Inhaltsverzeichnis : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts (N.F. Bd. 4 = Bd. 29 (1874))

11.15. Zu Art. 391, 402, 405, 415 des H.-G.-B.'s

Art. 391, 402, 405, 415 des H.-G.-Bs.

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67.
Art. 391. 402. 405. 415 des
Der Frachtbrief ist kein Formular-Act mit der Wirkung
eines Ladescheines (Art. 415 d. H.-G.-Bs.), wodurch die
Rechte und Pflichten des Empfängers auch dem Fracht-
führer gegenüber unabänderlich festgestellt werden,
sondern nur eine Beweisurlunde über den zwischen dem
Absender und dem Frachtführer abgeschlossenen Fracht-
vertrag.
Es sind deshalb einerseits andere Beweismittel über
den Frachtvertrag nicht ausgeschlossen, andererseits
können Auslassungen und irrthümliche Angaben in dem
Frachtbriefe als solche nachgewiesen werden.
Erkenntniß des Appellationsgerichthofs zu Cöln
vom 10. Januar 1873 (Archiv für Civ.- u. Crim.-R.
der Rheinprovinz, Bd. 64, Abth. I, S. 220).
In Erwägung, daß Appellant (bet als Destinatär, einer
Ladung Weizen von der Rheinischen Eisenbahn Ersatz nach Art.
395 des H.-G.-Bs. verlangt) zunächst das Wesen des Frachtbriefes
verkennt, wenn er denselben als einen Formular-Act mit der
Wirkung eines Ladescheins des Art. 415 des H.-G.-Bs., wodurch
die Rechte und Pflichten des Frachtführers auch dem Empfänger
gegenüber unabänderlich festgestellt seien, aufgeführt wissen will;
da der Frachtbrief kein Essentiale des Frachtvertrages ist, viel-
mehr in Art. 391 des H.-G.-Bs. ausdrücklich nur als eine Be-
weisurkunde über den zwischen dem Frachtführer und dem Ab-
sender abgeschlossenen Frachtvertrag bezeichnet wird, welchen der
Frachtführer von dem Absender zu sordem berechtigt ist, — aus
dieser seiner Natur, als eines Beweisdocumentes, aber von selbst
folgt, daß, sowie einerseits dadurch andere Beweismittel über den
Inhalt des Frachtvertrages nicht ausgeschlossen sind, so auch
andererseits Auslassungen und irrthümliche Angaben im Fracht-
briefe als solche nachgewiesen werden können;
daß aus demselben Grunde es auch unrichtig ist, wenn
Appellant unter Bezugnahme auf den Art. 405 des H.-G.-Bs.
weiter behauptet, daß für ihn als Empfänger der Waare dem

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