Volltext : Endemann, Wilhelm: ¬Das Prinzip der Rechtskraft

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genfatz  des  dolosen  perperam  judicare)  des  Judex  begriffen
sei,  darf  nicht  vergessen  werden,  daß  bei  der  Darlegung  solcher
Dinge  im  römischen  Prozeß  die  freie  logische  Argumentation
waltete.  Es  läßt  sich  daher  juristisch  nicht  bestimmen,  wie  viel
der  Legatar  darthun  muß,  um  seinen  Richter  davon  zu  überzeugen, ¬
  daß  die  ihm  präjudizirliche  Sentenz  per  injuriam  gefällt ¬
  worden  sei.  Jede  überzeugende  Darlegung,  daß  der  frühere
Richter  kulpos  verfahren  sei,  begründet  den  Verdacht  der  Unwahrheit ¬
  seines  Urtheils;  jede  Darlegung  einer  deutlich  erkennbaren ¬
  Unrichtigkeit  der  frühern  Sentenz,  versteht  sich  auf  Grund
der  damaligen  Beweise,  begründet  die  Annahme,  daß  deren  Richter
leichtsinnig,  nicht  seiner  fides  oder  religio  entsprechend  zu  Werke
gegangen  sei.
Da  nun  in  dem  dritten  Ausdehnungsfall  die  Urtheile  über
Status-  und  Popularklagen  noch  weiterhin  ihre  subjektiven  Folgen
erstrecken,  als  die  Erbrechtsurtheile,  so  läßt  sich  schon  vermuthen,
wie  es  dort  mit  der  Anfechtung  aussehen  wird.  Die  Appellationsbefugniß ¬
  hat  hier  keinen  Werth  mehr.  Soll  Jeder,  der  ein
Interesse  an  dem  Statusurtheil  oder  an  der  Popularklage  hat,
appelliren,  wenn  ihm  das  Urtheil  unrichtig  erscheint?  Das  ist
unmöglich.  Von  der  Appellationsbefugniß,  die  bei  den  Erbrechtsurtheilen ¬
  wenigstens  noch  theilweise  eine  Rolle  spielte,  bei  Eigenthumsurtheilen ¬
  das  einzige  Anfechtungsmittel  des  successor
sciens  bildete,  schweigen  hier  die  Quellen  gänzlich.  Dagegen
steht  es  Jedem,  außer  den  Parteien  selbst,  dem  die  exc.  rei
judicatae  aus  einem  Status-  oder  Popularprozeß  entgegengesetzt ¬
  wird,  frei,  zu  deduziren,  daß  das  Urtheil  nur  auf  contumacia ¬
  oder  collusio  gegründet  worden  sei.  Es  steht  ihm  ferner
frei,  einzuwenden,  daß  der  Richter  perperam  geurtheilt  habe.
Es  steht  ihm  ferner,  wenn  man  auch  die  abermalige  Kognition
über  dieselbe  Frage  gern  vermieden  sah  und  diese  nicht  um  jeder
Kleinigkeit  willen  billigen  mochte,  frei,  darzulegen,  daß  das  frühere
judicium  in  irgend  einer  Weise  durch  perfidia  getrübt  worden
22)  L.  42.  de  lib.  caus.  40.  12.
            
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