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nen= und Baaken=Geldes, eine Abgabe, nicht allein von den
auf der Weser ankommenden und abgehenden Schiffen selbst,
sondern auch von den Eigenthümern der durch die Schiffe transportirten
Waaren und Güter.
Diese nicht sehr beträchtliche Abgabe m), die keinesweges
zur Bereicherung der Stadt=Cämmerei, sondern lediglich zur
Unterhaltung der Tonnen= und Baaken=Anstalt dient, ist nicht
als ein wahrer Zoll zu betrachten, sondern sie gehört zu der Classe ¬
der Wegegelder. Verschiedene ältere Rechtslehrer machen
zwar unter Zöllen und Wegegeldern keinen Unterschied; sie bezeichnen ¬
beide Arten der Abgaben mit der allgemeinen Benennung:
Zoll, Vectigal, Telonium, und sie setzen den Grund derselben
darein, daß der Landesherr die Heerstraßen in seinem Gebiete in
gutem Stande erhalten und den Reisenden auf denselben Sicherheit =
verschaffen müsse n); offenbar entspringt aber diese Meinung
aus einer irrigen Auslegung der Reichsgesetze, und aus einer Verwechselung =
der Beschaffenheit der mehrsten deutschen Zoͤlle vor dem
14. Jahrhunderte, mit denjenigen, welche in unsern Zeiten üblich
sind. Heutiges Tages fließen bekanntlich die Zoll=Einkünfte
zum willkührlichen Gebrauche der Rentkammern ein, und es werden =
die Wege, Brücken und Heerstraßeil, wozu auch ohne
Zweifel die schiffbaren Flüsse zu zählen sindo), nicht mit den
Zölm) =
Im Jahre 1785 wurde z. E. von dem Empfänger von 6450
Pfund. Caffee nur 1 Rthlr. 6 Mgr. an Tonnen= und Baaken=Geld
gefordert.
n) Grotius de Jure belli et pacis. L. 2. C. 2. §. 14. Hopfgarten -
Diss. de Jure Vectig. Sect. 1. §. 7. Jargow von
den Regalien, B. 2. Cap. 8. §. 2.
o) Pütter Inst. Jur. publ. L.8. §. 336. Reichenbach de
Regali viar. public. jure. §. 6-