Volltext : Esmarch, Heinrich Carl: ¬Das im Herzogthume Schleswig geltende bürgerliche Recht

Tabellarische  Uebersicht
der  im  Herzogthum  Schleswig  geltenden  Statute.
I1.  Specialstatute  mit  subsidiärer  Anwendung
III.  Specialstatute  mit  subsidiärer  AnwenI. -
  Das  Jütsche  Low.
des  Jütschen  Low.
dung  des  Römischen  Rechts.
StapelFehmar ¬
 ¬
 ¬
 ¬
 ¬
 ¬

Tön=  Gardinger  Husumer  FriedrichEiderstedter ¬

holmer
sches
wiger
burger
förder
rader
ninger
lebener
Recht.
Stadt
Stadtstädter ¬

allein:
subsidiär.
Landrecht.
ConstituRecht. -

StadtStadt ¬
 ¬
 ¬
 ¬
 ¬
 =

Stadt
recht.
tion.
recht.
recht.
recht.
recht.
recht.
recht.
recht.
im  Amte  Hadersleben,
in  den  Landschaften  Landschaf  Landschaf
Stadt
Stadt
Städte
in  der  Landschaft
Stadt
Stadt
Stadt
in  der
in  der
in  der
in  der
Apenrade,
Eiderstedt
Stapelholm  und  Stapelholm.  Fehmarn.  Schleswig.  Flensburg  Eckernförde.  |  Apenrade.  Hadersleben.
Stadt
Stadt
Stadt
Stadt
Lygumkloster,
Fehmarn,
„  "
im  Friedrichen=,
Tönning.
FriedrichsGarding. ¬

Husum.
Flensburg,
in  den  Städten
Tondern.  „  Marien-,
Schleswig,
Sonderburg,
„  DagebüllerNorburg -

Flensburg,
„  Kleyseer-,
Bredstedt,
Eckernförde,
Julianen=MaGottorff, -

Apenrade,
rien=Koeg,
Hadersleben,
„  „  Hütten,
in  den  Christians.
Burg  und
in  den  Tonderschen  GeestAlbrechts=Koegen ¬

harden.
Tondern.
in  dem  Ruttebüller
in  der  Landschaft  Föhr  und
Koeg
dem  Flecken  Wyck  in
in  den  Fürstl.  ReusErbschaftssachen, ¬

sischen  Koegen,
in  dem  auf  dem  Festlande
im  Grothusen=Koeg
belegenen  Theile  des
in  den  Augusten
Amts  Husum,
Koegen,
auf  sämmtl.  adl.  Gütern
im  Börmer=Koeg
den  Fürstl.  Augustenburgi„ ¬
  Megger=Koeg,
schen  Gütern  auf  Alsen
„  Kleinenseerin -
  der  Grafschaft  ReventKoege, ¬

low=Sandberg,
im  Kirchspiel  Siim ¬
  St.  Johnnisklösterlichen
monsberg,  Amts
District,
Husum
im  Flensburger  u.  Sonder
sowie  als  Hülfsrecht
burger  Hospitalsdistrici
in  den  Städten
in  den  Städten  Sonder
Tönning  u.  Garburg -
  und  Arroeskiöping
ding.
für  alle  Personen  und
Grundstücke,  die  in  ersten
Instanz  unter  Gerichts.
barkeit  des  Ober=  und
Landgerichts  stehen.

IV.  Specialstatut
ohne  Hülfsrecht.
Nordstrander
Landrecht.
in  den  Tonderschen  Marschharden ¬

der  Landschaft  Sylt,
der  Landschaft  Föhr  und
dem  Flecken  Wyck,  mit
Ausnahme  von  Erbschaftssachen ¬

der  Landschaft  Pellworm
mit  den  Halligen,
„  der  Landschaft  Nordstrand,
dem  Interessenten=Gottes¬
            
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