140 Erstes Buch. Erste Abtheil. Delation der Erbschaften nach dem Jütsch. Low.
§ 29.
Confirmation der letztwilligen Verfügungen.
Die solchergestalt in der vorschriftsmäßigen Form errichteten letztwilligen ¬
Dispositionen erlangen, mit Ausnahme der von den unten
§ 53) anzuführenden privilegirten Personen errichteten Testamente,
ihre Rechtsgültigkeit erst durch die landesherrliche Confirmation, wenn
nicht der Disponent durch eine ihm im Voraus ertheilte Königliche
Dispensation, die facultas testandi, von der späteren Bewirkung
der Bestätigung, befreit worden ist.
Die facultas testandi war sonst bey der Kanzelei nachzusuchen,
und ward, insofern keine besondere Umstände der Bewilligung entgegenstanden, ¬
gegen Erlegung einer Gebühr von 124 Rbthlr. 48 bßl.
ertheilt; jetzt wird man sich an das Ministerium für Schleswig zu
wenden haben 1). In Ansehung der Form der Errichtung der Disposition ¬
wird durch eine solche Dispensation von der Bestättgung, nichts
verändert, die Beurtheilung der Rechtsgültigkeit des Inhalts wird
sich aber nach den allgemeinen Vorschriften richten, und mithin werden ¬
sowohl den Notherben, als anderen betheiligten Personen, ihre
Gerechtsame stillschweigend vorbehalten bleiben.
Die Bestätigung der letztwilligen Verfügungen war ebenfalls
früher bey der Kanzelei zu suchen, an welche zu diesem Behuf das
Originaldocument, und eine unbeglaubigte Abschrift einzusenden ist,
welche letztere in der Kanzelei beglaubigt und in dem Archiv derselben
aufbewahrt ward; jetzt wird auch in dieser Beziehung das Ministerium ¬
für Schleswig an die Stelle der Kanzelei getreten sein 2)
Der Bestätigung geht eine Prüfung der Form und des Inhalts
der Disposition vorher, weshalb regelmäßig die Berichte der beykommenden ¬
Behörden (in den Aemtern und Landschaften der Oberbeamten, ¬
welche wiederum den Justizbeamten des Districts vernehbene ¬
Testamentsschedel hinzugefügt. Die Kanzelei forderte unterm 26sten
August 1819 den Bericht des Obergerichts darüber, ob jene Acte nicht
mehr, als eine Testamensschedel sey, und daher der Unterschrift zweier
Zeugen, so wie der Nachstempelung bedürfe. Das Obergericht hielt dafür, ¬
daß, da die Erbeinsetzung nicht geändert, auch von dem Willen der
Testatoren gehörig constire, die Confirmation erfolgen könne, auch nach
der Verordnung vom 31sten Oct. 1804 keine Nachstempelung erforderlich
sey. — Kanzeleischreiben vom 26sten August 1826. „In Uebereinstimmung
mit dem gefälligen Bedenken des Königlichen Schleswigschen Obergerichts
vom 20sten v. M., in Betreff der Anträge der Erecutoren der von dem
11
verstorbenen N. H. Lorenzen zu Refsöe errichteten und unterm 27sten
Februar 1819 allerhöchst bestätigten letztwilligen Disposition, wegen Confirmation ¬
und Nachstempelung der von dem Erblasser dem Testamente
später hinzugefügten drey Schedeln, — ist die Kanzelei des Dafürhaltens
daß diese drey Schedeln, da solche hinsichtlich der Erbeinsetzung keine abändernde ¬
Bestimmung enthalten, zu ihrer Gültigkeit der allerhöchsten Bestätigung ¬
nicht bedürfen, und in Gemäßheit des § 2 der Stempelpapierverordnung ¬
vom 31sten October 1804 ebenfalls eine Nachstempelung derselben ¬
nicht erforderlich ist.“ — ek. S. H. Anzeigen 1845 p. 281.
Kanzeleipatent vom 2. Decbr. 1813. Bekanntmachung vom 28. Jan. 1852.
Kanzeleischreiben vom 28sten August 1773, eingescharft durch die Verfügung ¬
vom 28sten October 1817. Bekanntmachung vom 28. Janr. 1852.