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lich darum, ob das zutreffende kantonale Recht angewendet
worden sei oder nicht; dies sei aber eine öffentlich-rechtliche
Frage und daher das zutreffende Rechtsmittel der staatsrechtliche ¬
Rekurs. Auf diese Weise werde eine richtige Anwendung
des Gesetzes gewährleistet, ohne dass eine Äenderung der bestehenden ¬
Gesetzgebung notwendig werde. Der welsche Berichterstatter ¬
der Kommission, Jolissaint, betonte hauptsächlich die
Promptheit und Billigkeit des staatsrechtlichen Verfahrens gegenüber ¬
der Langwierigkeit und Kostspieligkeit des civilrechtlichen.
Ein Antrag Forrers, wenigstens die Beschwerden von Privaten
über letztinstanzliche Entscheidungen kantonaler Behörden betreffend ¬
die Einrichtung und Führung einer Vormundschaft über
Niedergelassene und Aufenthalter im Wohnsitzkanton und über
auswandernde oder landesabwesende Bürger in ihrem Heimatkanton, ¬
betreffend die Bewilligung respektive Verweigerung eines
Wohnsitzwechsels einer bevormundeten Person und betreffend
die Einregistrierung und Publikation des bisherigen Güterverhältnisses ¬
neu in einen Kanton eingewanderter Eheleute behufs
Aufrechterhaltung desselben, auf Grund der Art. 9, 10, 12, 15,
19 (des nationalrätlichen Entwurfes) auf den Weg der civilrechtlichen ¬
Revision zu verweisen, wurde abgelehnt, weil die Unterscheidung ¬
zwischen diesen und den übrigen Beschwerden zu
kompliziert wäre.
Art. 16 enthält eine specielle Vorschrift über das Verfahren
bei Streitigkeiten zwischen den Vormundschaftsbehörden des
Wohnsitz- und des Heimatkantons einer Person betreffend Einleitung ¬
oder Abtretung einer Vormundschaft. Auch in diesem
Fall entscheidet das Bundesgericht in letzter Instanz als Staatsgerichtshof; ¬
nach Art. 36 a steht es aber den Kantonen frei,
gesetzlich die Beurteilung solcher Streitigkeiten dem Bundesgericht ¬
als erster und letzter Instanz anheim zu stellen.
In dringenden Fällen ist der Präsident des Bundesgerichtes
berechtigt, zum Schutz bedrohter Interessen vorsorgliche Verfügungen ¬
zu treffen; aus Art. 185 des neuen Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893
welcher diese Bestimmung, die eine Erweiterung der Befugnisse
des Präsidenten gegen früher bildet (vergl. Art. 63 des Bundesgesetzes ¬
über die Organisation der Bundesrechtspflege vom