Volltext : Escher, Carl: ¬Das schweizerische interkantonale Privatrecht auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (vom 25. Juni 1891)

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fähigen  Personen  bezwecken,  so  äussern  dieselben  ihre  Wirkung
eben  gerade  im  Verkehr  dieser  Personen  mit  Dritten;  es  ist
daher  im  Interesse  der  Rechtsgleichheit  und  damit  der  Verkehrssicherheit ¬
  äusserst  wünschenswert,  dass  alle  dauernd  in
einem  bestimmten  Rechtsgebiet  sich  aufhaltenden  Personen  denselben ¬
  Gesetzen  und  damit  denselben  eventuellen  Beschränkungen ¬
  der  Handlungsfähigkeit  unterstehen.  Ueberdies  liegt
kein  Grund  vor,  bezüglich  der  Handlungsfähigkeit  eine  Ausnahme ¬
  von  dem  einmal  durch  die  Bundesverfassung  als  Regel
aufgestellten  Wohnsitzprinzip  zu  machen,  da  weder  der  Heimatkanton ¬
  als  solcher  noch  seine  auswärts  domicilierten  Angehörigen
ein  bedeutendes  Interesse  daran  haben  können,  dass  die  Handlungsfähigkeit ¬
  durch  das  Heimatrecht  normiert  werde;  denn
einerseits  sind  die  den  kantonalen  Gesetzen  vorbehaltenen  Materien ¬
  von  geringer  Tragweite,  und  andererseits  differieren  jene
bezüglich  dieser  nur  wenig.  Ueberdies  stehen  die  Handlungs
fähigkeit  und  deren  Beschränkungen  in  so  engem  und  untrennbarem ¬
  Zusammenhang  mit  dem  Eltern-  und  Vormundschaftsrecht, ¬
  dass  eine  übereinstimmende  Normierung  absolut  notwendig ¬
  ist.
Auffallend  mag  auf  den  ersten  Blick  erscheinen,  dass  das
Bundesgesetz  betreffend  die  persönliche  Handlungsfähigkeit  in
Art.  10  bezüglich  der  internationalen  Regelung  der  Handlungsfähigkeit ¬
  gerade  das  entgegengesetzte,  d.  h.  das  Heimatprinzip
aufstellt.  Was  diesen  scheinbaren  Widerspruch  zwischen  diesen
beiden  Gesetzen  anbetrifft,  so  ist  auf  folgendes  hinzuweisen:
Erstens  stellt  Art.  10,  Absatz  3,  des  Bundesgesetzes  betreffend
die  persönliche  Handlungsfähigkeit  zu  Gunsten  der  Verkehrssicherheit ¬
  eine  so  gewichtige  Ausnahme  vom  Heimatprinzip  auf
dass  dieses,  wenigstens  was  die  Ausländer  in  der  Schweiz  betrifft, ¬
  so  ziemlich  wieder  aufgehoben  und  durch  das  strenge
Territorialitätsprinzip  (nicht  nur  Wohnsitzprinzip)  ersetzt  wird
zweitens  braucht  die  Normierung  internationaler  Rechtsverhältnisse ¬
  anerkanntermassen  keineswegs  notwendig  nach  denselben
Grundsätzen  zu  geschehen,  wie  diejenige  bloss  innerstaatlicher
Verhältnisse;  so  geben  z.  B.  eifrige  Vertreter  des  Nationalitätsprinzipes ¬
  im  internationalen  Recht  zu,  dass  das  Domicilprinzip
sich  vorzugsweise  eigne  für  die  Anwendung  der  Gesetze  ver¬
            
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