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auch §. 4. ib.: „si ex acdibus promissoris vento tegulae
dejectae damnum vicino dederint —“
Es ist für alle großen Gewerbe-Etablissements, welche mit
Steinkohlen heizen, für Eisenbahnen, Gasanstalten, Hüttenwerke
und dergl. sicher eine Lebensfrage, ob wir bei mittelbaren und
zufälligen Immissionen die Negatoria zulassen oder nicht. Wer
kann bei aller Umsicht voraussehn, welchen Schaden etwa sein
Unternehmen irgend einem Grundstücke in der Nachbarschaft zufügen ¬
mag? und wer soll Tausende auf ein Unternehmen verwenden, ¬
wenn Jeder, der irgend einen kleinen Schaden an seinem
Grundstücke davon erleiden mag, ihn zwingen kann, dasselbe einzustellen ¬
oder wesentlich zu verändern?
§. 18.
Wir haben hier noch einen Punkt nachzutragen, welcher
dazu dient, das Wesen der Negatoria in's rechte Licht zu stellen.
Es ist der Ausspruch der römischen Juristen, daß ein Miteigenthümer ¬
gegen den andern sich der Negatoria nicht bedienen kann;
denn daraus folgt ja ganz klar, und die Juristen deuten es unverkennbar ¬
an, daß die Negatoria ursprünglich die Klage des
Eigenthümers gegen die Aumaaßung von Servituten gewesen.
Jenen Grundsatz aber stellt Paulus fest in l. 26. D. 8, 2: „In
re communi nemo dominorum jure servitutis neque
facere quidquam invito altero potest, neque prohibere,
quominus alter faciat; nulli enim res sua servit. Itaque ¬
propter immensas contentiones plerumque res ad divisionem ¬
pervenit; sed et per communi dividundo actionem
consequitur socius, quominns opus fiat, aut ut id opus,
quod focit, tollat, si modo toti societati prodest opus tolli.
Die Folge des Axioms res sua nalli servit muß sein, daß, wie
schon erwähnt, ein Miteigenthümer
gegen den Andern sich nicht
der Negatorienklage bedienen kann.
Wir finden diese Klage nirgends ¬
bei Miteigenthümern erwähnt, und ein positives Zeugniß
1) Hagemann, prakt. Erört. B. VII. S. 384. in §. 15 oben. — Daß
wir keine passenderen Beweisstellen in den Pandekten finden, erklärt sich wohl
aus dem mangelnden Bedürfniß bei den Römern.