Inhaltsverzeichnis : Esser, Robert: ¬Die Aktiengesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897

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klagen,  somit  auf  Ersatzklagen,  welche  auf  einem  selbständigen
Fundament  beruhen,  zu  beziehen  ist  und  daß  die  Contraktsklagen, ¬
  welche  wegen  Nichterfüllung  oder  nicht  gehöriger  Erfüllung ¬
  einer  Schuldverbindlichkeit  auf  Ersatz  gehen,  der  regelmäßigen ¬
  dreißigjährigen  Verjährung  unterliegen  18).
Vielleicht
würde  es  sich  aber  der  größeren  Klarheit  wegen  empfehlen,  in
§.  776  ausdrücklich  zu  sagen:  Ansprüche  auf  Entschädigung,
welche  aus  einer  unerlaubten  Handlung  oder  aus  dem  Gesetz
entspringen,  verjähren  in  drei  Jahren  a  tempore  scientiae.
18)  Der  Fehler  des  österr.  bürgerl.  Gesetzb.  besteht  darin,  daß  es  in
dem  30.  Hauptstück  (Note  12)  von  dem  Schaden  handelt,  derselbe  „mag
durch  Uebertretung  einer  Vertragspflicht  oder  ohne  Beziehung  auf  einen
trag  verursacht  worden  sein"  (§.  1295),  daher  in  dieses  Hauptstück  auch
der  Verzug  des  Schuldners  (§§.  1333  fg.)  und  die  Conventionalstrafe
(§.  1336)  gestellt  ist.  Ju  Folge  dieser  conjunctio  disjunctorum  und  der
allgemeinen  Ausdrucksweise  in  §.  1489,  wonach  „jede  Entschädigungsklage"
in  drei  Jahren  a  tempore  scientiae  verjährt,  herrscht  nun  in  Theorie  und
Praxis  große  Verwirrung  und  Meinungsverschiedenheit  über  die  Tragweite
jener  Vorschrift.  Vgl.  die  Literatur  bei  Stubenrauch  II5  S.  859  Note  2
und  die  Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  in  der  von  Schey  besorgten ¬
  13.  Manz'schen  Ausgabe  des  bürg.  Gesetzb.  ad  §.  1489.  Ich  habe
vorlängst  (im  System  II  S.  364  Note  14.  S.  396  Note  31.  S.  467
Note  47.  S.  689)  die  Ansicht  ausgesprochen,  daß  unter  den  „Entschädigungsklagen" ¬
  des  §.  1489  nur  die  Schadensklagen  ex  delicto  und  ex  lege  zu
verstehen  sind,  nicht  aber  die  Contraktsklagen  wegen  Vertragsverletzung
(Nichterfüllung  oder  nicht  gehörige  Erfüllung  eines  Vertrags),  da  diese
letzteren  Klagen  nicht  auf  Schadensersatz  im  eigentlichen  Sinne,  sondern
vielmehr  auf  ein  Aequivalent  und  Ersatzmittel  der  Erfüllung,  auf  das  sog.
Erfüllungsinteresse  (gewissermaßen  auf  ein  dare  in  solutum)  gehen  und
daher  nicht  als  Entschädigungsklagen,  sondern  als  modifizirte  Erfüllungsklagen ¬
  anzusehen  sind.  Vgl.  jetzt  insbes.  Degenkolb  im  civ.  Arch.  LXXVI
S.  28  fg.  52  fg.
Frommannsche  Buchdruckerei  (Hermann  Pohle)  in  Jena.  —  2648
            
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