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mungen über das Beschwerderecht ebenfalls dort zunächst zu
suchen. Die maßgebenden Bestimmungen enthalten die §8 20,
57 Z. 9 und 59 FGG. Nach § 20 steht die Beschwerde
jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt wird.
Während nach den Materialien (Denkschrift S. 39) hierfür
stets gefordert wird, daß die Beeinträchtigung eines subjektiven
Rechtes vorliegt, gibt die neuere Rechtsprechung auch dann das
Beschwerderecht, wenn der Anspruch eines Beteiligten auf ge-
setzmäßige und ordentliche Durchführung des Verfahrens ver-
letzt wird. In diesem Sinne würden vorliegend Vater und
Sohn beschwerdeberechtigt sein. Ebenso würde dem Vater das
Beschwerderecht durch § 57 Z. 9 FGG. gegeben sein, wonach
gegen eine Verfügung, die eine Entscheidung über eine die
Sorge für die Person des Kindes betr. Angelegenheit enthält,
jedem die Beschwerde zusteht, der ein „berechtigtes Interesse"
hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen. Die herrschende An-
sicht versteht unter dem Begriff der die „Sorge für die Person"
betr. Angelegenheiten auch Verfahrensverhandlungen, wie die
Abgabe einer Vormundschaft oder Fürsorgeerziehung (vgl. ins-
besondere KG. v. 4. 2. 01 in OLG. 2, 347), obwohl die
Bedenken, die einer so weiten Auslegung dieses Begriffes ent-
gegenstehen, nicht unbegründet erscheinen. Demnach würde
namentlich der Unterschied verwischt, den das Gesetz macht,
wenn es im § 59 dem über 14 Jahre alten Minderjährigen
das selbständige Beschwerderecht in allen „seine Person" be-
treffenden Angelegenheiten gibt. Dieser Ausdruck ist weiter,
er umfaßt auch begriffsmäßig die Abgabe der Vormundschaft
oder Fürsorgeerziehung, während der im § 57 Z. 9 gewählte
Wortlaut bei strenger Auslegung dahin führt, daß man nnter
den die „Sorge für die Person" betr. Angelegenheiten auch
nur solche die eigentliche Sorgepflicht, d. h. die Beaufsichtigung,
Erziehung und dergl. betreffenden, nicht aber eine derartige
Verfahrenshandlung begreifen kann. Wie dem auch sei, an
sich würde begriffsmäßig den Beschwerdeführern ein Beschwerde-
recht gegeben sein, wenn nicht aus besonderen Gründen die
Beschwerde gegen die „Abgabe" versagt werden müßte. Es
handelt sich aber bei der Abgabe nicht um eine gerichtliche
Verfügung im Sinne des § 16 FGG. Nicht eine selb-
ständige Verfügung, sondern zwei unselbständige Ver-
fahrenshandlungen, welche in ihrer Übereinstimmung die vom