Darstellung der in Bayern vorkommenden Formen des
ehelichen Güterrechtes.
§ 1.
Einleitung.
Die sämmtlichen in Deutschland bestehenden Grundformen des ehelichen ¬
Güterrechtes — das getrennte Güterrecht in der Form des römischen ¬
Dotalrechtes und der Verwaltungsgemeinschaft (Gütereinheit, Güterverbindung), ¬
die partikuläre Gütergemeinschaft in der Form der Errungenschaftsgemeinschaft ¬
und der Mobiliargemeinschaft und die allgemeine
Gütergemeinschaft — kommen auch in Bayern vor. Innerhalb dieser
Güterstände treten indessen sowohl auf Grund von Eheverträgen als auch
namentlich in Folge der außerordentlichen Verschiedenheit der zahlreichen
in den rechtsrheinischen Landestheilen Bayerns aufrecht erhaltenen älteren
Gesetze und Gewohnheiten die mannigfaltigsten Abweichungen ein.
Regelmäßig steht den Ehegatten die Befugniß zu, das gesetzliche
Güterrecht vertragsweise zu bestätigen, auszuschließen oder abzuändern 1
Demnach werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten zunächst ¬
durch den Vertrag und alsdann durch das Gesetz bestimmt und
sind nicht nur gesetzliche, sondern auch vertragsmäßige Güterordnungen
zu unterscheiden. Hiebei können die gesetzlichen Güterstände zugleich als
vertragsmäßige in Betracht kommen oder auch vielfache vertragsweise
Modifikationen erfahren.
Da in den rechtsrheinischen Landestheilen Bayerns neben den verschiedenen ¬
dort primär zur Anwendung gelangenden örtlichen Rechten
das gemeine Recht oder das allgemeine preußische Landrecht als subsidiäre
1) Roth, bayerisches Civilrecht, § 53 Note 4, Bd. I. S. 301.