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genfatz des dolosen perperam judicare) des Judex begriffen
sei, darf nicht vergessen werden, daß bei der Darlegung solcher
Dinge im römischen Prozeß die freie logische Argumentation
waltete. Es läßt sich daher juristisch nicht bestimmen, wie viel
der Legatar darthun muß, um seinen Richter davon zu überzeugen, ¬
daß die ihm präjudizirliche Sentenz per injuriam gefällt ¬
worden sei. Jede überzeugende Darlegung, daß der frühere
Richter kulpos verfahren sei, begründet den Verdacht der Unwahrheit ¬
seines Urtheils; jede Darlegung einer deutlich erkennbaren ¬
Unrichtigkeit der frühern Sentenz, versteht sich auf Grund
der damaligen Beweise, begründet die Annahme, daß deren Richter
leichtsinnig, nicht seiner fides oder religio entsprechend zu Werke
gegangen sei.
Da nun in dem dritten Ausdehnungsfall die Urtheile über
Status- und Popularklagen noch weiterhin ihre subjektiven Folgen
erstrecken, als die Erbrechtsurtheile, so läßt sich schon vermuthen,
wie es dort mit der Anfechtung aussehen wird. Die Appellationsbefugniß ¬
hat hier keinen Werth mehr. Soll Jeder, der ein
Interesse an dem Statusurtheil oder an der Popularklage hat,
appelliren, wenn ihm das Urtheil unrichtig erscheint? Das ist
unmöglich. Von der Appellationsbefugniß, die bei den Erbrechtsurtheilen ¬
wenigstens noch theilweise eine Rolle spielte, bei Eigenthumsurtheilen ¬
das einzige Anfechtungsmittel des successor
sciens bildete, schweigen hier die Quellen gänzlich. Dagegen
steht es Jedem, außer den Parteien selbst, dem die exc. rei
judicatae aus einem Status- oder Popularprozeß entgegengesetzt ¬
wird, frei, zu deduziren, daß das Urtheil nur auf contumacia ¬
oder collusio gegründet worden sei. Es steht ihm ferner
frei, einzuwenden, daß der Richter perperam geurtheilt habe.
Es steht ihm ferner, wenn man auch die abermalige Kognition
über dieselbe Frage gern vermieden sah und diese nicht um jeder
Kleinigkeit willen billigen mochte, frei, darzulegen, daß das frühere
judicium in irgend einer Weise durch perfidia getrübt worden
22) L. 42. de lib. caus. 40. 12.