Metadaten : Lehrbuch des Pandektenrechts (2)

Beschädigung.  §.  455.
653
C.  Beschädigung.
1.  Das  Aquilische  Gesetz  und  seine  Erweiterungen"
§.  455.
1.  Das  Aquilische  Gesetz'  und  seine  Erweiterungen  beziehen
sich  auf  Schadenszufügung  an  körperlichen  Sachen.  Das  Aquilische ¬
  Gesetz  selbst  nannte  nur  bestimmte  Fälle  der  Verletzung  der
Integrität  einer  körperlichen  Sache  durch  unmittelbare  Einwirkung ¬
  auf  dieselbe?;  seine  Bestimmungen  sind  aber  ausgedehnt
§.  5  D.  h.  t.;  1.  20  D.  h.  t.  in  Verbindung  mit  §.  453  Note  5);  umgekehrt
wird  sie  in  Einer  Stelle  gegen  die  Erben  auf  die  Bereicherung  beschränkt
(l.  3  C.  h.  t.,  im  Widerspruch  mit  l.  6  §.  4  D.  h.  t.,  Vereinigungsversuche
Es
bei  Glück  XXVIII  S.  16  fg.,  vgl.  Francke  Veiträge  S.  38.  39).
wird  kaum  etwas  Anderes  übrig  bleiben,  als  anzunehmen,  daß  die  actio
rerum  amotarum  ihre  Entstehung  einer  Zeit  verdanke,  in  welcher  die  condictio ¬
  als  Mittel,  Schadensersatz  aus  der  Entwendung  zu  erlangen,  noch  nicht
anerkannt  worden  war.  Darüber,  daß  die  condictio  furtiva  auch  in  anderen
Fällen  der  Entwendung  zwischen  Ehegatten,  als  dem  im  Text  bezeichneten,
und  auch  während  bestehender  Ehe,  zulässig  ist,  s.  1.  6  §.  5  l.  25  D.  h.  t.
Vgl.  auch  Sintenis  III  §.  132  Anm.  1.  [Brinz  S.  1303.
*  Inst.  4.  3  de  lege  Aquilia.  Dig.  9.  2  ad  legem  Aquiliam.  Cod.  §.  455.
3.  35.  de  lege  Aquilia.  —  A.  Pernice  zur  Lehre  von  den  Sachbeschädigungen
nach  römischem  Recht  (1867).  [Darüber  Exner  krit.  VISchr.  XI  S.  312  fg.]
v.  Löhr  Theorie  der  Culpa  S.  81  fg.  Hasse  die  Culpa  des  römischen
Rechtes  S.  17—72.  Glück  X  S.  306  fg.;  Unterholzner  II  S.  690—703,
Sintenis  II  S.  760—764,  Vangerow  III  §.  681  Anm.  1—3.
1  Lex  Aquilia.  Ein  Plebiscit  eines  Tribunen  Aquilius,  1.  1  §.  1  D.  h.  t.
Das  Gesetz  ist  älter  als  das  7.  Jahrh.  der  Stadt;  im  Uebrigen  ist  die  Zeit
desselben  ungewiß.  Rudorff  röm.  Rechtsgeschichte  1  §.  41  Note  3,  Pernice
S.  15  fg.
2  Die  lex  Aquilia  bestimmte  in  ihrem  caput  primum  (l.  2  pr  D.  h.  t.,
pr.  I.  h.  t.)  über  Tödtung  eines  Sclaven  und  eines  pecus.  Ueber  den  letzteren ¬
  Begriff  s.  l.  2  §.  2  D.  h.  t.:  —  „servis  .  .  exaequat  quadrupedes,
;  ferner  §.  I.  h.  t.,
quae  pecudum  numero  sunt  et  gregatim  habentu
1.  65  §.  4  D.  de  leg.  III°  32,  Paul.  R.  S.  III.  6  §.  73,  nach  welchen  Stellen
zu  den  pecudes  im  Einzelnen  gezählt  werden:  Schaafe,  Ziegen,  Rinder,  PferdeEsel, ¬
  Maulesel,  Schweine,  auch  Kameele  und  Elephanten,  nicht  aber  Hunde.
In  ihrem  caput  tertium  (l.  27  §.  5  D.  h.  t.,  §.  13  I.  h.  t.)  bestimmte  die
lex  Aquilia  über  jede  andere  Beschädigung  (einschließlich  der  Vernichtung)
einer  körperlichen  Sache  durch  urere,  frangere,  rumpere.  —  Der  Inhalt  des
            
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