§. 20. Historische Einleitung.
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ferner aus der Form, welche man für das letztere Geschäft
verlangte. Man muß dabei freilich beachten, daß es sich
bei der Einkindschaft regelmäßig um eine Ehestiftung
handelte, bei deren Abschließung auch die rechtliche Stellung ¬
der Vorkinder zur Erwägung kam, und daß es schon
im Allgemeinen gebräuchlich war, bei der Eingehung solcher ¬
Verträge die beiderseitigen Verwandten zuzuziehen.
Wenn man hiervon nun eine etwas erweiterte Anwendung
machte, um das Interesse der Vorkinder zu vertreten, und
außerdem die so häufige Abschließung der Verträge vor Gericht ¬
benutzte, um die obrigkeitliche Voruntersuchung und
Bestätigung zu erlangen, so hatte man schon die Grundzüge ¬
der Form, welche allgemein für die Einkindschaft
nöthig erachtet ward. Allein es ist doch mehr als wahrscheinlich, ¬
daß man nur nach dem Vorbilde der römischen
Adoption zu dieser Form gelangte, daß deren nähere Bestimmung ¬
wenigstens darnach ist abgemessen worden. Es
darf uns daher nicht wundern, wenn Gaill
) die Gültigkeit =
der Einkindschaft, namentlich auch rücksichtlich der
Form ad exemplum adoptionis vel arrogationis, welche
letztere man dabei besonders im Auge hatte, vertheidigt,
und Fichard *1), die nahe Verwandtschaft hervorhebend,
nur die Eigenthümlichkeit des deutschen Instituts, die er
nicht ganz verkannte, aufführte, während Riccius von
Arweiler
*2) schon die Verschiedenheiten weitläuftiger
*
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40) A. Gaill, pract. observtt.. II. 125.
41) J. Fichard, consil. II. 89.
42) Jac. Rickius ab Arweyler, de unione prolium. (Coloniae ¬
Agripp. 1580. 8 min.) cap. 7 — 9. — Leider habe ich diese,
früher von mir benutzte, Schrift gerade jetzt nicht wieder auftreiben,
und daher weniger Rücksicht darauf nehmen können, als sie es
verdiente.