Objekt : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn (Bd. 2, Abt. 1)

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auch  §.  4.  ib.:  „si  ex  acdibus  promissoris  vento  tegulae
dejectae  damnum  vicino  dederint  —“
Es  ist  für  alle  großen  Gewerbe-Etablissements,  welche  mit
Steinkohlen  heizen,  für  Eisenbahnen,  Gasanstalten,  Hüttenwerke
und  dergl.  sicher  eine  Lebensfrage,  ob  wir  bei  mittelbaren  und
zufälligen  Immissionen  die  Negatoria  zulassen  oder  nicht.  Wer
kann  bei  aller  Umsicht  voraussehn,  welchen  Schaden  etwa  sein
Unternehmen  irgend  einem  Grundstücke  in  der  Nachbarschaft  zufügen ¬
  mag?  und  wer  soll  Tausende  auf  ein  Unternehmen  verwenden, ¬
  wenn  Jeder,  der  irgend  einen  kleinen  Schaden  an  seinem
Grundstücke  davon  erleiden  mag,  ihn  zwingen  kann,  dasselbe  einzustellen ¬
  oder  wesentlich  zu  verändern?
§.  18.
Wir  haben  hier  noch  einen  Punkt  nachzutragen,  welcher
dazu  dient,  das  Wesen  der  Negatoria  in's  rechte  Licht  zu  stellen.
Es  ist  der  Ausspruch  der  römischen  Juristen,  daß  ein  Miteigenthümer ¬
  gegen  den  andern  sich  der  Negatoria  nicht  bedienen  kann;
denn  daraus  folgt  ja  ganz  klar,  und  die  Juristen  deuten  es  unverkennbar ¬
  an,  daß  die  Negatoria  ursprünglich  die  Klage  des
Eigenthümers  gegen  die  Aumaaßung  von  Servituten  gewesen.
Jenen  Grundsatz  aber  stellt  Paulus  fest  in  l.  26.  D.  8,  2:  „In
re  communi  nemo  dominorum  jure  servitutis  neque
facere  quidquam  invito  altero  potest,  neque  prohibere,
quominus  alter  faciat;  nulli  enim  res  sua  servit.  Itaque ¬
  propter  immensas  contentiones  plerumque  res  ad  divisionem ¬
  pervenit;  sed  et  per  communi  dividundo  actionem
consequitur  socius,  quominns  opus  fiat,  aut  ut  id  opus,
quod  focit,  tollat,  si  modo  toti  societati  prodest  opus  tolli.
Die  Folge  des  Axioms  res  sua  nalli  servit  muß  sein,  daß,  wie
schon  erwähnt,  ein  Miteigenthümer
gegen  den  Andern  sich  nicht
der  Negatorienklage  bedienen  kann.
Wir  finden  diese  Klage  nirgends ¬
  bei  Miteigenthümern  erwähnt,  und  ein  positives  Zeugniß
1)  Hagemann,  prakt.  Erört.  B.  VII.  S.  384.  in  §.  15  oben.  —  Daß
wir  keine  passenderen  Beweisstellen  in  den  Pandekten  finden,  erklärt  sich  wohl
aus  dem  mangelnden  Bedürfniß  bei  den  Römern.
            
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