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tere 2) ward nach Hannover abgeschickt; aber der Kaufmann
Grote erklärte, daß er mit dem einen Oxhoft durchaus nicht
zufrieden sey, sondern die ganze offerirte und acceptirte
Quantität fordern müsse. Als man ihn darauf, wegen Bezahlung -
des empfangenen einen Oxhoft in gerichtlichen Anspruch ¬
nahm, forderte derselbe reconveniendo eine Entschädigung, ¬
für die zu wenig gelieferten 1344 Pfund Kaffee,
mit 163 Rthlr. 14 Grote in Ld'or à 5 Rthlr. Er stützte sich
darauf, daß vermöge der ihm geschehenen Offerte das Bremer =
Handelshaus verpflichtet gewesen wäre, die ganze extrafeine ¬
Parthei Domingo-Kaffee zu seiner Disposition so
lange unverkauft liegen zu lassen, bis er sich über
diese Offerte möglicherweise habe erklären können.
Denn die Offerte habe das bestimmte Versprechen enthalten,
die ganze Parthei Kaffee, wovon die Probe überschickt worden, =
ihm à Pfund zu 17¼ Grote verkäuflich zu überlassen,
wobei es ihm zugleich freigestellt wäre, auch nur einen Theil
dieser Parthei zu nehmen.
.
Der Magistrat der Altstadt Hannover erkannte indeß,
am 5. November 1808, „daß Beklagter den reconveniendo
klagbar gemachten Schaden zu kürzen nicht befugt sey, er
könnte denn erweisen, daß es in Bremen kaufmännischer
Gebrauch sey, daß die Offerte eines unbestimmten Quantums
zur Leistung einer acceptirten bestimmten Quantität, so bald
letztere erstere nicht übersteige, verpflichte." Dieses Urtheil ¬
ward sowohl in der zweiten, als in der höchsten Instanz
vom Oberappellations-Gerichte am 15. Mai 1814 bestätigt. ¬
Ohne Zweifel muß ein Verkäufer, welcher einem entfernten =
Käufer brieflich Waaren zum Kauf anbietet, den
Zeitablauf abwarten, während dessen der abwesende Promissar ¬
2) Es enthielt 706 Pfund Kaffee.
Hagemann's Erörter. 6r Bd.