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Der Fall ist aber unstreitig hier vorhanden, wo nach Beschaffenheit -
der That und des Verbrechens aus der Entlassung des
schwer verdächtigten Inculpaten für die gesellschaftliche Ordnung
einige Gefahr zu befürchten wäre, und mithin auf den Grund des
§. 10. des Strafedicts auf eine Detention zu erkennen. Denn
1) handelt es sich hier um das Verbrechen einer vorsätzlichen
Tödtung, mithin von einem solchen Fall, welchen der allegirte
§. 10. des Strafedicts sogar ausdrücklich als Besorgniß erregend -
bezeichnet;
2) geht der Verdacht,
nicht nur daß der Inculpat der Thäter sei, sondern auch, daß er
dabei mit Vorbedacht und Ueberlegung gehandelt habe,
aus der erwählten Todesart: Erdroßlung, insbesondere auch
aus den Angaben des Stiefsohns Weißer hinsichtlich der Dauer
der Thätlichkeiten hervor.
Mit Rücksicht auf die Strafe, welche den Inculpaten im Falle
der Ueberweisung getroffen hätte, und des dermaligen Lebensalters
desselben wird eine Verhaftung von zehn Jahren für angemessen
gehalten.
Weil indessen Inculpat für eine sonst schon anrüchtige Person -
im Sinne des Gesetzes nicht gelten kann, da er noch nie wegen
eines Vergehens in gerichtlicher Untersuchung stand, sondern mehr
nur im Allgemeinen als ein moralisch verdorbener Mensch erscheint,
so hat er diese Verhaftung nicht im Zuchthaus, sondern im Arbeitshaus, -
und zwar auf den Grund des §. 18. der landesherrlichen -
Verordnung vom 22. Juni 1826 im polizeilichen Arbeitshaus -
zu Pforzheim zu erstehen.
Aus diesen Gründen wurde, wie geschehen, erkannt.
Vorage
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin