Volltext : Esmarch, Heinrich Carl: ¬Das im Herzogthume Schleswig geltende bürgerliche Recht


13.3.3. Hinrichtungen in Preußen

13.4. Vermischtes

13.4.1. Zur Frage der Einführung von Klausurarbeiten für Preußen

13.4.2. Brief aus Württemberg

449

XVIII. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1913 Nr. 7.

450

1237 Verurteilten; ferner von sozialen Gesetzen das
Krankenversicherungsgesetz mit 930, das Invaliden-
versicherungsgesetz mit 615 sowie vor allem das Gesetz
betr. die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben mit 4301
Verurteilten. Einzelne andere neuere Gesetze, auf Grund
deren eine größere Zahl von Verurteilungen erfolgt ist,
sind schon S. 145 d. Bl. erwähnt. Es sei nur hervor-
gehoben, daß das Reblausgesetz 374, das Stellenvermittler-
gesetz 694, das Gesetz betr. den Verkehr mit Kraftfahr-
zeugen 1855 und das Weingesetz 2030 Verurteilungen her-
vorgerufen hat. Aus dem Vereinsgesetz haben nur 198
{i. J. 1910 264) Verurteilungen stattgefunden.
Hinrichtungen in Preußen. Im Jahre 1911 wurden
19 Personen hingerichtet gegen 22 i. J. 1910, 19 i. J. 1909,
10 i. J. 1908, 15 i. J. 1907, 13 i. J. 1906, 7 i. J. 1905,
21 i. J. 1904 und 16 im Durchschnitt der letzten 10 Jahre-
Unter den Hingerichteten befanden sich 17 männliche und
2 weibliche Personen. Im Laufe der 5 Jahre von 1907
bis 1911 sind 85 Personen hingerichtet worden, darunter
4 weibliche. Ungemein viel Hinrichtungen entfallen auf
Schlesien mit 23, also mehr als einem Viertel der Gesamt-
zahl; von den 4 weiblichen Personen sind allein 3 in
Schlesien hingerichtet. An zweiter Stelle folgt die Rhein-
provinz mit 10 Hinrichtungen, dann kommen Ostpreußen
und Brandenburg mit je 9, Sachsen mit 8, Posen mit 6,
Pommern, Schleswig-Holstein und Westfalen mit je 5,
Westpreußen und Hessen-Nassau mit je 2 und Hannover
mit 1 Hinrichtung.

Vermischtes.
Zur Frage der Einführung von Klausurarbeiten
für Preußen« In einigen Tageszeitungen ist die Mit-
teilung verbreitet worden, wonach „zuverlässigen Nach-
richten zufolge Klausurarbeiten beim preußischen Assessor-
examen bereits vom 1. April 1913 an neben die bis-
herigen häuslichen Arbeiten treten sollen“1). Auf zahl-
reiche, an uns gerichtete Anfragen, ob sich diese mit
Bestimmtheit aufgestellte Behauptung bestätige, sind wir in der
Lage mitzuteilen, daß diese Nachricht der Richtig-
keit entbehrt. Wie wir von durchaus zuverlässiger Seite
erfahren, sind die Erwägungen über die Einführung und
Ausgestaltung der in Aussicht genommenen Maßnahmen
bisher noch gar nicht zum Abschluß gelangt. Hieraus er-
gibt sich, daß jedenfalls der 1. April als Zeitpunkt für die
Einführung der Klausurarbeiten ausscheidet.

Brief aus Württemberg. Die im verflossenen
Jahre in den beiden Kammern der Landstände in Angriff
genommene Vereinfachung der Staatsverwaltung
hat, abgesehen von den wirtschaftlichen Betrieben
des Staats, bis jetzt nur magere Ergebnisse gezeitigt. Es
ist zwar kaum bestritten, daß die aus der eisenbahnlosen
Zeit stammende Einteilung der untersten Verwaltungsbezirke
vielfach an Geringfügigkeit des Gebiets und seiner Be-
völkerungszahl leidet, und die Regierung brachte daher
zur Erzielung einer staats wirtschaftlich richtigeren Vergrö-
ßerung der Bezirke die Zusammenlegung einer Anzahl von
Oberämtem und Kameralämtern in Anregung. Die be-
drohten Bezirksinteressen trugen indessen einen leichten
Sieg davon. Dagegen gewannen in der von der Regierung
weiter aufgeworfenen Frage, ob nicht die vier Kreisregie-
rungen des Landes, denen die Aufgaben der mittleren Ver-
waltung sinstanz obliegen, unter Erweiterung der Zuständig-
keit der Oberämter und Schaffung von Ministerialabtei-
l) Vgl. ebenso auch die Notiz im »Recht“ v. 10. März 1913 S. 162.

lungen aufzuheben seien, die Anhänger dieser Aufhebung
nach lebhaften Kämpfen die Oberhand. Inzwischen ist im
Januar d. J. ein neu gewählter Landtag zusammengetreten
und hat der neue Minister des Innern in der II. Kammer er-
klärt, daß die Frage der Aufhebung der Kreisregierungen
noch nicht spruchreif sei. Auch die im Justizwesen in
Betracht kommenden Vereinfachungen fanden keine Gegen-
liebe. Die Aufhebung des kleinsten der 8 Landgerichte
des Landes (in Schw.-Hall) scheiterte an den Interessen
der schwer um ihre Entwicklung ringenden Landgerichts-
stadt. Für die von der Regierung zur Sprache gebrachte,
schon aus finanziellen Gründen sich empfehlende Verein-
fachung der Einrichtungen in der freiwilligen Gerichts-
barkeit erhob sich in der II. Kammer keine Stimme und
die lakonische Bemerkung des Berichterstatters, daß es in
der freiw. Gerichtsbarkeit nach Ansicht des Ausschusses
besser beim alten bleibe, fand nirgends Widerspruch. Be-
merkenswert ist dagegen die Stellungnahme der I. Kammer.
Dort brachte der Berichterstatter, OLG.-Präs. v. Cron-
müller, in tiefgründigem Vortrag die Mängel der be-
stehenden Einrichtungen, die Umständlichkeiten, Kosten
und Verschleppungen, die aus der Zersplitterung der für
jede einzelne Gemeinde des Landes eingerichteten Grund-
buchämter, Vormundschafts- und Nachlaßgerichte erwachsen,
die Unzulänglichkeit der Ausbildung der zur Versehung
dieser Aemter berufenen Beamten, die keine Universitäts-
studien hinter sich haben, und die Unzuträglichkeiten zur
Darstellung, die aus der gesetzlich bestimmten Verknüpfung
dieser Amtsstellen mit der Ausübung des öffentlichen No-
tariats gegen Parteienbelohnung entspringen. Sämtliche
Redner pflichteten dem Urteil des Berichterstatters bei,
der Mitberichterstatter, der nunmehrige Kultusminister
Dr. v. Habermaas, mit der Bemerkung, daß „gegenüber
den Behörden der freiw. Gerichtsbarkeit in unserm Volk
eine gewisse Laxheit der moralischen Anschauungen be-
steht, wie sie anderen Beamtenkategorien gegenüber nicht
vorhanden ist“. Wie wenig aber in absehbarer Zeit eine
Reform zu erwarten ist, geht daraus hervor, daß bei den
Wahlen zur II. Kammer alle bürgerlichen Parteien in ihren
Programmen die Erhaltung der bestehenden „bewährten
Einrichtungen“ versprachen.
Im neuen Justizetatsentwurf für 1913/15 ist
die Vermehrung der seitherigen 370 etatmäßigen Stellen des
höheren Justizdienstes um 25 vorgesehen, darunter für das LG.
Stuttgarts Direktor-, 3 LGR,- und 3 Landrichterstellen, im
übrigen 17 Amtsrichterstellen. Bei der Generaldebatte in der
zweiten Kammer wurde Klage geführt über die Ueber-
bürdung der Richter, besonders am LG. Stuttgart, über
das Ueberwuchern des Hilfsrichterwesens und die seit
langem übliche Besetzung der Zivil- und Strafkammern mit
einer größeren Zahl von Richtern, von denen die Dienst-
älteren regelmäßig an Stelle des Direktors den Vorsitz in
den Kammern versehen. Diese Einrichtung von ständigen
„Abteilungen“ innerhalb der Kammern ist in den Erläute-
rungen zum Etat als „kaum vereinbar mit den Grundsätzen
des GVG.“ bezeichnet. Sie wird in den bevorstehenden
Kammerverhandlungen wohl noch mehr zur Sprache kommen,
da auch in einer Eingabe des württ. Richtervereines an die
Stände um ihre Beseitigung gebeten wird.
Von Fortschritten im Landesrecht ist die Erlassung
des Gesetzes über die Berufsvormundschaft v.
8. Juni 1912 zu erwähnen.
Ein bemerkenswertes Wiederaufnahmever-
fahren hat kürzlich das Ulmer Schwurgericht beschäftigt.
Im Mai 1911 war dort ein Mann wegen Raubmords zum
Tode verurteilt worden, der, zu lebenslänglichem Zucht-
haus begnadigt, in der Strafanstalt untergebracht ist und
nie aufgehört hat, seine Unschuld zu beteuern. Zum Nach-

13.3.3. Hinrichtungen in Preußen

13.4. Vermischtes

13.4.1. Zur Frage der Einführung von Klausurarbeiten für Preußen

13.4.2. Brief aus Württemberg

449

XVIII. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1913 Nr. 7.

450

1237 Verurteilten; ferner von sozialen Gesetzen das
Krankenversicherungsgesetz mit 930, das Invaliden-
versicherungsgesetz mit 615 sowie vor allem das Gesetz
betr. die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben mit 4301
Verurteilten. Einzelne andere neuere Gesetze, auf Grund
deren eine größere Zahl von Verurteilungen erfolgt ist,
sind schon S. 145 d. Bl. erwähnt. Es sei nur hervor-
gehoben, daß das Reblausgesetz 374, das Stellenvermittler-
gesetz 694, das Gesetz betr. den Verkehr mit Kraftfahr-
zeugen 1855 und das Weingesetz 2030 Verurteilungen her-
vorgerufen hat. Aus dem Vereinsgesetz haben nur 198
{i. J. 1910 264) Verurteilungen stattgefunden.
Hinrichtungen in Preußen. Im Jahre 1911 wurden
19 Personen hingerichtet gegen 22 i. J. 1910, 19 i. J. 1909,
10 i. J. 1908, 15 i. J. 1907, 13 i. J. 1906, 7 i. J. 1905,
21 i. J. 1904 und 16 im Durchschnitt der letzten 10 Jahre-
Unter den Hingerichteten befanden sich 17 männliche und
2 weibliche Personen. Im Laufe der 5 Jahre von 1907
bis 1911 sind 85 Personen hingerichtet worden, darunter
4 weibliche. Ungemein viel Hinrichtungen entfallen auf
Schlesien mit 23, also mehr als einem Viertel der Gesamt-
zahl; von den 4 weiblichen Personen sind allein 3 in
Schlesien hingerichtet. An zweiter Stelle folgt die Rhein-
provinz mit 10 Hinrichtungen, dann kommen Ostpreußen
und Brandenburg mit je 9, Sachsen mit 8, Posen mit 6,
Pommern, Schleswig-Holstein und Westfalen mit je 5,
Westpreußen und Hessen-Nassau mit je 2 und Hannover
mit 1 Hinrichtung.

Vermischtes.
Zur Frage der Einführung von Klausurarbeiten
für Preußen« In einigen Tageszeitungen ist die Mit-
teilung verbreitet worden, wonach „zuverlässigen Nach-
richten zufolge Klausurarbeiten beim preußischen Assessor-
examen bereits vom 1. April 1913 an neben die bis-
herigen häuslichen Arbeiten treten sollen“1). Auf zahl-
reiche, an uns gerichtete Anfragen, ob sich diese mit
Bestimmtheit aufgestellte Behauptung bestätige, sind wir in der
Lage mitzuteilen, daß diese Nachricht der Richtig-
keit entbehrt. Wie wir von durchaus zuverlässiger Seite
erfahren, sind die Erwägungen über die Einführung und
Ausgestaltung der in Aussicht genommenen Maßnahmen
bisher noch gar nicht zum Abschluß gelangt. Hieraus er-
gibt sich, daß jedenfalls der 1. April als Zeitpunkt für die
Einführung der Klausurarbeiten ausscheidet.

Brief aus Württemberg. Die im verflossenen
Jahre in den beiden Kammern der Landstände in Angriff
genommene Vereinfachung der Staatsverwaltung
hat, abgesehen von den wirtschaftlichen Betrieben
des Staats, bis jetzt nur magere Ergebnisse gezeitigt. Es
ist zwar kaum bestritten, daß die aus der eisenbahnlosen
Zeit stammende Einteilung der untersten Verwaltungsbezirke
vielfach an Geringfügigkeit des Gebiets und seiner Be-
völkerungszahl leidet, und die Regierung brachte daher
zur Erzielung einer staats wirtschaftlich richtigeren Vergrö-
ßerung der Bezirke die Zusammenlegung einer Anzahl von
Oberämtem und Kameralämtern in Anregung. Die be-
drohten Bezirksinteressen trugen indessen einen leichten
Sieg davon. Dagegen gewannen in der von der Regierung
weiter aufgeworfenen Frage, ob nicht die vier Kreisregie-
rungen des Landes, denen die Aufgaben der mittleren Ver-
waltung sinstanz obliegen, unter Erweiterung der Zuständig-
keit der Oberämter und Schaffung von Ministerialabtei-
l) Vgl. ebenso auch die Notiz im »Recht“ v. 10. März 1913 S. 162.

lungen aufzuheben seien, die Anhänger dieser Aufhebung
nach lebhaften Kämpfen die Oberhand. Inzwischen ist im
Januar d. J. ein neu gewählter Landtag zusammengetreten
und hat der neue Minister des Innern in der II. Kammer er-
klärt, daß die Frage der Aufhebung der Kreisregierungen
noch nicht spruchreif sei. Auch die im Justizwesen in
Betracht kommenden Vereinfachungen fanden keine Gegen-
liebe. Die Aufhebung des kleinsten der 8 Landgerichte
des Landes (in Schw.-Hall) scheiterte an den Interessen
der schwer um ihre Entwicklung ringenden Landgerichts-
stadt. Für die von der Regierung zur Sprache gebrachte,
schon aus finanziellen Gründen sich empfehlende Verein-
fachung der Einrichtungen in der freiwilligen Gerichts-
barkeit erhob sich in der II. Kammer keine Stimme und
die lakonische Bemerkung des Berichterstatters, daß es in
der freiw. Gerichtsbarkeit nach Ansicht des Ausschusses
besser beim alten bleibe, fand nirgends Widerspruch. Be-
merkenswert ist dagegen die Stellungnahme der I. Kammer.
Dort brachte der Berichterstatter, OLG.-Präs. v. Cron-
müller, in tiefgründigem Vortrag die Mängel der be-
stehenden Einrichtungen, die Umständlichkeiten, Kosten
und Verschleppungen, die aus der Zersplitterung der für
jede einzelne Gemeinde des Landes eingerichteten Grund-
buchämter, Vormundschafts- und Nachlaßgerichte erwachsen,
die Unzulänglichkeit der Ausbildung der zur Versehung
dieser Aemter berufenen Beamten, die keine Universitäts-
studien hinter sich haben, und die Unzuträglichkeiten zur
Darstellung, die aus der gesetzlich bestimmten Verknüpfung
dieser Amtsstellen mit der Ausübung des öffentlichen No-
tariats gegen Parteienbelohnung entspringen. Sämtliche
Redner pflichteten dem Urteil des Berichterstatters bei,
der Mitberichterstatter, der nunmehrige Kultusminister
Dr. v. Habermaas, mit der Bemerkung, daß „gegenüber
den Behörden der freiw. Gerichtsbarkeit in unserm Volk
eine gewisse Laxheit der moralischen Anschauungen be-
steht, wie sie anderen Beamtenkategorien gegenüber nicht
vorhanden ist“. Wie wenig aber in absehbarer Zeit eine
Reform zu erwarten ist, geht daraus hervor, daß bei den
Wahlen zur II. Kammer alle bürgerlichen Parteien in ihren
Programmen die Erhaltung der bestehenden „bewährten
Einrichtungen“ versprachen.
Im neuen Justizetatsentwurf für 1913/15 ist
die Vermehrung der seitherigen 370 etatmäßigen Stellen des
höheren Justizdienstes um 25 vorgesehen, darunter für das LG.
Stuttgarts Direktor-, 3 LGR,- und 3 Landrichterstellen, im
übrigen 17 Amtsrichterstellen. Bei der Generaldebatte in der
zweiten Kammer wurde Klage geführt über die Ueber-
bürdung der Richter, besonders am LG. Stuttgart, über
das Ueberwuchern des Hilfsrichterwesens und die seit
langem übliche Besetzung der Zivil- und Strafkammern mit
einer größeren Zahl von Richtern, von denen die Dienst-
älteren regelmäßig an Stelle des Direktors den Vorsitz in
den Kammern versehen. Diese Einrichtung von ständigen
„Abteilungen“ innerhalb der Kammern ist in den Erläute-
rungen zum Etat als „kaum vereinbar mit den Grundsätzen
des GVG.“ bezeichnet. Sie wird in den bevorstehenden
Kammerverhandlungen wohl noch mehr zur Sprache kommen,
da auch in einer Eingabe des württ. Richtervereines an die
Stände um ihre Beseitigung gebeten wird.
Von Fortschritten im Landesrecht ist die Erlassung
des Gesetzes über die Berufsvormundschaft v.
8. Juni 1912 zu erwähnen.
Ein bemerkenswertes Wiederaufnahmever-
fahren hat kürzlich das Ulmer Schwurgericht beschäftigt.
Im Mai 1911 war dort ein Mann wegen Raubmords zum
Tode verurteilt worden, der, zu lebenslänglichem Zucht-
haus begnadigt, in der Strafanstalt untergebracht ist und
nie aufgehört hat, seine Unschuld zu beteuern. Zum Nach-

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