Erstes Buch, Die Lehre von der Erbfolge.
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dem Präjudiz des Antritts,' wie es dem Interesse der Erbschaftsgläubiger ¬
entspricht; ob diese oder die Nach- oder Miterben
den Delaten zur Erklärung drängen ist irrelevant.?
3) Die Ertheilung der Frist begründet für den Delaten neue
Rechte und Pflichten:
Die Rechte des Delaten sind doppelter Art: er hat Anspruch ¬
auf die Einsicht aller Urkunden, die sich auf den Nachlaß
beziehen, um sich über die Solvenz desselben zu informiren, er kann
mit Zustimmung des Richters die zur Erhaltung der Erbschaft erforderlichen ¬
Handlungen vornehmen, und er hat, wenn er ein Kind
des Erblassers ist, Anspruch auf Alimente aus der Erbschaft;s die
Custodia der Erbschaft steht ihm aber nicht zu, für diese kann ein
Curator ernannt werden.
Die Pflichten des Delaten bestehen in der Errichtung
eines vorschriftsmäßigen Inventars über die Erbschaft, sofern nicht
der Erblasser die Inventarisirung verboten hat, oder dieselbe schon
von Amtswegen vorgenommen ist.5 Diese Inventarisirung soll
die interessirten Personen gegen Unterschlagungen des Deliberanten
wollte Justinian die Erbittung einer Deliberationsfrist unnöthig machen
c. 22 § 13 cit.
c. 22 § 14 C. de iure del. (6. 30). Nach altem Recht wurde die Frist
unter dem Präjudiz der Repudiation ertheilt, Gaius II. 167. 1. 69 D. de
A. v. O. H. (29. 2).
2 Die Deliberation des Delaten verzögert die Befriedigung der
Gläubiger; deshalb muß er, wenn er sich innerhalb der Frist nicht erklärt,
als Antretender behandelt werden, damit die Gläubiger jetzt einen Schuldner
haben, von dem sie ihre Befriedigung fordern können. Wer ihn veranlaßt
hat, sich die Frist zu erbitten, das kann für das Präjudiz nicht in Betracht
kommen. Eine abweichende Ansicht vertreten manche Juristen für den Fall,
wo auf Andrängen der Nacherben die Frist ertheilt ist: hier soll dies unter
dem Präjudiz der Repudiation geschehen, Puchta, Pand. § 498, Arndts
Pand. § 509 und dagegen Mühlenbruch a. a. O. S. 391, Windscheid, ¬
Pand. § 598 Note 7.
1. 5. 6. 7. 9 D. de iure del. (28. 8), l. 28 D. de A. v. O.
H. (29. 2).
4 1. 8. 9 D. ex quib. caus in poss. (42. 4). 1. 22 § 1 D. de reb.
auct. (42. 5).
5 c. 22 § 14 C. de iure del. (6.30). o. 13 § 1 C. arb. tut. (5. 51).
Seuffert, Arch. Bd. 5 Nr. 209.