Metadaten : Selecta iuris publici novissima / Supplementum (Suppl. Th. 3 (1770))

Marggrafen  zu  Baaden=Baaden  r  8
Regalien  zustehet,  bey  hegendem  öffentlichen
Gericht  déclariret  wird,  weniger  nicht  in  vielen -
  Stuͤcken  seine  besondere  Leges  &  Statuta
hat,  so  offentlich  vorgelesen,  und  in  judicando -
  beobachtet  werden.
Signum.  Decimum  Quari
praetensae  Superioritatis  Territorialis  deumptum -
  ex  eo,  Marchiones  Badenfes
exigente  casu,  necessiratis  ceu  Domi
nos  Territorialés  imploratos
fuisse.
Jas  Vierzehende  Signum  der  jactirten  T
ritorial  Superiorität  bestehet  darinn:
Wann  das  Closter  Schwartzach  von  Alters
hero  jeweilen  von  Seiten  der  benachbarten
Herrschaft  Lichtenberg,  nunmehro  Hanau,
angefochten  worden,  so  hätte  selbiges  jederzeit -
  zu  der  Marggrafschaft,  als  seinem  Landesherrn, -
  den  behöͤrigen  Recours  genommen,
wie  dann  daß  Hochfürstl.  Haus  Baaden¬Baaden -
  gedachtes  Closter  im  Jahr  1546.  bey
dem  Kayserl.  Cammergericht  als  einen  Landsaßen, -
  laut  der  Anlage  sub  Lit  Cec.,  kräftigst -
  vertretten;  welchen  Weg  auch-  der  letzt
abgelebte  Abt  Joachim  zu  Schwartzach  in  Al
1697.  befolget,  da  er  nemlich  das  Fürstl.
Haus  Baaden  gegen  Hanauische  Turbation
pro  satisfactione  imploriret,  besage  der  weite-61 -

ren  Anlage  sub  Lit.  Dad
Sum¬Max-Planck-Institut -
  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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