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Jahre 1874), geht hervor, dass der Präsident solche Verfügungen
zum Schutz eines bestehenden Zustandes oder bedrohter Interessen ¬
erst nach Eingang der Beschwerdeschrift und nur auf
Verlangen einer Partei treffen darf.
II. Kapitel.
Personen- und familienrechtliche Verhältnisse.
§ 11. Die Handlungsfähigkeit.
I. Abgrenzung und Einteilung
der durch das Bundesgesetz normierten Handlungsfähigkeit.
Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 normiert bekanntlich
die persönliche Handlungsfähigkeit einheitlich für das ganze
Gebiet der Eidgenossenschaft, wie auch für alle Schweizer im
Ausland, sofern wenigstens die fremden Gerichte das Gesetz
als massgebend anerkennen. Das Gesetz bezieht sich aber, wie
der Bundesrat in seiner dem Entwurf beigegebenen Botschaft
vom 7. November 1879 ’) ausdrücklich betont, ausschliesslich
auf die persönliche Handlungsfähigkeit d. h. „die von
individuellen Momenten bestimmte Fähigkeit, durch eigenes
unmittelbar persönliches Handeln in rechtliche Beziehungen einzutreten, ¬
spontan Rechtsgeschäfte abzuschliessen“; dagegen bezieht ¬
es sich weder auf die Rechtsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit,
überhaupt Rechtssubjekt zu sein oder einzelne Rechte zu erwerben, ¬
noch auf die Dispositionsfähigkeit im Verkehr respektive ¬
deren Beschränkungen, welche die Folge „besonders gearteter
Rechtsverhältnisse“ sind, in welchen sich eine Person mehr oder
weniger zufällig befindet. Den kantonalen Gesetzen blieb somit
vorbehalten die Normierung der Fähigkeit, zu testieren (Art. 3
und zu adoptieren (Art. 8), und der Beschränkungen der
Handlungsfähigkeit oder, wie sie der Bundesrat nennt, der Dispositionsfähigkeit ¬
der Ehefrau, welche die Folge der ehelichen
*) B. Bl. 1879 III, S. 764 ff.