Volltext : Ernst, Rudolf: ¬Die Folgen mangelhafter Beschaffenheit der Leistung an Zahlungsstatt nach römischem Recht

Anhang.
Der  Entwurf  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches
für  das  deutsche  Reich
hat  die  juristischen  Wirkungen  der  mangelhaften  Leistung  an
Zahlungsstatt  neu  geregelt.  Im  §  265  werden  die  für  die  Veräusserungsgeschäfte ¬
  geltenden  Grundsätze  bezüglich  der  Gewährleistung ¬
  für  Mängel  auf  unser  Solutionsgeschäft  ausgedehnt,
entsprechend  der  Ansicht  ULPIAN's.  Vielleicht  sind  diese  Bestimmungen ¬
  unter  dem  Einfluss  der  DERNBURG'schen  Ausführungen ¬
  getroffen  worden.  Denn  wie  dieser  Autor,  so  vertreten
auch  die  Motive  die  Ansicht,  dass  nur  die  Interesseklage
der  Parteiintention  entspreche.
De  lege  ferenda  verdient  nun  aber  die  der  Erfüllung  analoge
Behandlung  der  Leistung  an  Zahlungsstatt  wenigstens  in  Erwägung ¬
  gezogen  zu  werden.  Ja  man  darf  unseres  Erachtens
sogar  die  von  MARCIAN  unterstellte  Auffassung  als  die  im  practischen ¬
  Leben  häufigere  bezeichnen  und  aus  diesem  Grunde
dürfte  sie  dann  auch  den  Bedürfnissen  des  Verkehrs  am  ehesten
entsprechen.  Denn  eine  auf  Umsatz  gerichtete  datio  in  solutum
lässt  sich  durch  einen  Kauf  mit  verbundener  Compensation  ersetzen, ¬
  ein  gewiss  nicht  selten  vorkommender  Fall.  Der  einzige
Nachteil,  welcher  hiermit  verbunden  ist,  nämlich  die  Unstatthaftigkeit ¬
  der  condictio  indebiti  in  Folge  des  Irrtums  über  die
Existenz  der  Schuld,  ist  ein  Umstand,  der  für  die  Parteien  i.
d.  R.  äusser  Betracht  fällt.  Je  häufiger  aber  der  Kauf  die
datio  in  solutum  ersetzt,  desto  mehr  verliert  die  Theorie  UL
PIAN's  an  practischer  Bedeutung,  desto  eher  kann  man  ihre
gesetzliche  Sanction  entbehren,  desto  mehr  muss  sie  daher  zurücktreten ¬
  gegenüber  derjenigen  MARCHN's.
            
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