Volltext : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn ([1])

80
Wasserleitung  oder  wenn  Wässerröhren  Schaden  stiften,  weil  sie
nicht  gut  im  Stande  erhalten  werden,  l.  18.  D.  8,  2.  l.  30.
D.  39,  2.
..
V.  Abschnitt.
Wer  ist  berechtigt,  die  Kaution  zu  fordern.
§.  25.
Wir  kommen  nun  zu  der  Frage:
wer  ist  berechtigt,  die  Kaution  zu  fordern?
Wir  beantworten  dieselbe  dahin:
Jeder  der  ein  gegenwärtiges  und  selbstständiges  Interesse ¬
  an  der  Erhaltung  einer  bedrohten  Sache  hat,  ist  berechtigt,
in  Ansehung  derselben  die  Kaution  zu  fordern.
Die  römischen  Juristen  drücken  diesen  Grundsatz  in  folgender ¬
  Weise  aus:
„Damni  infecti  stipulatio  non  tantum  competit  ei,  cujus ¬
  in  bonis  res  est,  sed  etiam  ei,  cujus  periculo  res  est
—  1.  18.  pr.  D.  h.  t.
Res  in  bonis  nostris  ist  bekanntlich  jede  Sache,  die  zu
unserem  Vermögen  gehört,  aber  auch  jede  Sache,  an  der  uns  ein
dingliches  Recht  zusteht,  wie  aus  folgenden  Stellen  hervorgeht:
„In  bonis  autem  nostris  computari  sciendum  est,  non
solum  quae  dominii  nostri  sunt,  sed  et  si  bona  fide  a  nobis ¬
  possideantur,  vel  superficiaria  sint."  l.  49.  D.  de  verb.
signif.  50,  16.
„Rem  in  bonis  nostris  habere  intelligimus,  quoties
possidentes  exceptionem  aut  amittentes  ad  recuperandam -
  eam  actionem  habemus,"  1.52.  D.  de  acq.  rer.  dom.  41,  1.
Demnach  ist  vor  Allen  der  Eigenthümer  der  gefährdeten ¬
  Sache  berechtigt,  die  Kaution  zu  fordern,  l.  5.  §.  2.  1.  20.
D.  h.  t.
sodann  der  Superfiziar  l.  13.  §.  8.  l.  39.  §.  2.  h.  t.,
folglich  auch  der  Emphoteuta,  l.  12.  §.  2.  3.  D.  de  Publicinna
  (6,  2.);
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer