Metadaten : Welter, Anton Karl: ¬Das gutsherrlich-bäuerliche Rechtsverhältniß in besonderer Beziehung auf die vormaligen Eigenhörigen, Erbpächter und Hofhörigen im früheren Hochstifte Münster und auf bäuerliche Grundbesitzer in anderen Gegenden Westfalens

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fortdauernden  bäuerlichen  Pflichten,  und  von  den  hieraus  für
sie  entstehenden  Beschränkungen  gehandelt  worden.  Wir  kommen
jetzt  in  dem  zweiten  Abschnitte  zu  der  Abhandlung  über  die
dinglichen  Rechtsverhältnisse  der  vormaligen  Eigenhörigen,  Erbpächter ¬
  und  Hofhörigen  zu  einander  und  zu  dritten  Personen ¬
  (§§.  68.  und  74.).  Hierin  handelt  es  sich  um  diejenigen ¬
  Rechte,  welche  der  Kolon  über  das  Kolonat,  ohne  Rücksicht ¬
  auf  den  vormaligen  Gutsherrn,  gegen  die  Mitglieder  seiner
Familie  in  Folge  der  neuen  Gesetze  rechtsgültig  auszuüben
befugt  ist.  Sie  sind  entweder  Dispositionsrechte  unter  Lebenden
oder  auf  den  Todesfall;  beide  bilden  den  Gegenstand  der  ersten
Abtheilung  des  zweiten  Abschnittes.  Alsdann  sind  noch  die
Rechtsverhältnisse  der  Familienmitglieder  in  Beziehung  auf  das
Kolonat,  wenn  der  Besitzer  ohne  vorherige  Disposition  darüber
verstorben  ist,  nemlich  die  bäuerlichen  Erbfolgegrundsätze  abzuhandeln; ¬
  diese  bilden  den  Gegenstand  der  zweiten  Abtheilung.
Zweiter  Abschnitt.
Von  den  dinglichen  Rechtsverhältnissen  der  vormaligen  Eigenhörigen, ¬
  Erbpächter  und  Hofhörigen  unter  einander  und
zu  Dritten.
Erste  Abtheilung.
Von  den  Dispositionsrechten  des  Kolonen  über
das  Kolonat.
§.  129.
1.  Dispositionsrechte  unter  Lebenden.
Da  das  Kolonat  zu  der  gemeinschaftlichen  ehelichen  Gütermasse =
  gehört,  so  sind  während  stehender  Ehe  beide  Theile,
            
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