Volltext : Esmarch, Heinrich Carl: Handbuch des Erbrechts im Herzogthume Schleswig

140  Erstes  Buch.  Erste  Abtheil.  Delation  der  Erbschaften  nach  dem  Jütsch.  Low.
§  29.
Confirmation  der  letztwilligen  Verfügungen.
Die  solchergestalt  in  der  vorschriftsmäßigen  Form  errichteten  letztwilligen ¬
  Dispositionen  erlangen,  mit  Ausnahme  der  von  den  unten
§  53)  anzuführenden  privilegirten  Personen  errichteten  Testamente,
ihre  Rechtsgültigkeit  erst  durch  die  landesherrliche  Confirmation,  wenn
nicht  der  Disponent  durch  eine  ihm  im  Voraus  ertheilte  Königliche
Dispensation,  die  facultas  testandi,  von  der  späteren  Bewirkung
der  Bestätigung,  befreit  worden  ist.
Die  facultas  testandi  war  sonst  bey  der  Kanzelei  nachzusuchen,
und  ward,  insofern  keine  besondere  Umstände  der  Bewilligung  entgegenstanden, ¬
  gegen  Erlegung  einer  Gebühr  von  124  Rbthlr.  48  bßl.
ertheilt;  jetzt  wird  man  sich  an  das  Ministerium  für  Schleswig  zu
wenden  haben  1).  In  Ansehung  der  Form  der  Errichtung  der  Disposition ¬
  wird  durch  eine  solche  Dispensation  von  der  Bestättgung,  nichts
verändert,  die  Beurtheilung  der  Rechtsgültigkeit  des  Inhalts  wird
sich  aber  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  richten,  und  mithin  werden ¬
  sowohl  den  Notherben,  als  anderen  betheiligten  Personen,  ihre
Gerechtsame  stillschweigend  vorbehalten  bleiben.
Die  Bestätigung  der  letztwilligen  Verfügungen  war  ebenfalls
früher  bey  der  Kanzelei  zu  suchen,  an  welche  zu  diesem  Behuf  das
Originaldocument,  und  eine  unbeglaubigte  Abschrift  einzusenden  ist,
welche  letztere  in  der  Kanzelei  beglaubigt  und  in  dem  Archiv  derselben
aufbewahrt  ward;  jetzt  wird  auch  in  dieser  Beziehung  das  Ministerium ¬
  für  Schleswig  an  die  Stelle  der  Kanzelei  getreten  sein  2)
Der  Bestätigung  geht  eine  Prüfung  der  Form  und  des  Inhalts
der  Disposition  vorher,  weshalb  regelmäßig  die  Berichte  der  beykommenden ¬
  Behörden  (in  den  Aemtern  und  Landschaften  der  Oberbeamten, ¬
  welche  wiederum  den  Justizbeamten  des  Districts  vernehbene ¬
  Testamentsschedel  hinzugefügt.  Die  Kanzelei  forderte  unterm  26sten
August  1819  den  Bericht  des  Obergerichts  darüber,  ob  jene  Acte  nicht
mehr,  als  eine  Testamensschedel  sey,  und  daher  der  Unterschrift  zweier
Zeugen,  so  wie  der  Nachstempelung  bedürfe.  Das  Obergericht  hielt  dafür, ¬
  daß,  da  die  Erbeinsetzung  nicht  geändert,  auch  von  dem  Willen  der
Testatoren  gehörig  constire,  die  Confirmation  erfolgen  könne,  auch  nach
der  Verordnung  vom  31sten  Oct.  1804  keine  Nachstempelung  erforderlich
sey.  —  Kanzeleischreiben  vom  26sten  August  1826.  „In  Uebereinstimmung
mit  dem  gefälligen  Bedenken  des  Königlichen  Schleswigschen  Obergerichts
vom  20sten  v.  M.,  in  Betreff  der  Anträge  der  Erecutoren  der  von  dem
11
verstorbenen  N.  H.  Lorenzen  zu  Refsöe  errichteten  und  unterm  27sten
Februar  1819  allerhöchst  bestätigten  letztwilligen  Disposition,  wegen  Confirmation ¬
  und  Nachstempelung  der  von  dem  Erblasser  dem  Testamente
später  hinzugefügten  drey  Schedeln,  —  ist  die  Kanzelei  des  Dafürhaltens
daß  diese  drey  Schedeln,  da  solche  hinsichtlich  der  Erbeinsetzung  keine  abändernde ¬
  Bestimmung  enthalten,  zu  ihrer  Gültigkeit  der  allerhöchsten  Bestätigung ¬
  nicht  bedürfen,  und  in  Gemäßheit  des  §  2  der  Stempelpapierverordnung ¬
  vom  31sten  October  1804  ebenfalls  eine  Nachstempelung  derselben ¬
  nicht  erforderlich  ist.“  —  ek.  S.  H.  Anzeigen  1845  p.  281.
Kanzeleipatent  vom  2.  Decbr.  1813.  Bekanntmachung  vom  28.  Jan.  1852.
Kanzeleischreiben  vom  28sten  August  1773,  eingescharft  durch  die  Verfügung ¬
  vom  28sten  October  1817.  Bekanntmachung  vom  28.  Janr.  1852.
            
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