Metadaten : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 27 = Jg. 1844, Bd. 2 (1844))

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Der  Fall  ist  aber  unstreitig  hier  vorhanden,  wo  nach  Beschaffenheit -
  der  That  und  des  Verbrechens  aus  der  Entlassung  des
schwer  verdächtigten  Inculpaten  für  die  gesellschaftliche  Ordnung
einige  Gefahr  zu  befürchten  wäre,  und  mithin  auf  den  Grund  des
§.  10.  des  Strafedicts  auf  eine  Detention  zu  erkennen.  Denn
1)  handelt  es  sich  hier  um  das  Verbrechen  einer  vorsätzlichen
Tödtung,  mithin  von  einem  solchen  Fall,  welchen  der  allegirte
§.  10.  des  Strafedicts  sogar  ausdrücklich  als  Besorgniß  erregend -
  bezeichnet;
2)  geht  der  Verdacht,
nicht  nur  daß  der  Inculpat  der  Thäter  sei,  sondern  auch,  daß  er
dabei  mit  Vorbedacht  und  Ueberlegung  gehandelt  habe,
aus  der  erwählten  Todesart:  Erdroßlung,  insbesondere  auch
aus  den  Angaben  des  Stiefsohns  Weißer  hinsichtlich  der  Dauer
der  Thätlichkeiten  hervor.
Mit  Rücksicht  auf  die  Strafe,  welche  den  Inculpaten  im  Falle
der  Ueberweisung  getroffen  hätte,  und  des  dermaligen  Lebensalters
desselben  wird  eine  Verhaftung  von  zehn  Jahren  für  angemessen
gehalten.
Weil  indessen  Inculpat  für  eine  sonst  schon  anrüchtige  Person -
  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  gelten  kann,  da  er  noch  nie  wegen
eines  Vergehens  in  gerichtlicher  Untersuchung  stand,  sondern  mehr
nur  im  Allgemeinen  als  ein  moralisch  verdorbener  Mensch  erscheint,
so  hat  er  diese  Verhaftung  nicht  im  Zuchthaus,  sondern  im  Arbeitshaus, -
  und  zwar  auf  den  Grund  des  §.  18.  der  landesherrlichen -
  Verordnung  vom  22.  Juni  1826  im  polizeilichen  Arbeitshaus -
  zu  Pforzheim  zu  erstehen.
Aus  diesen  Gründen  wurde,  wie  geschehen,  erkannt.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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