4 —
gefunden, obschon sich dieselben zu wesentlichen Modificationen
der alten Theorie veranlasst sahen. So erklärt SCHLIEMANN2
als Kauf die Leistung an Zahlungsstatt, bei welcher der
Schuldner sich zur Hingabe des aliud verpflichtet hat. Ebenso
bezeichnet BEKKER3) das Geschäft als einen „Quasikauf“, um
aus der so angedeuteten Verwandtschaft seine Schlüsse zu
ziehen. Nach BECHMANN 4) endlich hätten die römischen Juristen
sich den empirischen Tatbestand der datio in solutum so zurecht
gelegt, dass der Gläubiger die Sache um den dem Betrag der Forderung ¬
entsprechenden Preis kauft, damit er Preis und Forderung
gegeneinander compensire. In Wirklichkeit sei allerdings die
empirische Absicht anders beschaffen, weshalb mit den Consequenzen ¬
in der Kauftheorie auch nicht Ernst gemacht werde.
Allein der Compensationsvertrag, den alle diese Ansichten
neben dem Kauf voraussetzen, besteht in einem gegenseitigen
Erlass 3) und ist daher ein von der datio in solutum verschiedener
Schuldtilgungsgrund, steht derselben entgegen. Denn bei der
letzteren wird nach dem unzweideutigen Zeugnis der Quellen,
die Forderung durch die Leistung ipso jure aufgehoben 6).
Zwei derartige Solutionsverträge schliessen sich mit Notwendigkeit ¬
aus. Wo ein Kauf mit verbundener Aufrechnung nachgewiesen ¬
ist, kann es keine Leistung an Zahlungsstatt mehr
geben. Eben deswegen konnten auch die Römer den Untergang -
der Forderung in Folge der Leistung eines aliud nicht als
Compensation construiren. Wo eine Hingabe an Zahlungsstatt
vorlag, durfte man auch nicht fictionsweise Erlass annehmen ?).
2) Die Haftung des Cedenten p. 49 ff.
3) Jahrb. d. gem. R’s. Bd. VI Nr. § Zur Lehre von der Evictionsleistung -
§ 3 p. 240.
*) Der Kauf, Bd. II p. 557.
3) Vgl. WINDSCHEID Pand. § 351 Z. 2.
*) Vgl. z. B. pr. J. quib mod obl. tol. (3,29); Gaj. III, 168.
) So auch RöMER a. a. O. p. 28 ff.; vgl. auch p. 4 fl.