Volltext : ¬Die preussische Justizverfassung in ihren Eigenthümlichkeiten verglichen mit der sächsischen (2)

294  Neunundzwanzigstes  Kapitel.  Vom  Konkursprocesse.
den,  1)  sondern  von  der  vorhandenen  Baarschaft  m)
und  dem  aus  dem  Mobiliarvermögen  gelösten  Kaufgeldern ¬
  n)  wird  auch  vor  allen  Dingen  dasjenige  berichtiget, ¬
  was  der  Gemeinschuldner  an  anvertrauten
Sachen  oder  an  auszuliefernden  aber  nicht  mehr  in
Natur  vorhandenen  Gewehr=  und  Montirungsstücken =
  zu  gewähren  hat.  0)  Außerdem  aber  genießen
auch  ein  Vorzugsrecht  alle  Forderungen,  wofür  die
Militairbehörde  in  subsidium  haften  muß,  die
Militairbegräbnißkosten,  das  Arztlohn,  und  das
Lohn  der  der  Person  des  Gemeinschuldners  dienenden
Bedienten.  p)
Auch  hat  die  Militairbehörde  über
die  Liquidität  und  Priorität  solcher  Forderungen  lediglich =
  zu  entscheiden,  q)  daher  das  Konkursgericht
die  mit  dergleichen  Forderungen  bey  ihm  im  Konnotationstermine ¬
  oder  auch  nachher  sich  meldenden
Gläubiger  an  die  Militairbehörde  lediglich  zu  verweisen ¬
  r)  und  uͤberhaupt  weiter  nichts  zu  thun  hat,  als
die  von  der  Militairbehörde  benannten  noch  unbefriedigten =
  Glaͤubiger  mit  vorzuladen,  und  solche  nach
den  von  der  Militairbehöͤrde  angegebenen  Bestimmungen, ¬
  in  Ansatz  zu  bringen.  8)
1)  Ger.  Ordn.  I.  §.  692.  u.  Anhang  §.  435.
m)  Ebend.  §.  697.
n)  Ebend.  §.  699.
Denn  an  die  Jmmobilien  findet  kein
solcher  Anspruch
statt.  Ebend.  §.  701.
0)
Ehend.  §.  693.
Ebend.  §.  694.
9)
Ebend.  §.  695.
1
Ebend.  §.  704.
2)  Ebend.  §.  701.  706.  u.  707.
Ende  des  zweyten  Theils.
            
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