II. Theil.
Beschreibung von Venedig,
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sie aber von diesem Tage an drei auf einander folgende
Morgen nicht vorgenommen, so ist die Supplik verworfen. -
Vordem gab es mancherlei Ursachen, Delegationen
zu erlangen, vornemlich Gewaltthätigkeit, Präpotenz,
Ungleichheit der Streitenden, Gewinnsucht der Richter,
Vervielfältigung des Streits, oder sonst unvermuthete Zufälle, -
welche einen zureichenden Grund zu Delegationen
geben konnten; jezt aber schränken sie sich durch neuere
Gesezze in den Rechtssachen zu Venedig auf den einzigen
Fall der Armuth ein, die man mit der Supplik zugleich
rechtskräftig darzuthun hat. Und diese Einschränkung war
nothwendig, um die Gerichtshöfe nicht schwierig zu machen, -
die dadurch in ihren Gerechtsamen gekränkt worden.
Der austretende Rath muss einen Monat zuvor feinen
Nachfolger auf die treue Befolgung seines Kapitulars
schwören lassen, und ihn in allen Obliegenheiten seines
Amts unterrichten. In der Wahl der Räthe, deren immer -
nur drei aufeinmal gewählt werden, giebt es zwei
Arten von Kompetenten. Die eine wird von dem Senat
vorgeschlagen, die andere aber vom grossen Rath auf die
gewöhnliche Weise durch die vier Wahlhände ernannt.
Meistentheils siegen die erstern über die andern, weil
der Senat den Vortheil hat, seiner Wahl durch seine
Stimmen ein Uebergewicht zu geben, und ihm das allgemeine -
Vorurtheil zu statten kommt, dass in seiner Mitte
das Verdienst mehr, als das blinde Glük vermöge. Während -
der Vakanz des herzoglichen Throns haben die Räthe
im Palast zu wohnen, und die gewöhnlichen Komplimente -
der Gesandten und fürstlichen Briese anzunehmen, -
die sie aber vor der Wahl des neuen Doge nicht
beantworten.
Sie