Volltext : Esmarch, Heinrich Carl: ¬Das im Herzogthume Schleswig geltende bürgerliche Recht

Erster  Theil.  —  Personenrecht.
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in  Ansehung  der  Mutter  und  deren  Vorfahren  aber,  mütterliche ¬
  Ascendenten;  die  Reihenfolge  selbst  heißt  die  aufsteigende ¬
  Linie;  beide,  die  nieder-  und  aufsteigende  Linie  werden
unter  dem  Namen  der  geraden  Linie  begriffen.  Blutsverwandte, ¬
  die  zwar  von  einem  gemeinschaftlichen  Stammvater  oder
aber  nicht  unter  eineiner ¬
  gemeinschaftlichen  Stammmutter,
ander,  einer  vom  Anderen  abstammen,  heißen  Collateralen
oder  Seitenverwandte,  wie  Geschwister  und  deren  Kinder,
Geschwister  der  Aeltern  und  deren  Kinder;  wenn  die  Verwandtschaft ¬
  in  der  Seitenlinie  durch  beide  Aeltern  besteht,  so  ist  sie
volle,  sonst  halbe  Verwandtschaft;  die  Reihenfolgen  der  Seitenverwandte ¬
  werden  die  Seitenlinien  genannt.
In  Ansehung  des  Vaters  und  der  väterlichen  Blutsberwandte, ¬
  wird  nur  durch  die  in  der  Ehe  geschehene  Zeugung
eine  Verwandtschaft  im  rechtlichen  Sinne  herbeigeführt;  mit
der  Mutter  und  den  mütterlichen  Angehörigen  findet  auch  bei
unehelicher  Geburt  eine  Verwandtschaft  Statt.
Bei  den  aus  der  Blutsverwandtschaft  hergeleiteten  Rechtsverhältnissen, ¬
  kommt  es  häufig  auf  die  Nähe  der  Verwandtschaft ¬
  an,  indem  bei  manchen  Rechten  und  Verbindlichkeiten  der
nähere  Blutsverwandte  den  entfernteren  ausschließt.
Um  die  Nähe  der  Verwandtschaft  bestimmter  anzugeben,
als  dieß  nach  den  oft  schwankenden  Bezeichnungen  der  Familienverhältnisse ¬
  geschehen  kann,  bedient  man  sich  der  Bezeichnung
nach  Graden,  indem  man  jede  Zeugung  oder  Geburt,  entweder ¬
  die  zwischen  den  beiden  Blutsverwandten  liegt,  deren
Verwandtschaft  zur  Frage  steht,  oder  die  zwischen  dem  in  Betracht
kommenden  Verwandten  und  dem  gemeinschaftlichen  Stammvater
sich  findet,  für  Einen  Grad  rechnet.  Die  erste  Berechnungsweise, ¬
  da  sämmtliche  zwischen  den  betheiligten  Verwandten  in
der  Mitte  liegende  Zeugungen  oder  Geburten  gezählt  werden,
heißt  die  Römische  oder  Civilcomputation,  die  letztere,
da  man  nur  bis  zu  den  gemeinschaftlichen  Stammältern  zählt,
die  canonische  Computation.  Beide  fallen  in  der  geraden
Linie  zusammen,  führen  aber  in  der  Seitenlinie  zu  verschiedenen
Ergebnissen,  indem  bei  der  canonischen  Computation  die  Zahl
            
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