Volltext : Köppen, Karl Friedrich Albert: Lehrbuch des heutigen römischen Erbrechts

Erstes  Buch,  Die  Lehre  von  der  Erbfolge.
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dem  Präjudiz  des  Antritts,'  wie  es  dem  Interesse  der  Erbschaftsgläubiger ¬
  entspricht;  ob  diese  oder  die  Nach-  oder  Miterben
den  Delaten  zur  Erklärung  drängen  ist  irrelevant.?
3)  Die  Ertheilung  der  Frist  begründet  für  den  Delaten  neue
Rechte  und  Pflichten:
Die  Rechte  des  Delaten  sind  doppelter  Art:  er  hat  Anspruch ¬
  auf  die  Einsicht  aller  Urkunden,  die  sich  auf  den  Nachlaß
beziehen,  um  sich  über  die  Solvenz  desselben  zu  informiren,  er  kann
mit  Zustimmung  des  Richters  die  zur  Erhaltung  der  Erbschaft  erforderlichen ¬
  Handlungen  vornehmen,  und  er  hat,  wenn  er  ein  Kind
des  Erblassers  ist,  Anspruch  auf  Alimente  aus  der  Erbschaft;s  die
Custodia  der  Erbschaft  steht  ihm  aber  nicht  zu,  für  diese  kann  ein
Curator  ernannt  werden.
Die  Pflichten  des  Delaten  bestehen  in  der  Errichtung
eines  vorschriftsmäßigen  Inventars  über  die  Erbschaft,  sofern  nicht
der  Erblasser  die  Inventarisirung  verboten  hat,  oder  dieselbe  schon
von  Amtswegen  vorgenommen  ist.5  Diese  Inventarisirung  soll
die  interessirten  Personen  gegen  Unterschlagungen  des  Deliberanten
wollte  Justinian  die  Erbittung  einer  Deliberationsfrist  unnöthig  machen
c.  22  §  13  cit.
c.  22  §  14  C.  de  iure  del.  (6.  30).  Nach  altem  Recht  wurde  die  Frist
unter  dem  Präjudiz  der  Repudiation  ertheilt,  Gaius  II.  167.  1.  69  D.  de
A.  v.  O.  H.  (29.  2).
2  Die  Deliberation  des  Delaten  verzögert  die  Befriedigung  der
Gläubiger;  deshalb  muß  er,  wenn  er  sich  innerhalb  der  Frist  nicht  erklärt,
als  Antretender  behandelt  werden,  damit  die  Gläubiger  jetzt  einen  Schuldner
haben,  von  dem  sie  ihre  Befriedigung  fordern  können.  Wer  ihn  veranlaßt
hat,  sich  die  Frist  zu  erbitten,  das  kann  für  das  Präjudiz  nicht  in  Betracht
kommen.  Eine  abweichende  Ansicht  vertreten  manche  Juristen  für  den  Fall,
wo  auf  Andrängen  der  Nacherben  die  Frist  ertheilt  ist:  hier  soll  dies  unter
dem  Präjudiz  der  Repudiation  geschehen,  Puchta,  Pand.  §  498,  Arndts
Pand.  §  509  und  dagegen  Mühlenbruch  a.  a.  O.  S.  391,  Windscheid, ¬
  Pand.  §  598  Note  7.
1.  5.  6.  7.  9  D.  de  iure  del.  (28.  8),  l.  28  D.  de  A.  v.  O.
H.  (29.  2).
4  1.  8.  9  D.  ex  quib.  caus  in  poss.  (42.  4).  1.  22  §  1  D.  de  reb.
auct.  (42.  5).
5  c.  22  §  14  C.  de  iure  del.  (6.30).  o.  13  §  1  C.  arb.  tut.  (5.  51).
Seuffert,  Arch.  Bd.  5  Nr.  209.
            
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