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Was die Voraussezungen betrifft, so kann von der in
Frage stehenden Nebenhaftung im Allgemeinen nur die Rede sein,
wenn ein Hauskind (genereller: eine gewaltunterworfene Person)
ein obligirendes Geschäft abschliesst.
Die beiden generellen Requisite sind also einmal Potestas
Dessen um dessen Haftung es sich handelt, über Deujenigen in
dessen Person die obligirende Thatsache eintritt und zweitens dass
diese obligirende Thatsache als ein Negotium erscheint. Diese
beiden Requisite müssen im Wesentlichen in derselben Weise für
jede der adjectizischen Klagen vorhanden sein. Soweit Differenzen
vorhanden sind, sind sie Rückwirkungen des für jede dieser Klagen
eigens gestalteten und desshalb nicht in diesem ersten Abschnitte
darzustellenden dritten Requisites (peculium, versio in rem, jussus).
vgl. diese Differenzen unten in den §§ 81, 90, 97.
Das Requisit der Potestas gestaltet sich für die Verhaftung
des Hausvaters so einfach und selbstverständlich, dass es einer
Darstellung nicht bedürfte. Indessen ist für Grundlage und rechtliches -
Wesen der Haftung die nähere Gestaltung derselben bei
anderen Kategorien von Potestas nicht ohne Bedeutung und mag
desshalb Folgendes hervorgehoben werden.
I. Die Potestas, welche das Edikt als gemeinsame Voraussezung -
der in Frage stehenden adjectizischen Klagen verlangt,
L. 1. § 2 pec. 15. 1 Ulpianus lib. 29 ad Edict.): Verba
autem Edicti talia sunt: Quod cum eo, qui in alterius -
potestate esset, negotium gestum erit.
vgl. auch L. 3 pr. e. t. u. a. m.
kann zweifellos nicht blos patria sondern auch dominica potestas
sein. Dagegen fragt es sich, ob, so lange manus und mancipium -
existirten, auch aus den Geschäften der unter solcher
Gewalt stehenden Personen die adjectizischen Klagen gegen den
Gewalthaber gegeben worden sind *).
1) Die Frage wird im Allgemeinen verneint - in mehr oder weniger
bestimmter und genereller Formulirung — von Zimmern, Rechtsgeschichte
II, § 226 am Ende; Unterholzner, Schuldverhältnisse I, S. 426; Rudorff,
Rechtsgeschichte II, § 48 Note 19: Walter, Rechtsgesch. II, § 508 Note 55,
§ 527 Note 112; Scheurl, Beiträge I, 273; Schlesinger in Zeitschr. für
Rechtsgesch. VIII, 34; bejaht dagegen von Böcking, Pandekten (2. Aufl.)
§ 34 Note 8, § 46 Note 5. vgl. auch I, § 37 (S. 341 fl.); dann II, § 55 Ziff. 2