Volltext : ¬Die Lehre von den Erbverträgen (Theil 2, Bd. 2)

§.  20.  Historische  Einleitung.
165
ferner  aus  der  Form,  welche  man  für  das  letztere  Geschäft
verlangte.  Man  muß  dabei  freilich  beachten,  daß  es  sich
bei  der  Einkindschaft  regelmäßig  um  eine  Ehestiftung
handelte,  bei  deren  Abschließung  auch  die  rechtliche  Stellung ¬
  der  Vorkinder  zur  Erwägung  kam,  und  daß  es  schon
im  Allgemeinen  gebräuchlich  war,  bei  der  Eingehung  solcher ¬
  Verträge  die  beiderseitigen  Verwandten  zuzuziehen.
Wenn  man  hiervon  nun  eine  etwas  erweiterte  Anwendung
machte,  um  das  Interesse  der  Vorkinder  zu  vertreten,  und
außerdem  die  so  häufige  Abschließung  der  Verträge  vor  Gericht ¬
  benutzte,  um  die  obrigkeitliche  Voruntersuchung  und
Bestätigung  zu  erlangen,  so  hatte  man  schon  die  Grundzüge ¬
  der  Form,  welche  allgemein  für  die  Einkindschaft
nöthig  erachtet  ward.  Allein  es  ist  doch  mehr  als  wahrscheinlich, ¬
  daß  man  nur  nach  dem  Vorbilde  der  römischen
Adoption  zu  dieser  Form  gelangte,  daß  deren  nähere  Bestimmung ¬
  wenigstens  darnach  ist  abgemessen  worden.  Es
darf  uns  daher  nicht  wundern,  wenn  Gaill
)  die  Gültigkeit =
  der  Einkindschaft,  namentlich  auch  rücksichtlich  der
Form  ad  exemplum  adoptionis  vel  arrogationis,  welche
letztere  man  dabei  besonders  im  Auge  hatte,  vertheidigt,
und  Fichard  *1),  die  nahe  Verwandtschaft  hervorhebend,
nur  die  Eigenthümlichkeit  des  deutschen  Instituts,  die  er
nicht  ganz  verkannte,  aufführte,  während  Riccius  von
Arweiler
*2)  schon  die  Verschiedenheiten  weitläuftiger
*
——
—
40)  A.  Gaill,  pract.  observtt..  II.  125.
41)  J.  Fichard,  consil.  II.  89.
42)  Jac.  Rickius  ab  Arweyler,  de  unione  prolium.  (Coloniae ¬
  Agripp.  1580.  8  min.)  cap.  7  —  9.  —  Leider  habe  ich  diese,
früher  von  mir  benutzte,  Schrift  gerade  jetzt  nicht  wieder  auftreiben,
und  daher  weniger  Rücksicht  darauf  nehmen  können,  als  sie  es
verdiente.
            
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