Volltext : Escher, Carl: ¬Das schweizerische interkantonale Privatrecht auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (vom 25. Juni 1891)

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Jahre  1874),  geht  hervor,  dass  der  Präsident  solche  Verfügungen
zum  Schutz  eines  bestehenden  Zustandes  oder  bedrohter  Interessen ¬
  erst  nach  Eingang  der  Beschwerdeschrift  und  nur  auf
Verlangen  einer  Partei  treffen  darf.
II.  Kapitel.
Personen-  und  familienrechtliche  Verhältnisse.
§  11.  Die  Handlungsfähigkeit.
I.  Abgrenzung  und  Einteilung
der  durch  das  Bundesgesetz  normierten  Handlungsfähigkeit.
Das  Bundesgesetz  vom  22.  Juni  1881  normiert  bekanntlich
die  persönliche  Handlungsfähigkeit  einheitlich  für  das  ganze
Gebiet  der  Eidgenossenschaft,  wie  auch  für  alle  Schweizer  im
Ausland,  sofern  wenigstens  die  fremden  Gerichte  das  Gesetz
als  massgebend  anerkennen.  Das  Gesetz  bezieht  sich  aber,  wie
der  Bundesrat  in  seiner  dem  Entwurf  beigegebenen  Botschaft
vom  7.  November  1879  ’)  ausdrücklich  betont,  ausschliesslich
auf  die  persönliche  Handlungsfähigkeit  d.  h.  „die  von
individuellen  Momenten  bestimmte  Fähigkeit,  durch  eigenes
unmittelbar  persönliches  Handeln  in  rechtliche  Beziehungen  einzutreten, ¬
  spontan  Rechtsgeschäfte  abzuschliessen“;  dagegen  bezieht ¬
  es  sich  weder  auf  die  Rechtsfähigkeit,  d.  h.  die  Fähigkeit,
überhaupt  Rechtssubjekt  zu  sein  oder  einzelne  Rechte  zu  erwerben, ¬
  noch  auf  die  Dispositionsfähigkeit  im  Verkehr  respektive ¬
  deren  Beschränkungen,  welche  die  Folge  „besonders  gearteter
Rechtsverhältnisse“  sind,  in  welchen  sich  eine  Person  mehr  oder
weniger  zufällig  befindet.  Den  kantonalen  Gesetzen  blieb  somit
vorbehalten  die  Normierung  der  Fähigkeit,  zu  testieren  (Art.  3
und  zu  adoptieren  (Art.  8),  und  der  Beschränkungen  der
Handlungsfähigkeit  oder,  wie  sie  der  Bundesrat  nennt,  der  Dispositionsfähigkeit ¬
  der  Ehefrau,  welche  die  Folge  der  ehelichen
*)  B.  Bl.  1879  III,  S.  764  ff.
            
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