Volltext : Escher, Carl: ¬Das schweizerische interkantonale Privatrecht auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (vom 25. Juni 1891)

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1.  das  Konkordat  über  vormundschaftliche  und  Bevogtigungsverhältnisse
vom  15.  Juli  1822;
2.  das  Konkordat  über  Testierungsfähigkeit  und  Erbrechtsverhältnisse
vom  15.  Juli  1822.
Art.  40.  Der  Bundesrat  ist  beauftragt,  auf  Grundlage  der  Bestimmungen ¬
  des  Bundesgesetzes  vom  17.  Juni  1874,  betreffend  die  Volksabstimmung ¬
  über  Bundesgesetze  und  Bundesbeschlüsse,  dieses  Gesetz
bekannt  zu  machen  und  den  Zeitpunkt  seines  Inkrafttretens  festzusetzen
Also  beschlossen  vom  Nationalrate,
Bern,  den  23.  Juni  1891.
Der  Präsident:  Adr.  Lachenal.
Der  Protokollführer:  Ringier.
Also  beschlossen  vom  Ständerate
Bern,  den  25.  Juni  1891.
Der  Präsident:  Göttisheim.
Der  Protokollführer:  Schatzmann.
Der  schweizerische  Bundesrat  beschliesst:
Das  vorstehende,  unterm  19.  August  1891  öffentlich  bekannt  gemachte
Bundesgesetz  *)  ist  in  die  eidg.  Gesetzsammlung  aufzunehmen  und  tritt
mit  dem  1.  Juli  1892  in  Kraft.
Bern,  den  20.  November  1891.
Im  Namen  des  schweiz.  Bundesrates,
Der  Bundespräsident:
Welti.
Der  Kanzler  der  Eidgenossenschaft:
Ringier.
*)  Siehe  Bundesblatt  vom  Jahr  1891,  Band  IV,  Seite  202.
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