Volltext : Exner, Adolf: Kritik des Pfandrechtsbegriffes nach römischem Recht

XVII.  Ergebniss.  —  Actio  hypothecaria  und  pignoris  persecutio.  193
griff  aller  dinglichen  und  persönlichen  Rechtsmittel,  die  einem
Pfandgläubiger  allgemein  oder  unter  bestimmten  besonderen
Voraussetzungen  zu  Gebot  stehen,  um  sein  Pfandverhältniss
allseitig  zu  decken,  zu  vollenden  und  auszunutzen.
Hierauf  deutet  schon  der  Gebrauch  des  allgemeinsten
Ausdruckes  hin,  den  die  römische  Rechtssprache  für  den  Begriff -
  eines  agressiven  Rechtsmittels  besitzt  346
und  der  sich
eben  darum  für  die  vorliegende  Zusammenfassung  so  heterogener ¬
  Fälle  vortrefflich  eignet;  denn  :
Actio  in  personam  infertur;  petitio  in  rem;  persecutio -
  in  rem  vel  in  personam,  rei  persequendae  gratia.
Papin.  L.  28.  D.  de  obl.  et  act.  (44,  7.
und  die  hier  gemeinte  Gruppe  von  Rechtsmitteln  hat  ja  das
Gemeinsame,  dass  alle  ihre  Glieder  —  in  rem  vel  in  personam,
—
auf  die  Pfandsache  ausgehen,  rei  persequendae  gratia  erhoben ¬
  werden.  Wenn  also  Ulpian  in  einer  viel  missdeuteten
Stelle  347)  sagt:
Pignoris  persecutio  in  rem  parit  actionem  creditori
so  hat  er  einen  der  Fälle  im  Auge,  wo  erst  die  erfolgreiche
Durchführung  einer  dem  Gläubiger  pignoris  causa  zustehenden
Forderungsklage  (z.  B.  actio  in  personam  utilis  aus  einer  Forderungsverpfändung) -
  sein  bis  dahin  nur  eventuelles  Pfandrecht
zur  Aktivität,  und  damit  zugleich  die  Hypothekarklage  an  dem
jetzt  vom  Pfandnexus  erfassten  Objekt  zur  Existenz  bringt.
346)  Vgl.  auch  L.  68.  D.  de  R.  J.  (50,  17),  L.  69.  D.  de  fidejuss.  (16,  1),
L.  178.  §.  2,  3.  D.  de  V.  S.  (50,  16),  Savigny,  Syst.  V,  S.  8.
347)  L.  17.  D.  h.  t.  Richtig  aufgefasst  von  Schmid,  S.  100.
Exner,  Pfandrecht
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