Inhaltsverzeichnis : Commentar über das Königlich Sächsische Gesetz, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekerwesen betreffend, vom 6ten November 1843 (2)

Zum  ersten  Bande.
239
der  Cession  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  den  Uebergang
der  Hypothek  auf  den  Cessionar  nicht  bewirkt  und  demselben  nach
keiner  Seite  hin,  weder  im  Verhältniß  zu  dritten  Personen,  noch
dem  Schuldner  gegenüber  die  Rechte  als  hypothekarischer
Gläubiger  verschafft  6).  Dagegen  ist  hierdurch  daran,  daß  die
6)  Hieraus  folgt,  daß,  wenn  zu  dem  Vermögen  des  Schuldners,  dem  das
Grundstück  gehört,  Concurs  ausbricht,  der  Cessionar,  dessen  Recht  aus  der  Cession
in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  nicht  eingetragen  ist,  nicht  als  Inhaber  der
ihm  abgetretenen  Hypothek  betrachtet  und  als  hypothekarischer  Gläubiger ¬
  locirt  werden  kann,  sondern  daß  ihm  vielmehr  sein  Platz  als  Inhaber  der,
allerdings  durch  die  Cession  gültig  erworbenen,  persönlichen  Forderung
unter  den  Chirographariern  anzuweisen  ist.  Ebensowenig  könnte  aber  auch
der  Cedent,  oder  der  Cessionar  (gewissermaßen  als  procurator  in  rem  suam)  in
dessen  Namen  die  Hypothek  geltend  machen,  indem  eine  Hypothek,  nachdem  die
Forderung,  deren  Accessorium  die  Hypothek  ist,  an  einen  Andern  abgetreten  worden, ¬
  von  dem  Cedenten  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden  kann,  zumal  da  nach
§.  83.  die  Uebertragung  der  Forderung  zugleich  die  Uebertragung  der  Hypothek
in  sich  schließt.  In  einem  solchen  Falle  würde,  wenn  bis  zur  Subhastation  des
Grundstücks  (denn  bis  dahin  könnte  die  Eintragung  der  Cession  wohl  noch  nachgeholt ¬
  werden)  diese  Eintragung  nicht  erfolgt  wäre,  die  Hypothek  ganz  verloren
sein.  Dieß  wird  sich  noch  deutlicher  an  einem  Beispiele  zeigen.  Man  nehme  an,
auf  dem  Grundstücke  des  A.  hafte  für  den  B.  eine  Hypothek  von  1000  Thlrn.  B.
cedirt  diese  hypothekarische  Forderung  an  C.,  welcher  aber  die  Cession  nicht  in
das  Grund=  und  Hypothekenbuch  eintragen  läßt.  Hierauf  bricht  zu  dem  Vermögen ¬
  des  A.  Coneurs  aus.  In  Folge  dessen  wird  das  Grundstück  subhastirt
94
und  der  Ersteher  als  neuer  Besitzer  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  eingetragen. ¬
  Inzwischen  wird  in  dem  Creditwesen  des  A.  das  Liquidationsverfahren
abgehalten  und  resp.  fortgestellt  und  es  meldet  hierbei  der  C.  die  ihm  abgetretene
Forderung  der  1000  Thlr.  an.  Als  Inhaber  der  Hypothek  kann  hier  der  C.
schlechterdings  nicht  angesehen  werden;  denn  die  Abtretung  einer  solchen  erlangt
nach  §.  84.  erst  Gültigkeit  gegen  dritte  Personen,  wie  auch  gegen  den  Schuldner
selbst  durch  die  Eintragung  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch.  Diese  ist  aber
weder  erfolgt,  noch  kann  sie  nachgeholt  werden,  indem  das  Grundstück  bereits  in
der  Hand  des  Erstehers  sich  befindet.  Der  C.  kann  sonach  blos  als  Inhaber  der
Forderung  unter  den  Chirographariern  locirt  werden.  Wer  soll  nun  die
Hypothek  geltend  machen:  etwa  der  Cedent,  der  B.?  Dieser  hat  eines  Theils
kein  Recht  dazu,  weil  nach  §.  83.  die  Hypothek  zugleich  mit  der  Forderung  auf
den  C.  übertragen  worden  ist,  andern  Theils  könnte  er,  wenn  dieß  auch  nicht  der
Fall  wäre,  auf  Grund  der  blosen  Hypothek  nicht  locirt  zu  werden  verlangen;
denn  eine  Hypothek  ohne  Forderung  ist  eine  Schaale  ohne  Kern  und  giebt  kein
Recht  auf  Befriedigung.  Kann  aber  der  B.  die  Hypothek  selbst  nicht  mehr  geltend
machen,  so  kann  solches  auch  nicht  der  C.  in  dem  Namen  des  B.  In  seinem  eigenen
Namen  aber  kann  der  C.  auch  nicht  als  Inhaber  der  Hypothek  auftreten,  da,  wie
gedacht,  hierzu  die  Eintragung  der  Cession  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch
erforderlich  wäre.  Es  existirt  also  in  der  That  Niemand,  der  in  diesem  Falle  auf
prioritätische  Location  wegen  der  fraglichen  Hypothek  Anspruch  machen  könnte.Was -
  hingegen  den  oben  im  1sten  Bande  S.  340.  gedachten  Fall  anlangt,  wenn
nämlich  nach  erfolgter  außergerichtlicher  Cession  einer  hypothekarischen  Forderung ¬
  zu  dem  Vermögen  des  Cedenten  Concurs  ausbräche,  so  gestaltet  sich
hier  die  Sache  nicht  so  schlimm,  wie  dort  angedeutet  worden.  Denn,  hätte  hier
die  Gläubigerschaft  des  Cedenten  die  Forderung  vom  Schuldner  eingezogen,  so
müßte  der  erhobene  Betrag  dem  Cessionar  wieder  herausgegeben  werden,  da
durch  die  Cession  die  Forderung,  wenn  auch  nicht  die  Hypothek,  bereits  vor  entstandenem ¬
  Concurse  (nach  Ausbruch  desselben  würde  die  Cession  ungültig  sein)
17  *
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer