Objekt : Mehlen, Friedrich August: ¬Die gesetzliche Erbfolge nach Lübschem Rechte

nach  Lübschem  Rechte.
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fetzliche  Kraft  erhalten  und  man  kann  sich  auf
selbige  nicht  beziehen.
(2)  L.  R.  II.  2.  art.  33.  34.  29.  Mev.  II.  2.
ad  rubr.  n.  4.  und  in  addit.  Stein  II.  S.
268.  (§.  5.).
(3)  L.  R.  II.  2.  art.  2.  3.  16.  10.  (§.  22  und  23.).
(4)  L.  R.  II.  2.  art.  XI.  (§.  21).
(5)  L.  R.  II.  2.  art.  28.  (§.  28.  29.  30.)
(6)  L.  R.  II.  2.  art.  5.  (§.  32).
(7)  L.  R.  II.  2.  art.  12.  25.  27.  (§.  14.  15.  16).
(8)  L.  R.  I.  2.  art.  20.  (§.  46.)
§.  12.
C)  Gesetzliche  Erbfolge  der  Ehegatten.
Nach  Luͤbschem  Rechte  ist  die  Succeßion  der
Ehegatten,  da  selbige  in  einer  Guͤtergemeinschaft
leben,  nicht  subsidiarisch,  sondern  es  stehet  ihnen
vermoͤge  der  Guͤtergemeinschaft  ein  ordentliches
Erbrecht  zu.  Der  uͤberlebende  Ehegatte  succediret ¬
  daher  stets  seinem  verstorbenen  Ehegatten  (1)
und  concurriret  mit  allen  Erben  des  Verstorbenen, ¬
  wiewohl  auf  verschiedene  Weise,  nachdem
die  Ehe  beerbt  oder  unbeerbt,  und  unabgesonderte,
oder  abgesonderte  Kinder  vorhanden  sind  (2).
(1)  Cocceii  de  successione  ab  int.  c.  8.  p.  43.
„Conjuges  ex  capite  connubialis  bonorum  societatis ¬

C  3
            
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