Volltext : Ernst, Rudolf: ¬Die Folgen mangelhafter Beschaffenheit der Leistung an Zahlungsstatt nach römischem Recht

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gefunden,  obschon  sich  dieselben  zu  wesentlichen  Modificationen
der  alten  Theorie  veranlasst  sahen.  So  erklärt  SCHLIEMANN2
als  Kauf  die  Leistung  an  Zahlungsstatt,  bei  welcher  der
Schuldner  sich  zur  Hingabe  des  aliud  verpflichtet  hat.  Ebenso
bezeichnet  BEKKER3)  das  Geschäft  als  einen  „Quasikauf“,  um
aus  der  so  angedeuteten  Verwandtschaft  seine  Schlüsse  zu
ziehen.  Nach  BECHMANN  4)  endlich  hätten  die  römischen  Juristen
sich  den  empirischen  Tatbestand  der  datio  in  solutum  so  zurecht
gelegt,  dass  der  Gläubiger  die  Sache  um  den  dem  Betrag  der  Forderung ¬
  entsprechenden  Preis  kauft,  damit  er  Preis  und  Forderung
gegeneinander  compensire.  In  Wirklichkeit  sei  allerdings  die
empirische  Absicht  anders  beschaffen,  weshalb  mit  den  Consequenzen ¬
  in  der  Kauftheorie  auch  nicht  Ernst  gemacht  werde.
Allein  der  Compensationsvertrag,  den  alle  diese  Ansichten
neben  dem  Kauf  voraussetzen,  besteht  in  einem  gegenseitigen
Erlass  3)  und  ist  daher  ein  von  der  datio  in  solutum  verschiedener
Schuldtilgungsgrund,  steht  derselben  entgegen.  Denn  bei  der
letzteren  wird  nach  dem  unzweideutigen  Zeugnis  der  Quellen,
die  Forderung  durch  die  Leistung  ipso  jure  aufgehoben  6).
Zwei  derartige  Solutionsverträge  schliessen  sich  mit  Notwendigkeit ¬
  aus.  Wo  ein  Kauf  mit  verbundener  Aufrechnung  nachgewiesen ¬
  ist,  kann  es  keine  Leistung  an  Zahlungsstatt  mehr
geben.  Eben  deswegen  konnten  auch  die  Römer  den  Untergang -
  der  Forderung  in  Folge  der  Leistung  eines  aliud  nicht  als
Compensation  construiren.  Wo  eine  Hingabe  an  Zahlungsstatt
vorlag,  durfte  man  auch  nicht  fictionsweise  Erlass  annehmen  ?).
2)  Die  Haftung  des  Cedenten  p.  49  ff.
3)  Jahrb.  d.  gem.  R’s.  Bd.  VI  Nr.  §  Zur  Lehre  von  der  Evictionsleistung -
  §  3  p.  240.
*)  Der  Kauf,  Bd.  II  p.  557.
3)  Vgl.  WINDSCHEID  Pand.  §  351  Z.  2.
*)  Vgl.  z.  B.  pr.  J.  quib  mod  obl.  tol.  (3,29);  Gaj.  III,  168.
)  So  auch  RöMER  a.  a.  O.  p.  28  ff.;  vgl.  auch  p.  4  fl.
            
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