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adversus futura opera inductum est remedium) hauptsachlich ¬
den Zweck mit hat, den Gegner zur Bestellung der cautio
d. inf. zu nöthigen, (l. 1. §. 1. §. 17. D. 39, 1.). Endlich
hat Unterholzner die ganz positive Vorschrift in l. 1. §. 5. D.
43, 15. übersehn, welche dahin lautet: „curandum fuit, ut eis
ante opus factum caveretur; nam post opus factum persequendi ¬
hoc interdicto nulla facultas superest, etiam si
quid damni postea datum fuerit, sed lege Aquilia experiendum ¬
est.
Diese Stelle ist darum noch von besonderem Interesse, weil
sie uns lehrt, daß bei den Werken, bei denen die Kaution als
Voraussetzung des Interdiktenschutzes erscheint, das sind die Werke,
welche wir auf fremdem Grund und Boden, sei es nun auf öffentlichen ¬
oder auf Privatgrundstücken unternehmen, die Kaution
vor Vollendung des Werkes') oder des Unternehmens geleistet
sein muß, nach Vollendung desselben dagegen nicht mehr gefordert ¬
werden kann; so daß, wenn nun ein Schaden aus dem
Werke entspringt, dem Beschädigten nur die actio ex lege Aquilia ¬
— vorausgesetzt, daß deren Erfordernisse, insbesondere culpa
in faciendo, vorhanden — übrig bleibt. Diese Vorschrift erklärt ¬
sich aus dem Umstande, daß der Prätor zur rechtlichen Erzwingung ¬
dieser Art der Kaution kein anderes Mittel im Edikt
aufgestellt hatte, als die Verweigerung des Interdiktenschützes
für den, qui aliquid in alieno molitur. War nun aber die
Anlage oder das Werk schon vollendet, so bedurfte der Unternehmer ¬
der Interdikté nicht mehr und folglich fiel das im Edikte
gegebene Mittel, die Kaution zu erzwingen, hinweg.
4
.
Anders verhält sich die Sache, wenn nicht das Werk an
sich durch seine Errichtung oder die Art und Weise seiner Erden ¬
Gebrauch, welchen der Un
sondern durd
richtung schadet,
die damit verbundene Erhaldurch ¬
ternehmer davon macht oder
Falle kann die Kaution auch erst
desselben. In diesem
tung
Frr
B. wenn eine
gefordert werden;
nach Ereichtung des Werks
1) 1. 21. §. 3. D. 39, 1: opus autem factum accipimus, non si
unum vel alterum caementum sit impositun, sed si proponatur instar -
quoddam operis, et quasi facies quaedam facti operis.