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eod.: „Sed ei, qui bona fide a non domino emit, damni
inf. stipulationem non competere, Marcellus ait.
Auffällig ist die Behauptung des Marcellus von jeher den
Rechtslehrern gewesen und viele haben sie ganz unerklärlich gefunden.1) ¬
Accursius in der Glosse hält die Meinung des Marcellus ¬
nach strengem Rechte für begründet, aber unvereinbar mit
der aequitas; eine ähnliche Ansicht spricht Galvanus de usufructu ¬
cap. 37, IV. aus. Damit wird nun freilich nicht viel
gewonnen. Eben so wenig kann uns die zweite in der Glosse
enthaltene Erklärung jener Stellen genügen, nach welcher der
Fall gemeint sein soll, daß der b. f. possessor von dem wirklichen ¬
Eigenthümer die Kaution fordere; von diesem sie zu
verlangen, soll er nicht berechtiget sein, während er von jedem Andern ¬
sie fordern dürfe. Damit wird jedoch eine Voraussetzung
in jene Stellen hineingetragen, die nicht darin enthalten oder
angedeutet ist, und darum unstatthaft erscheint. — Voet, comm.
ad. D. tit. de damno inf. §. 4.2) gibt folgenden Grund
für die Nichtberechtigung des b. f. possessor an: „emphyteutae ¬
et fructuarii, creditores hyp., inquilini, quidquid juris
habent, id ex voluntate domini penes eos est, seu causam
a domino habent; ac b. f. possessor rem sine voluntate
domini habet, unde et minus juris huic, quam ceteris quantum -
ad hanc d. i. stipulationem videbatur tribuendum." ¬
Dieser Grund jedoch kann nicht als stichhaltig angesehen
werden; er wird von den röm. Juristen (z. B. bei der lex
Aquilia, bei der actio bonor. raptor.) niemals geltend gemacht,
und betrifft gar nicht das Verhältniß des b. f. poss. zum Besitzer ¬
des schadendrohenden Grundstücks (exceptio de jure terti) ¬
—; wir müssen auch die Inkonsequenz tadeln, welche Voet
begeht, indem er diesen Unterschied bei der operis novi nuntiatio ¬
nicht geltend macht, sondern diese dem b. f. possessor
gestattet. Hierzu kömmt, daß der Pfandgläubiger, Usufruktuar,
Superfiziar ihr Recht, die Kaution zu fordern, nicht von dem
Eigenthümer ableiten, sondern von einem selbstständigen, aus
ihrem Rechte an der bedrohten Sache hervorgehenden Interesse.
- .. .
***.
1) Wenig-Ingenheim, Civilrecht B. III. cap. 6. §. 286 Il. S. (286.)
2) Voet ist Gothofred in den Noten ad h. 1. gefolgt.