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Gesetzgebung.
vor Abänderung durch Territorial-Legislation zielte der am 4. Mai 1868
von den Abgeordneten Weissich (Schaumburg-Lippe) und Becker (Olden-
burg) im Reichstage des norddeutschen Bundes eingebrachte Antrag ab:
den Bundeskanzler aufzufordern zur baldigen Vorlage eines
Gesetz-Entwurfes, welcher die Einführung des allg. deutsch. H.-G.-
Buchs bezweckt.
Bei der Debatte hierüber in der 21. Sitzung des Rei-chstages am
12. Juni 1868 wurde hervorgehoben, daß in Folge der Einführungs-
gesetze die allergrößten Verschiedenheiten in Bezug auf das Handels-
gesetzbuch in den verschiedenen deutschen Staaten obwalten, und daß die
Zeit gekommen und es möglich sei, durch ein einheitliches Einführungs-
gesetz in dem ganzen Gebiete des norddeutschen Bundes einheitliche Be-
stimmungen überall da zu treffen, wo nicht besondere Bedenken vorlägen.
Es wurde hauptsächlich auf die Hansestädte Hamburg und Bremen auf-
merksam gemacht, deren Einführungsgesetze in erheblichem Maße in die
verschiedensten Rechtsgebiete eingegriffen, hätten. Diese Verschiedenheiten
seien einerseits solche, wonach einzelne Bestimmungen des H.-G.-B.s für
den einzelnen Staat nicht eingeführt resp. ab geändert seien, theils solche,
welche auf Bestimmungen des H.-G.-B.s beruhten, wonach es den
Landesgesetzen gestattet worden sei, in diesem oder jenem Punkte be-
sondere Bestimmungen zu treffen. Nach der ersteren Richtung hin habe
z. B. Bremen die Bestimmung getroffen, daß die wichtige Vorschrift über
das kaufmännische Commissionsgeschäft, wonach, wenn der Commissionär
nicht zugleich mit der Anzeige über die Ausführung des Auftrages eine
andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft macht, dann der
Committent befugt ist, den Commissionär selbst als Käufer oder Ver-
käufer in Anspruch zu nehmen, in Bremen nicht eingeführt sei. Auch
habe die Frage, inwieweit die Vorschriften des H.-G.-B.s über die
Führung des Handelsregisters und die Handelsbücher auf die kleineren
Kaufleute in Anwendung kommen sollen, in dem preußischen, dem bremen-
scheu und dem hamburgischen Einführungsgesetze ganz verschiedene Be-
stimmungen hervorgerufen. Ferner habe Bremen den größten Theil der
Vorschriften des H.-G.-B.s über die Handelsmäkler nicht ausgenommen.
Die Frage über die staatliche Genehmigung der Actiengesellschaften sei
in den einzelnen Staaten des norddeutschen Bundes vollständig ver-
schieden entschieden worden: in Preußen bedürfen die Actiengesellschaften
der landesherrlichen Genehmigung, in Bremen, Hamburg und anderen
Staaten nicht. In Bremen habe man nach 1866 eine wesentliche Ab-
änderung, betreffend Löschung der Seeschiffe getroffen. Es sei aber für
die Handels- und Verkehrswelt das Vertrauen und die Sicherheit von der
höchsten Wichtigkeit, daß keine Abänderung des H.-G.-B.s vorhanden
sei. Weil kein einzelner Staat fähig sei, ein Bundesgesetz abzuändern,
werde man mit der Erklärung des H.-G.-B.s zum Bundesgesetze die
Wohlthat schaffen, deren die Handelswelt bedürfe.