Volltext : ¬Die preussische Justizverfassung in ihren Eigenthümlichkeiten verglichen mit der sächsischen (3)

202  Achtunddreyßigstes  Kapitel.  Vom  Depositalwesen.
für  allemal,  k)  und  blos  von  den  Kapitalen  nicht
aber  von  den  Depositalzinsen  genommen  werden.  1)
Bey  Pretiosen  und  Dokumenten  wird  der  Betrag
der  Depositengebühren  nach  dem  Werthe  derselben
und  der  anscheinenden  Bonität  der  letztern  auf  1  bis
4  Thaler  vom  Hundert  bestimmt.  m)  Werden  von
dem  Militairgerichte  Abzüge  von  dem  Gehalte  eines
Militairs  an  das  Civilgericht  zur  Vertheilung  unter
die  Gläubiger  eingesendet,  so  kann  zwar  das  Militairgericht =
  die  Depositengebühren  dabey  in  Ansatz
bringen,  das  Civilgericht  hingegen  darf  dergleichen
nicht  noch  einmal  fordern.  n)  Hingegen  werden  die
Depositalgebühren  zwischen  dem  Konkursgerichte
und  dem  Gerichte  des  Orts  vertheilt,  wenn  Letzteres
auf  Requisition  des  Erstern  die  Beytreibung  von  den
zur  Konkursmasse  gehörigen  Geldern  besorgt  hat.  0)
k)  Depositalordnung  II.  §.  468  und  475.
1)  Ebend.  §.  469.
m)  Ebend.  §.  470.
n)  Rescr.  v.  22.  Sept.  1810.  Jur.  Mon.  Schr.  S.  325.
0)  Ger.  Ordn.  l.  50.  §.  660.
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