Volltext : ¬Die preussische Justizverfassung in ihren Eigenthümlichkeiten verglichen mit der sächsischen (3)

Neununddreyßigstes  Kapitel.
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Werthstempel  nicht  eintritt,  und  zu  allen  Vorstellungen =
  an  öffentliche  Behörden  zu  gebrauchen.  Auf
einen  Achtgroschenbogen  aber  werden  die  Verhandlungen, =
  Verfügungen,  Berichte  und  Urkunden  der
Gerichte,  außer  bey  Processen,  und  aller  öffentlichen
Behörden  ausgefertiget  und  geschrieben,  a)  und  zwar
ist  es  in  der  Regel  nicht  erlaubt  den  Stempel  blos
umzuschlagen,  sondern  derselbe  muß  zu  der  Verhandlung =
  selbst  genommen  werden,  nur  bey  Vorstellungen, =
  h  aus  dem  Auslande  kommenden  Vollmachten
und  Schriften,  c)  und  wenn  das  erforderliche  Stempelpapier =
  nicht  sofort  zu  haben,  d)  ist  die  Nachbringung =
  und  Umschlagung  desselben  binnen  8  Tagen
gültig.
§.  344.
Vom  Stempel  bey  Kontrakten,  Schuldverschreibungen
und  Wechseln.
Der  bey  Kauf=  Erbzins=  und  Erbpachtskontrakten =
  zu  gebrauchende  Stempel  beträgt  von  50  bis
100  Thalern  des  Kaufpreises  bey  Grundstücken  6
Groschen  —  bey  beweglichen  Sachen  aber  nur  4
Grochen  —  und  steigt  bey  jedem  folgenden  100
um  eben  so  viel,  auch  wird  schon  das  angefangene
Hundert  für  voll  angenommen.  e)  Jaͤhrliche  Nutzungen =
  werden  hierbey  mit  5  Procent  zu  Kapital
gerechnet,  bey  Tauschkontrakten  aber  wird  blos  der
Stempel  von  dem  verkauften  Objekte,  welches  den
a)  Stempeledikt  v.  20.  Nov.  1810.  Art.  6.
b)  Ebend.  Art.  4.
c)  Rescr.  v.  29.  April  1814.
d)  Stempeledikt  Art.  4.
5
e)  Ebendaselbst.
            
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