Volltext : Esmarch, Heinrich Carl: ¬Das im Herzogthume Schleswig geltende bürgerliche Recht

Erster  Theil.  —  Personenrecht.
Der  gänzliche  Verlust  der  Ehre,  die  Ehrlosigkeit,  trifft  nur
diejenigen,  welchen  die  Ehre  durch  Urtheil  und  Recht  aberkannt
ist,  oder  die  eine  entehrende  Strafe,  Brandmark  oder  Staupenschlag, ¬
  erlitten  haben.  Die  Ehrlosigkeit  hat,  außer  den  öffentlichen ¬
  Folgen,  der  Ausschließung  von  allen  Staats-  und  Commüneämtern, ¬
  folgende  privatrechtliche  Wirkungen,  als
1)  den  Verlust  des  Rechtes  auf  Schutz  gegen  Beleidigungen, ¬
  die  nur  als  Ehrenkränkungen  in  Betracht  kommen.
2)  Unfähigkeit  zu  Zeugnissen  und  zu  Vormundschaften,  wie
denn  auch
3)  nach  Friedrichsstädter  Stadtrecht  die  Erbeinsetzung  eines
Ehrlosen  unter  Umständen  zu  Beschwerden  Veranlassung  geben  kann.
Eine  Beschränkung  der  Ehrenrechte,  Mangel  an  Unbescholtenheit, ¬
  Anrüchtigkeit,  tritt  bei  Personen  ein,  die  sich,  ohne  daß
ihnen  die  Ehre  überhaupt  förmlich  abgesprochen  ist,  Handlungen
haben  zu  Schulden  kommen  lassen,  die  sie  der  Achtung  ihrer  Mitbürger ¬
  unwürdig  erscheinen  lassen.  Die  Fälle  in  denen  eine  solche
Anrüchtigkeit  Statt  findet,  sind  durch  die  Gesetze  nicht  bestimmt,
und  wird  deshalb  in  einzelnen  vorkommenden  Fällen,  die  Entscheidung ¬
  vom  richterlichen  Ermessen  abhängen;  doch  kann  man
im  Allgemeinen  annehmen,  daß  Anrüchtigkeit  bei  Personen  Statt
findet,  die  wegen  Verbrechen,  welche  eine  niedrige  Gesinnung
voraussetzen,  als  Diebstahl,  Fälschung  und  ähnlicher  Vergehen,
bestraft  sind,  oder  notorisch  einen  nichtswürdigen  Lebenswandel
führen,  wie  Vagabonden,  liederliche  Dirnen  rc.  Die  privatrechtlichen ¬
  Folgen  der  Anrüchtigkeit  äußern  sich  nur  in  der  mangelnden ¬
  Fähigkeit  als  Zeuge  bei  letztwilligen  Verfügungen  zugezogen
zu  werden,  in  der  größeren  oder  geringeren  Schwächung  der
Glaubwürdigkeit  des  Zeugnisses  in  Proceßsachen,  so  wie  in  der
Unfähigkeit  zur  Uebernahme  von  Vormundschaften.
Die  durch  die  landesherrliche  Verleihung  eines  Ranges
bewirkte  vorzügliche  Ehre,  hat  auf  die  Privatrechtsverhältnisse
nur  den  Einfluß,  daß  dadurch  der  höhere  Gerichtsstand  erworben
wird,  während  der  durch  Ordenszeichen,  und  durch  gewisse  öffentliche ¬
  Dienste,  als  das  Amt  eines  Lagemannes,  die  Erfüllung
            
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