Volltext : Escherich, Friedrich: Darstellung des im Königreiche Bayern bestehenden ehelichen Güterrechts

Darstellung  der  in  Bayern  vorkommenden  Formen  des
ehelichen  Güterrechtes.
§  1.
Einleitung.
Die  sämmtlichen  in  Deutschland  bestehenden  Grundformen  des  ehelichen ¬
  Güterrechtes  —  das  getrennte  Güterrecht  in  der  Form  des  römischen ¬
  Dotalrechtes  und  der  Verwaltungsgemeinschaft  (Gütereinheit,  Güterverbindung), ¬
  die  partikuläre  Gütergemeinschaft  in  der  Form  der  Errungenschaftsgemeinschaft ¬
  und  der  Mobiliargemeinschaft  und  die  allgemeine
Gütergemeinschaft  —  kommen  auch  in  Bayern  vor.  Innerhalb  dieser
Güterstände  treten  indessen  sowohl  auf  Grund  von  Eheverträgen  als  auch
namentlich  in  Folge  der  außerordentlichen  Verschiedenheit  der  zahlreichen
in  den  rechtsrheinischen  Landestheilen  Bayerns  aufrecht  erhaltenen  älteren
Gesetze  und  Gewohnheiten  die  mannigfaltigsten  Abweichungen  ein.
Regelmäßig  steht  den  Ehegatten  die  Befugniß  zu,  das  gesetzliche
Güterrecht  vertragsweise  zu  bestätigen,  auszuschließen  oder  abzuändern  1
Demnach  werden  die  vermögensrechtlichen  Verhältnisse  der  Ehegatten  zunächst ¬
  durch  den  Vertrag  und  alsdann  durch  das  Gesetz  bestimmt  und
sind  nicht  nur  gesetzliche,  sondern  auch  vertragsmäßige  Güterordnungen
zu  unterscheiden.  Hiebei  können  die  gesetzlichen  Güterstände  zugleich  als
vertragsmäßige  in  Betracht  kommen  oder  auch  vielfache  vertragsweise
Modifikationen  erfahren.
Da  in  den  rechtsrheinischen  Landestheilen  Bayerns  neben  den  verschiedenen ¬
  dort  primär  zur  Anwendung  gelangenden  örtlichen  Rechten
das  gemeine  Recht  oder  das  allgemeine  preußische  Landrecht  als  subsidiäre
1)  Roth,  bayerisches  Civilrecht,  §  53  Note  4,  Bd.  I.  S.  301.
            
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