—
372
fortdauernden bäuerlichen Pflichten, und von den hieraus für
sie entstehenden Beschränkungen gehandelt worden. Wir kommen
jetzt in dem zweiten Abschnitte zu der Abhandlung über die
dinglichen Rechtsverhältnisse der vormaligen Eigenhörigen, Erbpächter ¬
und Hofhörigen zu einander und zu dritten Personen ¬
(§§. 68. und 74.). Hierin handelt es sich um diejenigen ¬
Rechte, welche der Kolon über das Kolonat, ohne Rücksicht ¬
auf den vormaligen Gutsherrn, gegen die Mitglieder seiner
Familie in Folge der neuen Gesetze rechtsgültig auszuüben
befugt ist. Sie sind entweder Dispositionsrechte unter Lebenden
oder auf den Todesfall; beide bilden den Gegenstand der ersten
Abtheilung des zweiten Abschnittes. Alsdann sind noch die
Rechtsverhältnisse der Familienmitglieder in Beziehung auf das
Kolonat, wenn der Besitzer ohne vorherige Disposition darüber
verstorben ist, nemlich die bäuerlichen Erbfolgegrundsätze abzuhandeln; ¬
diese bilden den Gegenstand der zweiten Abtheilung.
Zweiter Abschnitt.
Von den dinglichen Rechtsverhältnissen der vormaligen Eigenhörigen, ¬
Erbpächter und Hofhörigen unter einander und
zu Dritten.
Erste Abtheilung.
Von den Dispositionsrechten des Kolonen über
das Kolonat.
§. 129.
1. Dispositionsrechte unter Lebenden.
Da das Kolonat zu der gemeinschaftlichen ehelichen Gütermasse =
gehört, so sind während stehender Ehe beide Theile,