Inhaltsverzeichnis : Electa juris publici oder die Vornehmsten Staats-Affaires von Europa (T. 19 (1722))

contra  Catholicos.
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Schlüßen  ausdrücklich  bestärcken,  welches  allein -
  Ew.  Lödn.  zu  schulden  gekommenen  Ohnfug -
  und  all  übriges  Einwenden  zum  Uberfluß
vernichtet  und  überzeiget,  zu  geschweigen,  daß
der  Executions-Recess  selbsten  nicht  anders,
als  mittels  ertheilter  Kayßerl.  Vollmacht  und
Gewalt,  Ausweiß  des  Kayßerl.  Executions-Edicti, -
  zur  Vollziehung  gebracht  werden  könne, -
  mit  welchem  Kayßerl.  allerhöchsten  Amt
und  Gewalt  Wir  uns  nimmermehr  mit  jemand -
  werden  parificiren  lassen,  wie  Wir  denn
hoffen,  und  Uns  auch  persuadiren  wollen,  daß
es  Ew.  Lbdn.  Meynung  nicht  seyn  werde  Wir
lassen  darbey  Ew.  Lbdn.  dasjenige,  was  Dieselbe -
  unter  Anziehung  des  sogenannten  Rämischen -
  Cleri,  unter  welcher  Generalitat  die
gesamte  Catholische  Geistliche  Chur=  und  Fü  |  |
sten  mit  begriffen,  so  anzüͤglich  beruͤhret,  derer -
  Verantwortung  lediglich  über,  und  wollen -
  jederman  zu  erkennen  uͤberlassen,  wie  ohnfreundlich -
  und  verkleinerlich  Dieselbe  hierinnfalß -
  begegnen,  wie  ingleichen  mit  was  Grund
die  gegen  das  Closter  Hammersleben  gleich  Anfangs -
  gedrohete,  nachgehends  vollzogene,  in
dem  Instrumento  Pacis,  welches  das  Grund=Gesetze -
  der  Religionen,  selbsten  so  scharff  verbothene -
  Repressalien,  mit  einem  ersonnenen
Jure  retorsionis  zu  vergleichen,  und  dadurch
eine  Schuld  auf  gedachtes  Closter  gebracht
werden  könne,  da  weder  Ew.  Lödn.  noch  dero
Lan=Bb -
  3
Max-Planck-Institut  für
            
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