Volltext : Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

V.  Abschn.  Arrest  und  einstweilige  Verfügungen.  §§.  814,  815.
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3)  Der  Beschluß  über  die  Aufhebung  ist  den  Parteien  von  Amtswegen
zuzustellen  (§§.  294,  540).
Abs.  4  enthält  Angesichts  des  §.  701  ein  superfluum  (Puchelt  a.  a.
O.  S.  688  Nr.  3.  A.  M.  L.  Seuffert  a.  a.  O.  §.  813  Nr.  3  vgl.
oben  zu  §.  802  Nr.  2).
§.  814.  (§.  759  des  Entw.)
Einstweilige  Verfügungen  in  Beziehung  auf  den  Streitgegenstand ¬
  sind  zulässig,  wenn  zu  besorgen  ist,  daß  durch  eine  Veränderung ¬
  des  bestehenden  Zustandes  die  Verwirklichung  des  Rechts
einer  Partei  vereitelt  oder  wesentlich  erschwert  werden  könnte.
1)  Ueber  den  Unterschied  zwischen  einstweiligen  Verfügungen  und  dem
Arreste  vgl.  oben  S.  155.
2)  Die  Erlassung  einer  einstweiligen  Verfügung  setzt  nicht  die  Anhängigkeit ¬
  der  Hauptsache  voraus  (§§.  815,  806;  L.  Seuffert  a.  a.  O.
§.  814  Nr.  2;  Wach  in  der  Krit.  Viertelj.=Schr.  Bd.  15  S.  373).
3)  Vgl.  noch  die  Konkursordnung  §§.  98,  183  Abs.  2,  64  und  Einf.Ges. ¬
  zur  CPO.  §.  16  Ziff.  4.  Dazu  oben  S.  155  Z.  12  v.  u.
§.  815.  (§.  760  des  Entw.)
Auf  die  Anordnung  einstweiliger  Verfügungen  und  das  weitere ¬
  Verfahren  finden  die  Vorschriften  über  die  Anordnung  von
Arresten  und  über  das  Arrestverfahren  entsprechende  Anwendung,
soweit  nicht  die  nachfolgenden  Paragraphen  abweichende  Vorschriften ¬
  enthalten.
Motive:  „Die  Vorschriften  der  §§.  761—765  stimmen  im  Wesentlichen ¬
  mit  den  Vorschriften  der  neueren  deutschen  Prozeßordnungen  und  Entwürfe ¬
  (vgl.  Hannover  §§.  519  ff.,  Baden  §§.  625  ff.,  Württemberg
Art.  844  ff.,  Bayern  Art.  605  ff.,  hannov.  Entw.  §§.  546  ff.,  preuß.
Entw.  §§.  823  ff.,  nordd.  Entw.  §§.  729  ff.)  überein  und  nähern  sich
den  Bestimmungen  des  französischen  Rechts  über  das  Reserve=Verfahren
(Code  de  proc.  art.  806  seq.  1).
*)  Ueber  das  Gemeine  Recht  vgl.  Wetzell,  System  3.  Aufl.  S.  124  f.
            
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