Zum ersten Bande.
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der Cession in das Grund= und Hypothekenbuch den Uebergang
der Hypothek auf den Cessionar nicht bewirkt und demselben nach
keiner Seite hin, weder im Verhältniß zu dritten Personen, noch
dem Schuldner gegenüber die Rechte als hypothekarischer
Gläubiger verschafft 6). Dagegen ist hierdurch daran, daß die
6) Hieraus folgt, daß, wenn zu dem Vermögen des Schuldners, dem das
Grundstück gehört, Concurs ausbricht, der Cessionar, dessen Recht aus der Cession
in das Grund= und Hypothekenbuch nicht eingetragen ist, nicht als Inhaber der
ihm abgetretenen Hypothek betrachtet und als hypothekarischer Gläubiger ¬
locirt werden kann, sondern daß ihm vielmehr sein Platz als Inhaber der,
allerdings durch die Cession gültig erworbenen, persönlichen Forderung
unter den Chirographariern anzuweisen ist. Ebensowenig könnte aber auch
der Cedent, oder der Cessionar (gewissermaßen als procurator in rem suam) in
dessen Namen die Hypothek geltend machen, indem eine Hypothek, nachdem die
Forderung, deren Accessorium die Hypothek ist, an einen Andern abgetreten worden, ¬
von dem Cedenten nicht mehr geltend gemacht werden kann, zumal da nach
§. 83. die Uebertragung der Forderung zugleich die Uebertragung der Hypothek
in sich schließt. In einem solchen Falle würde, wenn bis zur Subhastation des
Grundstücks (denn bis dahin könnte die Eintragung der Cession wohl noch nachgeholt ¬
werden) diese Eintragung nicht erfolgt wäre, die Hypothek ganz verloren
sein. Dieß wird sich noch deutlicher an einem Beispiele zeigen. Man nehme an,
auf dem Grundstücke des A. hafte für den B. eine Hypothek von 1000 Thlrn. B.
cedirt diese hypothekarische Forderung an C., welcher aber die Cession nicht in
das Grund= und Hypothekenbuch eintragen läßt. Hierauf bricht zu dem Vermögen ¬
des A. Coneurs aus. In Folge dessen wird das Grundstück subhastirt
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und der Ersteher als neuer Besitzer in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen. ¬
Inzwischen wird in dem Creditwesen des A. das Liquidationsverfahren
abgehalten und resp. fortgestellt und es meldet hierbei der C. die ihm abgetretene
Forderung der 1000 Thlr. an. Als Inhaber der Hypothek kann hier der C.
schlechterdings nicht angesehen werden; denn die Abtretung einer solchen erlangt
nach §. 84. erst Gültigkeit gegen dritte Personen, wie auch gegen den Schuldner
selbst durch die Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch. Diese ist aber
weder erfolgt, noch kann sie nachgeholt werden, indem das Grundstück bereits in
der Hand des Erstehers sich befindet. Der C. kann sonach blos als Inhaber der
Forderung unter den Chirographariern locirt werden. Wer soll nun die
Hypothek geltend machen: etwa der Cedent, der B.? Dieser hat eines Theils
kein Recht dazu, weil nach §. 83. die Hypothek zugleich mit der Forderung auf
den C. übertragen worden ist, andern Theils könnte er, wenn dieß auch nicht der
Fall wäre, auf Grund der blosen Hypothek nicht locirt zu werden verlangen;
denn eine Hypothek ohne Forderung ist eine Schaale ohne Kern und giebt kein
Recht auf Befriedigung. Kann aber der B. die Hypothek selbst nicht mehr geltend
machen, so kann solches auch nicht der C. in dem Namen des B. In seinem eigenen
Namen aber kann der C. auch nicht als Inhaber der Hypothek auftreten, da, wie
gedacht, hierzu die Eintragung der Cession in das Grund= und Hypothekenbuch
erforderlich wäre. Es existirt also in der That Niemand, der in diesem Falle auf
prioritätische Location wegen der fraglichen Hypothek Anspruch machen könnte.Was -
hingegen den oben im 1sten Bande S. 340. gedachten Fall anlangt, wenn
nämlich nach erfolgter außergerichtlicher Cession einer hypothekarischen Forderung ¬
zu dem Vermögen des Cedenten Concurs ausbräche, so gestaltet sich
hier die Sache nicht so schlimm, wie dort angedeutet worden. Denn, hätte hier
die Gläubigerschaft des Cedenten die Forderung vom Schuldner eingezogen, so
müßte der erhobene Betrag dem Cessionar wieder herausgegeben werden, da
durch die Cession die Forderung, wenn auch nicht die Hypothek, bereits vor entstandenem ¬
Concurse (nach Ausbruch desselben würde die Cession ungültig sein)
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