Volltext : ¬Die preussische Justizverfassung in ihren Eigenthümlichkeiten verglichen mit der sächsischen (3)

—  Vom  Depositalwesen.
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daher  denn,  nicht  nur  gleich  bey  der  beschlossenen
Einsendung  an  die  Bank,  die  verschieden  zu  verzinsenden =
  Gelder  gehörig  von  einander  abzusondern
sind,  sondern  auch  eine  Anzeige  von  der  Qualität
der  eingesendeten  Gelder  an  die  Bank,  d)  eben  so
wie  dann,  wenn  eine  Veränderung  mit  den  schon
eingelegten  Geldern  vorgeht,  und  zum  Beyspiel  eine
Post,  die  vorher  zu  einer  Schuldenmasse  gehörte,
einem  Minorennen  zufällt,  e)  geschehen  muß.
Die  Einziehung  der  Kapitale  und  Zinsen  von
der  Bank  ist  übrigens  ein  Gegenstand  der  Amtsthätigkeit =
  der  Depositarien,  f)  so  wie  der  Vertheilung
der  daher  eingehenden  Gelder  unter  die  verschiedenen =
  Massen;  g)  das  Verfahren  dabey  bedarf  jedoch
keiner  ausführlichen  Erklärung.  Nur  das  Einzige
scheint  eine  Bemerkung  zu  verdienen,  daß  die  Aufkündigung =
  der  Kapitale  bey  der  Bank  gegenwärtig
wieder  zu  jeder  Zeit  geschehen  kann,  und  nur  bey  gewissen =
  Summen  eine  Frist  von  8  Tagen  vor  der
Zahlung  erforderlich  ist.
§.  341.
Von  den  Depositenkosten.
Die  eigentlichen  Depositengebühren  betragen  in
Pupillengeldern  aber
der  Regel  1  Thaler,  h)  bey
Sie  duͤrfen  nur  ein
nur  4  Gr.  vom  Hundert.  1)
d)  Depositalordnung  II.  §.  267.
e)  Ebend.  §.  270.
f)  Ebend.  §.  247
g)  Ebend.  §.  259.
h)  Ebend.  §.  467.
i)  Ebend.  §.  475.
            
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