Volltext : Escher, Carl: ¬Das schweizerische interkantonale Privatrecht auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (vom 25. Juni 1891)

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dagegen  hielt  diese  Bestimmung  für  zu  unbestimmt  und  zergliederte ¬
  den  Artikel  daher  in  vier  Absätze,  unter  Hinweis  auf
die  einzelnen  (aber  nicht  alle)  Vorbehalte,  welche  das  Bundesgesetz ¬
  über  die  persönliche  Handlungsfähigkeit  zu  Gunsten  der
kantonalen  Gesetzgebungen  macht.  Die  Jahrgebung  und  die
Rechte  der  Minderjährigen  gegenüber  den  Eltern  oder  Vormündern ¬
  unterstellte  sie  dem  Recht,  welches  für  die  elterliche
oder  vormundschaftliche  Gewalt  massgebend  ist,  d.  h.  also  stets
dem  Wohnsitzrecht;  die  Kommission  führt  zwar  in  ihrem  Bericht
aus,  dass  das  Heimatrecht  massgebend  sei,  sobald  die  Heimatbehörde ¬
  die  Vormundschaft  ausübe;  dabei  übersah  sie  aber  offenbar, ¬
  dass  sobald  dies  der  Fall  ist,  nach  den  Bestimmungen  über
den  gesetzlichen  Wohnsitz  Bevormundeter,  eben  Wohnsitz  und
Heimat  derselben  identisch  sind;  damit  fällt  aber  nicht  nur  jeder
Gegensatz  zwischen  Heimat-  und  Wohnsitzrecht  dahin,  sondern
die  betreffenden  Bevormundeten  hören  überhaupt  auf,  den  Vorschriften ¬
  unseres  Gesetzes,  das  sich  ja  nur  auf  ausserhalb  ihres
Heimatkantons  domicilierte  Personen  bezieht,  zu  unterliegen.
Die  Handlungsfähigkeit  der  Ehefrau  unterstellte  die  Kommission
ebenso  dem  Wohnsitzrecht,  die  Testierfähigkeit  dagegen  dem
Heimatrecht;  diese  Specialisierung  wurde  von  den  beiden  Räten
mit  der  einzigen  Abänderung,  dass  auch  die  Testierfähigkeit
dem  Recht  des  Wohnsitzes  unterworfen  wurde,  angenommen.
Da  nunmehr  in  allen  vier  Absätzen  das  Wohnsitzrecht  als  massgebend ¬
  proklamiert  wird,  hat  nicht  die  Specialisierung  an  und
für  sich,  aber  die  Einteilung  des  Artikels  in  vier  Absätze  keinen
Wert  mehr;  es  wäre  daher  zweckmässig  gewesen,  die  drei
ersten  Absätze  in  einen  zusammenzuziehen,  den  vierten  aber  in
den  Abschnitt  über  das  Erbrecht  zu  versetzen.
Was  die  Unterstellung  der  Handlungsfähigkeit  (exklusive
Testierfähigkeit,  die  später  im  Zusammenhang  mit  dem  Erbrecht
besprochen  werden  soll),  soweit  überhaupt  kantonales  Recht  in
Betracht  kommt,  unter  das  Wohnsitzrecht  anbetrifft,  so  entspricht
dieselbe  vollständig  der  in  den  Verhandlungen  und  Kommissionalberichten ¬
  der  Räte  stets  betonten  Tendenz  des  Bundesgesetzes, ¬
  möglichst  grosse  Rechts-  und  Verkehrssicherheit  zu
schaffen;  denn  obgleich  die  Beschränkungen  der  Handlungsfähigkeit ¬
  den  Schutz  der  beschränkt  oder  gar  nicht  handlungs¬
            
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