Volltext : Ernst, Rudolf: ¬Die Folgen mangelhafter Beschaffenheit der Leistung an Zahlungsstatt nach römischem Recht

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Andere  haben  versucht,  den  Gegensatz  der  beiden  Juristenmeinungen ¬
  mit  jener  alten  Controverse  zwischen  den  Sabinianern ¬
  und  Proculianern  in  Zusammenhang  zu  bringen,
welche  sich  darüber  stritten,  ob  die  datio  in  solutum  ope  exceptionis ¬
  oder  ipso  jure  wirke.  So  gewann  man  allerdings
etwelchen  positiven  Anhalt.  Diese  Ansicht  deutet  beispielsweise ¬
  WINDSCHEID  *2)  an,  ferner  wird  sie  in  der  französischen
Literatur  13)  aufgestellt.  Zur  Unterstützung  derselben  führt
dann  ENDEMANX  14)  weiter  aus,  dass  eine  ältere,  verkehrsarme
Zeit  einen  Kauf  unterstellen  musste,  um  nur  die  Schuldtilgung
erklären  zu  können,  während  man  dieses  Mittels  zur  juristischen -
  Construction  in  der  Verkehrswirtschaft,  wo  alle  Güter
Geldwert  erlangt  hatten,  nicht  weiter  bedurfte  und  die  Analogie
mit  dem  Kauf  daher  fallen  gelassen  wurde.  So  gelangt  er  zur
Annahme  der  Ansicht  MARCLAx's  für  das  justinianische  Recht,
gleichwie  sich  dieses  auch  in  der  Schulstreitfrage  zu  Gunsten
der  Analogie  von  datio  in  solutum  und  solutio  ausgesprochen  hat.
Die  Prämissen  von  denen  hier  ausgegangen  wird,  sind
jedoch  völlig  unerwiesene  Behauptungen.  Die  Parallele  mit
dem  Kauf,  aus  der  ULPEN  so  tiefgreifende  Consequenzen  zieht,
hatte  sicher  eine  wichtigere  Bestimmung,  als  blos  eine  Construction ¬
  zu  ermöglichen.  Beziehungen  zwischen  der  Art  der  Schuldtilgung ¬
  und  der  dargelegten  juristischen  Natur  des  Geschäfts
sind  weder  nachweisbar  noch  verständlich,  man  müsste  denn
die  datio  in  solutum  quae  vicem  venditionis  obtinet  in  einen  Kauf
mit  verbundener  Compensation  zerlegen,  was  quellenwidrig  wäre.
Es  scheint  überhaupt  der  Streit  über  die  Evictionswirkungen  etc.
einer  Zeit  anzugehören,  in  welcher  der  Schulgegensatz  bereits
überwunden  war.  ENDEMANN  selbst  verfolgt  seinen  geistreichen
Gedanken  in  den  neuern  Auflagen  seines  Werkes  nicht  mehr.
*2)  Pand.  §  342  Nr.  10.
13)  Vgl.  DEMANGEAT,  Cours  de  droit  romain.  Paris  (1874),  p.  494.
**)  Handelsrecht,  2.  Aufl.,  p.  269  n.  19.
            
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