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dagegen hielt diese Bestimmung für zu unbestimmt und zergliederte ¬
den Artikel daher in vier Absätze, unter Hinweis auf
die einzelnen (aber nicht alle) Vorbehalte, welche das Bundesgesetz ¬
über die persönliche Handlungsfähigkeit zu Gunsten der
kantonalen Gesetzgebungen macht. Die Jahrgebung und die
Rechte der Minderjährigen gegenüber den Eltern oder Vormündern ¬
unterstellte sie dem Recht, welches für die elterliche
oder vormundschaftliche Gewalt massgebend ist, d. h. also stets
dem Wohnsitzrecht; die Kommission führt zwar in ihrem Bericht
aus, dass das Heimatrecht massgebend sei, sobald die Heimatbehörde ¬
die Vormundschaft ausübe; dabei übersah sie aber offenbar, ¬
dass sobald dies der Fall ist, nach den Bestimmungen über
den gesetzlichen Wohnsitz Bevormundeter, eben Wohnsitz und
Heimat derselben identisch sind; damit fällt aber nicht nur jeder
Gegensatz zwischen Heimat- und Wohnsitzrecht dahin, sondern
die betreffenden Bevormundeten hören überhaupt auf, den Vorschriften ¬
unseres Gesetzes, das sich ja nur auf ausserhalb ihres
Heimatkantons domicilierte Personen bezieht, zu unterliegen.
Die Handlungsfähigkeit der Ehefrau unterstellte die Kommission
ebenso dem Wohnsitzrecht, die Testierfähigkeit dagegen dem
Heimatrecht; diese Specialisierung wurde von den beiden Räten
mit der einzigen Abänderung, dass auch die Testierfähigkeit
dem Recht des Wohnsitzes unterworfen wurde, angenommen.
Da nunmehr in allen vier Absätzen das Wohnsitzrecht als massgebend ¬
proklamiert wird, hat nicht die Specialisierung an und
für sich, aber die Einteilung des Artikels in vier Absätze keinen
Wert mehr; es wäre daher zweckmässig gewesen, die drei
ersten Absätze in einen zusammenzuziehen, den vierten aber in
den Abschnitt über das Erbrecht zu versetzen.
Was die Unterstellung der Handlungsfähigkeit (exklusive
Testierfähigkeit, die später im Zusammenhang mit dem Erbrecht
besprochen werden soll), soweit überhaupt kantonales Recht in
Betracht kommt, unter das Wohnsitzrecht anbetrifft, so entspricht
dieselbe vollständig der in den Verhandlungen und Kommissionalberichten ¬
der Räte stets betonten Tendenz des Bundesgesetzes, ¬
möglichst grosse Rechts- und Verkehrssicherheit zu
schaffen; denn obgleich die Beschränkungen der Handlungsfähigkeit ¬
den Schutz der beschränkt oder gar nicht handlungs¬