Volltext : ¬Das Bayerische Landrecht (Codex Maximilianeus Bavaricus civilis) vom Jahre 1756 in seiner heutigen Geltung

Von  der  Erbfolge ¬
  des  Fiscui
oder  der
Collegien  und
Eheleute.
Von  Succession
geistlicher
Personen.

Dritter  Teil.  —  Zwölftes  Kapitel.
202
„Jedoch  ec.“  von  dem  Concurse  ein-  und  zweibändiger  Geschwister  oder
Geschwister=Kinder  besonders  verordnet  ist.  5.  Pflegt  man  bei  einbändigen
Geschwistern  nicht  darauf  zu  sehen,  woher  der  verstorbene  Halb-Bruder  sein  hinterlassenes ¬
  Vermögen  bekommen  habe,  ausgenommen  in  Feudis  et  Fideicommissis.
6.  Gehet  Jus  Repraesentationis  in  Linea  collaterali  niemals  weiter,  als  auf
Geschwister=Kinder.  Bei  den  übrigen  Seiten=Verwandten  trifft  7.  die  SuccessionsOrdnung ¬
  allzeit  den  näheren  mit  Ausschluß  des  weiter  Gesippten,  und  ist
8.  die  Erbfolge  auf  keine  gewissen  Grade  hierin  eingeschränkt,  9.  Arrogati
oder  ab  Ascendente  Adoptati,  wie  auch  per  subsequens  Matrimonium
Legitimati  gehen  anderen  natürlichen  rechtmäßigen  Erben  diesfalls  gleich.
Wohingegen  10.  Illegitimi  oder  per  Rescriptum  Legitimati  nur  in  Subsidium ¬
  und  bei  ermangelnden  anderen  rechtmäßigen  Befreundten  suecediren.
§  5.  Hinterläßt  der  Verstorbene  weder  in  ab=  noch  aufsteigender  oder
Collateral=Linie  einen  Bluts=Verwandten,  so  fällt  1.  die  Verlassenschaft  als
ein  vacirendes  Gut  auf  den  Fiscus,  jedoch  dergestalt,  daß  er  statt  des  Erben
ist,  mithin  um  alle  daher  rührenden  Forderungen,  Legate  und  Anderes  nach  den
Kräften  des  an  sich  gebrachten  Vermögens  haften  muß.  2.  Was  das  römische
Recht  de  Successione  Collegiorum  in  Bonis  Militum,  Decurionum  &c.  verordnet, -
  ist  in  hiesigen  Landen  nicht  gebräuchlich,  und  läßt  sich  destowenige
auf  Spitäler,  Bruderschaften,  Gemeinden  und  dergleichen  Corpora  ohne
besonders  erweisliches  Herkommen  und  Privilegium  appliciren;  endlich  siehe
auch  3.  von  Succession  der  Eheleute  oben  Part.  1.  cap.  6.  §  35  2c.
§  6.  Clerici  oder  Welt=Geistliche  succediren  1.  Anderen  ab  Intestato
auf  die  nämliche  Art,  wie  weltliche  Personen,  und  wird  ihnen  2.  hinwiederum
auch  ebenso  von  Anderen  succedirt,  ausgenommen  was  3.  nicht  ihre  eigenen
Patrimonial-  oder  ersparten  Güter,  sondern  Bona  Prospectu  Ecclesiae  acquisit.
belangt,  als  worin  sich  die  Succession  lediglich  nach  den  geistlichen  Rechten,
Concordaten  und  der  Observanz  regulirt.  Bettel=Ordens=Professi  sind  4.  obverstandermaßen ¬
  aller  Erbfolge,  sowohl  ex  Testamento,  als  ab  Intestato,  ganz
und  gar  unfähig.  Andere  Mönche  und  Religiosen  hingegen,  welche  5.  nicht
vom  Bettel=Orden  sind,  succediren  zwar  Anderen  sowohl  vor  als  nach  abgelegter
soweit  keine  Renunciation  oder  anderes
Profession  wie  weltliche  Personen,
rechtliches  Hinderniß  im  Wege  steht.  Doch  werden  sie  6.  nach  der  Profession
bei  den  annoch  in  ihren  Lebzeiten  sich  ergebenden  Erb-Fällen  von  dem  Kloster
vertreten,  anerwogen  demselben  7.  ohnehin  alles,  was  sie  haben,  erlangen,
oder  hinterlassen,  von  Rechtswegen  zugehört.
§  4.  5.  Vgl.  §  3  Nr.  5:  Roth  III,  352  Nt.  59.  —  6.  S.  §  3  Nr.  9  a.  E.;  Roth  III
352  Nt.  67.  —  7—8.  Krüll  II,  416.  —  9.  Roth  III,  350  Nt.  51;  Samml.  8  (225);
Bl.  45  (119).  —  10.  Roth  III,  352  Nt.  58;  Duprel  VI,  346;  Bl.  36  (75),  57  (354).
Krüll  II,  417;  Roth  I,  36  Nt.  58;  62  Nt.  106;
§  5.
1.  Landrecht  Tit.  39  Art.  7
2.  Roth  III,  358,  359.  —  Ueber  den  Anspruch
III,  359;  vgl.  Note  zu  II,  1,
der  Armenpflegen  auf  Ersatz  der
geleisteten
Unterstützungen  s.  Art.  7  des  Ges.
(Ges.=Bl.  S.  1129)  mit  Art.  3  des  Ges.
über  das  Armenwesen  v.  29.  April  1869
v.  3.  Febr.  1888  (Ges.=Bl.  S.  81);  Rotl
358  Nt.  10;  Bl.  29  (202,  348).
Ueber  Testirunfähigkeit  u.  Beerbung  der  Spitalpfründner  in  München  s.  Art.  485  des
Münchener  Stadtrechtes;  Ann.  III,  12,  5
Auer  §  19;  Tinsch  S.  67;  Roth  III,
358  Nt.  2;  Gengler  §  6  Nt.  38.  —  3.  Roth  III,  355  Nt.  5,  6  f.,  29.  —  „Succession
nicht  »successio  ab  intestatoe  s.  Haas  S.  55.
Im  Uebrigen  siehe  die  Note  zu  I,  6,  35.
§  6.
1.  u.  2.  Vgl.  §  2  Nr.  5  dann  §  64  der  Beil.  II  z.  Verf.=Urkunde.  —  Ueber  Abschaffung
der  sog.  pertio  canonica  s.  Roth  III,  358;  Duprel  IV,  318;  VIII,  120;  Bl.  6  (154)
28  (124).  —  3.  Vgl.  §  68  der  Beilage  II  zur  Verf.=Urkunde.  —  4.  Vgl.  §  1  Nr.  3
I,  6,  §  18  Nr.  8;  48  Nr.  2  viertens;  II,  9,  9  Nr.  2;  III,  1,  3  Nr.  4.-  5.  u.  7.  Ueber
klösterliche  Erbverzichte  s.  III,  11,  6  Nr.  11.
Das  Kloster  tritt  in  die  Vermögensrechte ¬
  seiner  Angehörigen  ein:  Ann.  II,  2,  3;  III,  1,  2  (14);  Ann.  III,  3,  10  (12);
Ann.  III,  3,  12  (5);  Ann.  III,  3,  14  (1).  —
Voraussetzung  ist  die  Ablegung  der
feierlichen  Ordensgelübde:  Samml.  11  (214).  —
Ueber  Erbfähigkeit  ausgetretener
Ordensgeistlicher  s.  Verordnung  v.  17.  Nov.  1803  (Reg.=Bl.  S.  997;  Moritz  318
425;  Vierling  2.  Aufl.  S.  15);  Samml.  8  (619);  Bl.  46  (113).
            
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