Metadaten : Bierer, Hermann: Württembergisches Rechtsbuch

Freiwillige  Gerichtsbarkeit.  Allgemeine  Vorschriften.
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gegenstände  oder  für  eine  vor  der  Schenkung  unentgeltlich  vorgenommene  Belastung ¬
  dieser  Gegenstände  Ersatz  zu  leisten.  Die  im  §  2376  bestimmte  Verpflichtung ¬
  zur  Gewährleistung  wegen  eines  Mangels  im  Rechte  trifft  den  Schenker
nicht;  hat  der  Schenker  den  Mangel  arglistig  verschwiegen,  so  ist  er  verpflichtet, ¬
  dem  Beschenkten  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.  (§  2385.
Anmerk.  1.  Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit ¬
  vom  17.  Mai  1898.  (R.=Ges.=Bl.  S.  189.)
Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.
Für  diejenigen  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  durch  Reichsgesetz ¬
  den  Gerichten  übertragen  sind,  gelten,  insoweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  die  nachstehenden ¬
  allgemeinen  Vorschriften.  (§  1.)
Die  Gerichte  haben  sich  Rechtshilfe  zu  leisten.  Die  §§  158  bis  169  des  Gerichtsverfassungsgesetzes ¬
  finden  Anwendung.  (§  2.)
Soweit  für  die  örtliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  der  Wohnsitz  eines  Beteiligten ¬
  maßgebend  ist,  bestimmt  sich  für  Deutsche,  die  das  Recht  der  Exterritorialität
genießen,  sowie  für  Beamte  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,  die  im  Ausland  angestellt
sind,  der  Wohnsitz  nach  den  Vorschriften  des  §  16  der  Zivilprozeßordnung.  (§  3.)
Unter  mehreren  zuständigen  Gerichten  gebührt  demjenigen  der  Vorzug,  welches ¬
  zuerst  in  der  Sache  thätig  geworden  ist.  (§  4.)
Besteht  Streit  oder  Ungewißheit  darüber,  welches  von  mehreren  Gerichten  örtlich
zuständig  ist,  so  wird  das  zuständige  Gericht  durch  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht  beIst ¬
  das  zuständige  Gericht  in  einem  einzelnen  Falle  an  der  Ausübung  des  Richterstimmt. ¬

amts  rechtlich  oder  thatsächlich  verhindert,  so  erfolgt  die  Bestimmung  durch  das  ihm  im
Instanzenzuge  vorgeordnete  Gericht.
Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.  (§  5.)
Ein  Richter  ist  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen:
1.  in  Sachen,  in  denen  er  selbst  beteiligt  ist  oder  in  denen  er  zu  einem  Beteiligten  in
dem  Verhältnis  eines  Mitberechtigten  oder  Mitverpflichteten  steht;
2.  in  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;
3.  in  Sachen  einer  Person,  mit  der  er  in  gerader  Linie  oder  im  zweiten  Grade  der
Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert  ist:
4.  in  Sachen,  in  denen  er  als  Vertreter  eines  Beteiligten  bestellt  oder  als  gesetzlicher
Vertreter  eines  solchen  aufzutreten  berechtigt  ist.
Ein  Richter  kann  sich  der  Ausübung  seines  Amts  wegen  Befangenheit  enthalten.
Die  Ablehnung  eines  Richters  ist  ausgeschlossen.  (§  6.)
Gerichtliche  Handlungen  sind  nicht  aus  dem  Grunde  unwirksam,  weil  sie  von
einem  örtlich  unzuständigen  Gericht  oder  von  einem  Richter  vorgenommen  sind,  der  von
der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  ist.  (§  7.)
Auf  das  gerichtliche  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  Gerichtsverfassungsgesetzes ¬
  über  die  Gerichtssprache,  über  die  Sitzungspolizei  und  über
die  Beratung  und  Abstimmung  entsprechende  Anwendung,  die  Vorschriften  über  die
Gerichtssprache  mit  dem  sich  aus  dem  §  9  ergebenden  Abweichungen.  (§  8.)
Der  Zuziehung  eines  Dolmetschers  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Richter  der  Sprache,
in  der  sich  die  beteiligten  Personen  erklären,  mächtig  ist;  die  Beeidigung  des  Dolmetschers ¬
  ist  nicht  erforderlich,  wenn  die  beteiligten  Personen  darauf  verzichten.  Auf  den  Dolmetscher ¬
  finden  die  Vorschriften  des  §  6  entsprechende  Anwendung.  (§  9.)
Auf  das  gerichtliche  Verfahren  sind  die  Gerichtsserien  ohne  Einfluß.  Die  Bearbeitung ¬
  der  Vormundschaftssachen  und  der  Nachlaßsachen  kann  während  der
Ferien  unterbleiben,  soweit  das  Bedürfnis  einer  Beschleunigung  nicht  vorhanden  ist.  (§  10.)
Anträge  und  Erklärungen  können  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
des  zuständigen  Gerichts  oder  des  Gerichtsschreibers  eines  Amtsgerichts  erfolgen.  (§  11.)
            
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