Inhaltsverzeichnis : ¬Das gemeine Familiengüterrecht mit Ausschluss des ehelichen Güterrechtes (2)

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Was  die  Voraussezungen  betrifft,  so  kann  von  der  in
Frage  stehenden  Nebenhaftung  im  Allgemeinen  nur  die  Rede  sein,
wenn  ein  Hauskind  (genereller:  eine  gewaltunterworfene  Person)
ein  obligirendes  Geschäft  abschliesst.
Die  beiden  generellen  Requisite  sind  also  einmal  Potestas
Dessen  um  dessen  Haftung  es  sich  handelt,  über  Deujenigen  in
dessen  Person  die  obligirende  Thatsache  eintritt  und  zweitens  dass
diese  obligirende  Thatsache  als  ein  Negotium  erscheint.  Diese
beiden  Requisite  müssen  im  Wesentlichen  in  derselben  Weise  für
jede  der  adjectizischen  Klagen  vorhanden  sein.  Soweit  Differenzen
vorhanden  sind,  sind  sie  Rückwirkungen  des  für  jede  dieser  Klagen
eigens  gestalteten  und  desshalb  nicht  in  diesem  ersten  Abschnitte
darzustellenden  dritten  Requisites  (peculium,  versio  in  rem,  jussus).
vgl.  diese  Differenzen  unten  in  den  §§  81,  90,  97.
Das  Requisit  der  Potestas  gestaltet  sich  für  die  Verhaftung
des  Hausvaters  so  einfach  und  selbstverständlich,  dass  es  einer
Darstellung  nicht  bedürfte.  Indessen  ist  für  Grundlage  und  rechtliches -
  Wesen  der  Haftung  die  nähere  Gestaltung  derselben  bei
anderen  Kategorien  von  Potestas  nicht  ohne  Bedeutung  und  mag
desshalb  Folgendes  hervorgehoben  werden.
I.  Die  Potestas,  welche  das  Edikt  als  gemeinsame  Voraussezung -
  der  in  Frage  stehenden  adjectizischen  Klagen  verlangt,
L.  1.  §  2  pec.  15.  1  Ulpianus  lib.  29  ad  Edict.):  Verba
autem  Edicti  talia  sunt:  Quod  cum  eo,  qui  in  alterius -
  potestate  esset,  negotium  gestum  erit.
vgl.  auch  L.  3  pr.  e.  t.  u.  a.  m.
kann  zweifellos  nicht  blos  patria  sondern  auch  dominica  potestas
sein.  Dagegen  fragt  es  sich,  ob,  so  lange  manus  und  mancipium -
  existirten,  auch  aus  den  Geschäften  der  unter  solcher
Gewalt  stehenden  Personen  die  adjectizischen  Klagen  gegen  den
Gewalthaber  gegeben  worden  sind  *).
1)  Die  Frage  wird  im  Allgemeinen  verneint  -  in  mehr  oder  weniger
bestimmter  und  genereller  Formulirung  —  von  Zimmern,  Rechtsgeschichte
II,  §  226  am  Ende;  Unterholzner,  Schuldverhältnisse  I,  S.  426;  Rudorff,
Rechtsgeschichte  II,  §  48  Note  19:  Walter,  Rechtsgesch.  II,  §  508  Note  55,
§  527  Note  112;  Scheurl,  Beiträge  I,  273;  Schlesinger  in  Zeitschr.  für
Rechtsgesch.  VIII,  34;  bejaht  dagegen  von  Böcking,  Pandekten  (2.  Aufl.)
§  34  Note  8,  §  46  Note  5.  vgl.  auch  I,  §  37  (S.  341  fl.);  dann  II,  §  55  Ziff.  2
            
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