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klagen, somit auf Ersatzklagen, welche auf einem selbständigen
Fundament beruhen, zu beziehen ist und daß die Contraktsklagen, ¬
welche wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung ¬
einer Schuldverbindlichkeit auf Ersatz gehen, der regelmäßigen ¬
dreißigjährigen Verjährung unterliegen 18).
Vielleicht
würde es sich aber der größeren Klarheit wegen empfehlen, in
§. 776 ausdrücklich zu sagen: Ansprüche auf Entschädigung,
welche aus einer unerlaubten Handlung oder aus dem Gesetz
entspringen, verjähren in drei Jahren a tempore scientiae.
18) Der Fehler des österr. bürgerl. Gesetzb. besteht darin, daß es in
dem 30. Hauptstück (Note 12) von dem Schaden handelt, derselbe „mag
durch Uebertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen
trag verursacht worden sein" (§. 1295), daher in dieses Hauptstück auch
der Verzug des Schuldners (§§. 1333 fg.) und die Conventionalstrafe
(§. 1336) gestellt ist. Ju Folge dieser conjunctio disjunctorum und der
allgemeinen Ausdrucksweise in §. 1489, wonach „jede Entschädigungsklage"
in drei Jahren a tempore scientiae verjährt, herrscht nun in Theorie und
Praxis große Verwirrung und Meinungsverschiedenheit über die Tragweite
jener Vorschrift. Vgl. die Literatur bei Stubenrauch II5 S. 859 Note 2
und die Entscheidungen des obersten Gerichtshofes in der von Schey besorgten ¬
13. Manz'schen Ausgabe des bürg. Gesetzb. ad §. 1489. Ich habe
vorlängst (im System II S. 364 Note 14. S. 396 Note 31. S. 467
Note 47. S. 689) die Ansicht ausgesprochen, daß unter den „Entschädigungsklagen" ¬
des §. 1489 nur die Schadensklagen ex delicto und ex lege zu
verstehen sind, nicht aber die Contraktsklagen wegen Vertragsverletzung
(Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung eines Vertrags), da diese
letzteren Klagen nicht auf Schadensersatz im eigentlichen Sinne, sondern
vielmehr auf ein Aequivalent und Ersatzmittel der Erfüllung, auf das sog.
Erfüllungsinteresse (gewissermaßen auf ein dare in solutum) gehen und
daher nicht als Entschädigungsklagen, sondern als modifizirte Erfüllungsklagen ¬
anzusehen sind. Vgl. jetzt insbes. Degenkolb im civ. Arch. LXXVI
S. 28 fg. 52 fg.
Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena. — 2648