem  Rechte  an  der  bedrohten  Sache  hervorgehenden  Interesse.
-  ..  .
***.
1)  Wenig-Ingenheim,  Civilrecht  B.  III.  cap.  6.  §.  286  Il.  S.  (286.)
2)  Voet  ist  Gothofred  in  den  Noten  ad  h.  1.  gefolgt.
            
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