Freiwillige Gerichtsbarkeit. Allgemeine Vorschriften.
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gegenstände oder für eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung ¬
dieser Gegenstände Ersatz zu leisten. Die im § 2376 bestimmte Verpflichtung ¬
zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Rechte trifft den Schenker
nicht; hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen, so ist er verpflichtet, ¬
dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (§ 2385.
Anmerk. 1. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ¬
vom 17. Mai 1898. (R.=Ges.=Bl. S. 189.)
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
Für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Reichsgesetz ¬
den Gerichten übertragen sind, gelten, insoweit nicht ein anderes bestimmt ist, die nachstehenden ¬
allgemeinen Vorschriften. (§ 1.)
Die Gerichte haben sich Rechtshilfe zu leisten. Die §§ 158 bis 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes ¬
finden Anwendung. (§ 2.)
Soweit für die örtliche Zuständigkeit der Gerichte der Wohnsitz eines Beteiligten ¬
maßgebend ist, bestimmt sich für Deutsche, die das Recht der Exterritorialität
genießen, sowie für Beamte des Reichs oder eines Bundesstaats, die im Ausland angestellt
sind, der Wohnsitz nach den Vorschriften des § 16 der Zivilprozeßordnung. (§ 3.)
Unter mehreren zuständigen Gerichten gebührt demjenigen der Vorzug, welches ¬
zuerst in der Sache thätig geworden ist. (§ 4.)
Besteht Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren Gerichten örtlich
zuständig ist, so wird das zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht beIst ¬
das zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richterstimmt. ¬
amts rechtlich oder thatsächlich verhindert, so erfolgt die Bestimmung durch das ihm im
Instanzenzuge vorgeordnete Gericht.
Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. (§ 5.)
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen:
1. in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist oder in denen er zu einem Beteiligten in
dem Verhältnis eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht;
2. in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im zweiten Grade der
Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist:
4. in Sachen, in denen er als Vertreter eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher
Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist.
Ein Richter kann sich der Ausübung seines Amts wegen Befangenheit enthalten.
Die Ablehnung eines Richters ist ausgeschlossen. (§ 6.)
Gerichtliche Handlungen sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von
einem örtlich unzuständigen Gericht oder von einem Richter vorgenommen sind, der von
der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. (§ 7.)
Auf das gerichtliche Verfahren finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ¬
über die Gerichtssprache, über die Sitzungspolizei und über
die Beratung und Abstimmung entsprechende Anwendung, die Vorschriften über die
Gerichtssprache mit dem sich aus dem § 9 ergebenden Abweichungen. (§ 8.)
Der Zuziehung eines Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der Richter der Sprache,
in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist; die Beeidigung des Dolmetschers ¬
ist nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten. Auf den Dolmetscher ¬
finden die Vorschriften des § 6 entsprechende Anwendung. (§ 9.)
Auf das gerichtliche Verfahren sind die Gerichtsserien ohne Einfluß. Die Bearbeitung ¬
der Vormundschaftssachen und der Nachlaßsachen kann während der
Ferien unterbleiben, soweit das Bedürfnis einer Beschleunigung nicht vorhanden ist. (§ 10.)
Anträge und Erklärungen können zum Protokolle des Gerichtsschreibers
des zuständigen Gerichts oder des Gerichtsschreibers eines Amtsgerichts erfolgen. (§ 11.)