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Andere haben versucht, den Gegensatz der beiden Juristenmeinungen ¬
mit jener alten Controverse zwischen den Sabinianern ¬
und Proculianern in Zusammenhang zu bringen,
welche sich darüber stritten, ob die datio in solutum ope exceptionis ¬
oder ipso jure wirke. So gewann man allerdings
etwelchen positiven Anhalt. Diese Ansicht deutet beispielsweise ¬
WINDSCHEID *2) an, ferner wird sie in der französischen
Literatur 13) aufgestellt. Zur Unterstützung derselben führt
dann ENDEMANX 14) weiter aus, dass eine ältere, verkehrsarme
Zeit einen Kauf unterstellen musste, um nur die Schuldtilgung
erklären zu können, während man dieses Mittels zur juristischen -
Construction in der Verkehrswirtschaft, wo alle Güter
Geldwert erlangt hatten, nicht weiter bedurfte und die Analogie
mit dem Kauf daher fallen gelassen wurde. So gelangt er zur
Annahme der Ansicht MARCLAx's für das justinianische Recht,
gleichwie sich dieses auch in der Schulstreitfrage zu Gunsten
der Analogie von datio in solutum und solutio ausgesprochen hat.
Die Prämissen von denen hier ausgegangen wird, sind
jedoch völlig unerwiesene Behauptungen. Die Parallele mit
dem Kauf, aus der ULPEN so tiefgreifende Consequenzen zieht,
hatte sicher eine wichtigere Bestimmung, als blos eine Construction ¬
zu ermöglichen. Beziehungen zwischen der Art der Schuldtilgung ¬
und der dargelegten juristischen Natur des Geschäfts
sind weder nachweisbar noch verständlich, man müsste denn
die datio in solutum quae vicem venditionis obtinet in einen Kauf
mit verbundener Compensation zerlegen, was quellenwidrig wäre.
Es scheint überhaupt der Streit über die Evictionswirkungen etc.
einer Zeit anzugehören, in welcher der Schulgegensatz bereits
überwunden war. ENDEMANN selbst verfolgt seinen geistreichen
Gedanken in den neuern Auflagen seines Werkes nicht mehr.
*2) Pand. § 342 Nr. 10.
13) Vgl. DEMANGEAT, Cours de droit romain. Paris (1874), p. 494.
**) Handelsrecht, 2. Aufl., p. 269 n. 19.