Volltext : Band (2)

II.  Theil.
Beschreibung  von  Venedig,
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sie  aber  von  diesem  Tage  an  drei  auf  einander  folgende
Morgen  nicht  vorgenommen,  so  ist  die  Supplik  verworfen. -

Vordem  gab  es  mancherlei  Ursachen,  Delegationen
zu  erlangen,  vornemlich  Gewaltthätigkeit,  Präpotenz,
Ungleichheit  der  Streitenden,  Gewinnsucht  der  Richter,
Vervielfältigung  des  Streits,  oder  sonst  unvermuthete  Zufälle, -
  welche  einen  zureichenden  Grund  zu  Delegationen
geben  konnten;  jezt  aber  schränken  sie  sich  durch  neuere
Gesezze  in  den  Rechtssachen  zu  Venedig  auf  den  einzigen
Fall  der  Armuth  ein,  die  man  mit  der  Supplik  zugleich
rechtskräftig  darzuthun  hat.  Und  diese  Einschränkung  war
nothwendig,  um  die  Gerichtshöfe  nicht  schwierig  zu  machen, -
  die  dadurch  in  ihren  Gerechtsamen  gekränkt  worden.
Der  austretende  Rath  muss  einen  Monat  zuvor  feinen
Nachfolger  auf  die  treue  Befolgung  seines  Kapitulars
schwören  lassen,  und  ihn  in  allen  Obliegenheiten  seines
Amts  unterrichten.  In  der  Wahl  der  Räthe,  deren  immer -
  nur  drei  aufeinmal  gewählt  werden,  giebt  es  zwei
Arten  von  Kompetenten.  Die  eine  wird  von  dem  Senat
vorgeschlagen,  die  andere  aber  vom  grossen  Rath  auf  die
gewöhnliche  Weise  durch  die  vier  Wahlhände  ernannt.
Meistentheils  siegen  die  erstern  über  die  andern,  weil
der  Senat  den  Vortheil  hat,  seiner  Wahl  durch  seine
Stimmen  ein  Uebergewicht  zu  geben,  und  ihm  das  allgemeine -
  Vorurtheil  zu  statten  kommt,  dass  in  seiner  Mitte
das  Verdienst  mehr,  als  das  blinde  Glük  vermöge.  Während -
  der  Vakanz  des  herzoglichen  Throns  haben  die  Räthe
im  Palast  zu  wohnen,  und  die  gewöhnlichen  Komplimente -
  der  Gesandten  und  fürstlichen  Briese  anzunehmen, -
  die  sie  aber  vor  der  Wahl  des  neuen  Doge  nicht
beantworten.
Sie
            
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