Volltext : Practische Erörterung aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (1)

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nen=  und  Baaken=Geldes,  eine  Abgabe,  nicht  allein  von  den
auf  der  Weser  ankommenden  und  abgehenden  Schiffen  selbst,
sondern  auch  von  den  Eigenthümern  der  durch  die  Schiffe  transportirten
  Waaren  und  Güter.
Diese  nicht  sehr  beträchtliche  Abgabe  m),  die  keinesweges
zur  Bereicherung  der  Stadt=Cämmerei,  sondern  lediglich  zur
Unterhaltung  der  Tonnen=  und  Baaken=Anstalt  dient,  ist  nicht
als  ein  wahrer  Zoll  zu  betrachten,  sondern  sie  gehört  zu  der  Classe ¬
  der  Wegegelder.  Verschiedene  ältere  Rechtslehrer  machen
zwar  unter  Zöllen  und  Wegegeldern  keinen  Unterschied;  sie  bezeichnen ¬
  beide  Arten  der  Abgaben  mit  der  allgemeinen  Benennung:
Zoll,  Vectigal,  Telonium,  und  sie  setzen  den  Grund  derselben
darein,  daß  der  Landesherr  die  Heerstraßen  in  seinem  Gebiete  in
gutem  Stande  erhalten  und  den  Reisenden  auf  denselben  Sicherheit =
  verschaffen  müsse  n);  offenbar  entspringt  aber  diese  Meinung
aus  einer  irrigen  Auslegung  der  Reichsgesetze,  und  aus  einer  Verwechselung =
  der  Beschaffenheit  der  mehrsten  deutschen  Zoͤlle  vor  dem
14.  Jahrhunderte,  mit  denjenigen,  welche  in  unsern  Zeiten  üblich
sind.  Heutiges  Tages  fließen  bekanntlich  die  Zoll=Einkünfte
zum  willkührlichen  Gebrauche  der  Rentkammern  ein,  und  es  werden =
  die  Wege,  Brücken  und  Heerstraßeil,  wozu  auch  ohne
Zweifel  die  schiffbaren  Flüsse  zu  zählen  sindo),  nicht  mit  den
Zölm) =
  Im  Jahre  1785  wurde  z.  E.  von  dem  Empfänger  von  6450
Pfund.  Caffee  nur  1  Rthlr.  6  Mgr.  an  Tonnen=  und  Baaken=Geld
gefordert.
n)  Grotius  de  Jure  belli  et  pacis.  L.  2.  C.  2.  §.  14.  Hopfgarten -
  Diss.  de  Jure  Vectig.  Sect.  1.  §.  7.  Jargow  von
den  Regalien,  B.  2.  Cap.  8.  §.  2.
o)  Pütter  Inst.  Jur.  publ.  L.8.  §.  336.  Reichenbach  de
Regali  viar.  public.  jure.  §.  6-
            
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