107
fähigen Personen bezwecken, so äussern dieselben ihre Wirkung
eben gerade im Verkehr dieser Personen mit Dritten; es ist
daher im Interesse der Rechtsgleichheit und damit der Verkehrssicherheit ¬
äusserst wünschenswert, dass alle dauernd in
einem bestimmten Rechtsgebiet sich aufhaltenden Personen denselben ¬
Gesetzen und damit denselben eventuellen Beschränkungen ¬
der Handlungsfähigkeit unterstehen. Ueberdies liegt
kein Grund vor, bezüglich der Handlungsfähigkeit eine Ausnahme ¬
von dem einmal durch die Bundesverfassung als Regel
aufgestellten Wohnsitzprinzip zu machen, da weder der Heimatkanton ¬
als solcher noch seine auswärts domicilierten Angehörigen
ein bedeutendes Interesse daran haben können, dass die Handlungsfähigkeit ¬
durch das Heimatrecht normiert werde; denn
einerseits sind die den kantonalen Gesetzen vorbehaltenen Materien ¬
von geringer Tragweite, und andererseits differieren jene
bezüglich dieser nur wenig. Ueberdies stehen die Handlungs
fähigkeit und deren Beschränkungen in so engem und untrennbarem ¬
Zusammenhang mit dem Eltern- und Vormundschaftsrecht, ¬
dass eine übereinstimmende Normierung absolut notwendig ¬
ist.
Auffallend mag auf den ersten Blick erscheinen, dass das
Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit in
Art. 10 bezüglich der internationalen Regelung der Handlungsfähigkeit ¬
gerade das entgegengesetzte, d. h. das Heimatprinzip
aufstellt. Was diesen scheinbaren Widerspruch zwischen diesen
beiden Gesetzen anbetrifft, so ist auf folgendes hinzuweisen:
Erstens stellt Art. 10, Absatz 3, des Bundesgesetzes betreffend
die persönliche Handlungsfähigkeit zu Gunsten der Verkehrssicherheit ¬
eine so gewichtige Ausnahme vom Heimatprinzip auf
dass dieses, wenigstens was die Ausländer in der Schweiz betrifft, ¬
so ziemlich wieder aufgehoben und durch das strenge
Territorialitätsprinzip (nicht nur Wohnsitzprinzip) ersetzt wird
zweitens braucht die Normierung internationaler Rechtsverhältnisse ¬
anerkanntermassen keineswegs notwendig nach denselben
Grundsätzen zu geschehen, wie diejenige bloss innerstaatlicher
Verhältnisse; so geben z. B. eifrige Vertreter des Nationalitätsprinzipes ¬
im internationalen Recht zu, dass das Domicilprinzip
sich vorzugsweise eigne für die Anwendung der Gesetze ver¬