Volltext : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn ([1])

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adversus  futura  opera  inductum  est  remedium)  hauptsachlich ¬
  den  Zweck  mit  hat,  den  Gegner  zur  Bestellung  der  cautio
d.  inf.  zu  nöthigen,  (l.  1.  §.  1.  §.  17.  D.  39,  1.).  Endlich
hat  Unterholzner  die  ganz  positive  Vorschrift  in  l.  1.  §.  5.  D.
43,  15.  übersehn,  welche  dahin  lautet:  „curandum  fuit,  ut  eis
ante  opus  factum  caveretur;  nam  post  opus  factum  persequendi ¬
  hoc  interdicto  nulla  facultas  superest,  etiam  si
quid  damni  postea  datum  fuerit,  sed  lege  Aquilia  experiendum ¬
  est.
Diese  Stelle  ist  darum  noch  von  besonderem  Interesse,  weil
sie  uns  lehrt,  daß  bei  den  Werken,  bei  denen  die  Kaution  als
Voraussetzung  des  Interdiktenschutzes  erscheint,  das  sind  die  Werke,
welche  wir  auf  fremdem  Grund  und  Boden,  sei  es  nun  auf  öffentlichen ¬
  oder  auf  Privatgrundstücken  unternehmen,  die  Kaution
vor  Vollendung  des  Werkes')  oder  des  Unternehmens  geleistet
sein  muß,  nach  Vollendung  desselben  dagegen  nicht  mehr  gefordert ¬
  werden  kann;  so  daß,  wenn  nun  ein  Schaden  aus  dem
Werke  entspringt,  dem  Beschädigten  nur  die  actio  ex  lege  Aquilia ¬
  —  vorausgesetzt,  daß  deren  Erfordernisse,  insbesondere  culpa
in  faciendo,  vorhanden  —  übrig  bleibt.  Diese  Vorschrift  erklärt ¬
  sich  aus  dem  Umstande,  daß  der  Prätor  zur  rechtlichen  Erzwingung ¬
  dieser  Art  der  Kaution  kein  anderes  Mittel  im  Edikt
aufgestellt  hatte,  als  die  Verweigerung  des  Interdiktenschützes
für  den,  qui  aliquid  in  alieno  molitur.  War  nun  aber  die
Anlage  oder  das  Werk  schon  vollendet,  so  bedurfte  der  Unternehmer ¬
  der  Interdikté  nicht  mehr  und  folglich  fiel  das  im  Edikte
gegebene  Mittel,  die  Kaution  zu  erzwingen,  hinweg.
4
.
Anders  verhält  sich  die  Sache,  wenn  nicht  das  Werk  an
sich  durch  seine  Errichtung  oder  die  Art  und  Weise  seiner  Erden ¬
  Gebrauch,  welchen  der  Un
sondern  durd
richtung  schadet,
die  damit  verbundene  Erhaldurch ¬

ternehmer  davon  macht  oder
Falle  kann  die  Kaution  auch  erst
desselben.  In  diesem
tung
Frr
B.  wenn  eine
gefordert  werden;
nach  Ereichtung  des  Werks
1)  1.  21.  §.  3.  D.  39,  1:  opus  autem  factum  accipimus,  non  si
unum  vel  alterum  caementum  sit  impositun,  sed  si  proponatur  instar -
  quoddam  operis,  et  quasi  facies  quaedam  facti  operis.
            
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