Volltext : Escher, Carl: ¬Das schweizerische interkantonale Privatrecht auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (vom 25. Juni 1891)

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lich  darum,  ob  das  zutreffende  kantonale  Recht  angewendet
worden  sei  oder  nicht;  dies  sei  aber  eine  öffentlich-rechtliche
Frage  und  daher  das  zutreffende  Rechtsmittel  der  staatsrechtliche ¬
  Rekurs.  Auf  diese  Weise  werde  eine  richtige  Anwendung
des  Gesetzes  gewährleistet,  ohne  dass  eine  Äenderung  der  bestehenden ¬
  Gesetzgebung  notwendig  werde.  Der  welsche  Berichterstatter ¬
  der  Kommission,  Jolissaint,  betonte  hauptsächlich  die
Promptheit  und  Billigkeit  des  staatsrechtlichen  Verfahrens  gegenüber ¬
  der  Langwierigkeit  und  Kostspieligkeit  des  civilrechtlichen.
Ein  Antrag  Forrers,  wenigstens  die  Beschwerden  von  Privaten
über  letztinstanzliche  Entscheidungen  kantonaler  Behörden  betreffend ¬
  die  Einrichtung  und  Führung  einer  Vormundschaft  über
Niedergelassene  und  Aufenthalter  im  Wohnsitzkanton  und  über
auswandernde  oder  landesabwesende  Bürger  in  ihrem  Heimatkanton, ¬
  betreffend  die  Bewilligung  respektive  Verweigerung  eines
Wohnsitzwechsels  einer  bevormundeten  Person  und  betreffend
die  Einregistrierung  und  Publikation  des  bisherigen  Güterverhältnisses ¬
  neu  in  einen  Kanton  eingewanderter  Eheleute  behufs
Aufrechterhaltung  desselben,  auf  Grund  der  Art.  9,  10,  12,  15,
19  (des  nationalrätlichen  Entwurfes)  auf  den  Weg  der  civilrechtlichen ¬
  Revision  zu  verweisen,  wurde  abgelehnt,  weil  die  Unterscheidung ¬
  zwischen  diesen  und  den  übrigen  Beschwerden  zu
kompliziert  wäre.
Art.  16  enthält  eine  specielle  Vorschrift  über  das  Verfahren
bei  Streitigkeiten  zwischen  den  Vormundschaftsbehörden  des
Wohnsitz-  und  des  Heimatkantons  einer  Person  betreffend  Einleitung ¬
  oder  Abtretung  einer  Vormundschaft.  Auch  in  diesem
Fall  entscheidet  das  Bundesgericht  in  letzter  Instanz  als  Staatsgerichtshof; ¬
  nach  Art.  36  a  steht  es  aber  den  Kantonen  frei,
gesetzlich  die  Beurteilung  solcher  Streitigkeiten  dem  Bundesgericht ¬
  als  erster  und  letzter  Instanz  anheim  zu  stellen.
In  dringenden  Fällen  ist  der  Präsident  des  Bundesgerichtes
berechtigt,  zum  Schutz  bedrohter  Interessen  vorsorgliche  Verfügungen ¬
  zu  treffen;  aus  Art.  185  des  neuen  Bundesgesetzes
über  die  Organisation  der  Bundesrechtspflege  vom  22.  März  1893
welcher  diese  Bestimmung,  die  eine  Erweiterung  der  Befugnisse
des  Präsidenten  gegen  früher  bildet  (vergl.  Art.  63  des  Bundesgesetzes ¬
  über  die  Organisation  der  Bundesrechtspflege  vom
            
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