Objekt : Schepers, Albert: Über das bäuerliche Erbfolge-Gesetz für die Provinz Westphalen

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brauchbaren  Resultate:  Denn  worin  besteht  dann  der  Pflichttheil
des  Anerben  von  dem  Guts-praecipuo?
Wenn  man  den  Pflichttheil  hat  herunter  setzen  wollen,  so
hat  man  das  doch  gewiß  nicht  thun  wollen  zum  Vortheil  Fremder, ¬
  sondern  zum  Vortheil  des  Anerben;  damit  er  das  Erbe
der  Väter  auch  widerum  unverkürzt  den  Nachkommen  hinterWir ¬
  müssen  hier  eine  Deklaratoria  wünschen,
lassen  könne.  —
oder  abwarten,  daß  sich  die  Jurisprudenz  über  diese  Frage  durch
conforme  Judikate  fixire.
§.  7.
Hat  der  Erblasser  den  Werth  des  Guts  nicht  selbst
bestimmt,  so  soll  dieser  nach  folgenden  Grundsätzen
ermittelt  werden:
a.  der  Werth  der  zum  Gute  gehörigen  Grundstücke
und  Gebäude  wird  durch  den  zwanzigfachen  Betrag
des  beim  Grundsteuer=Kataster  angesetzten  ReinErtrages =
  ermittelt.  Hierin  ist  auch  der  Werth
für  diejenigen  Gebäude  mit  eingeschlossen,  welche
bei  Aufnahme  des  Katasters  nur  nach  der  Grundfläche, ¬
  auf  der  sie  stehen,  abgeschätzt  sind;
die  zum  Gute  und  dessen  Gebäuden  nach  §.  48.
b.
u.  ff.  und  §.  75.  u.  ff.  Tit.  2.  Th.  I.  des  allg.
Land=Rechts  gerechneten  beweglichen  Pertinenzstücke, ¬
  mit  Ausnahme  des  Feld-Inventariums
an  Düngung,  Pflugarten  und  Aussaat,  so  wie
des  Vorraths  an  natürlichem  und  künstlichem
Dünger  (§§.  50.  51.  a.  a.  O.)  welche  nicht  in
Anrechnung  kommen,  werden  nach  ihrem  Werthe
besonders  abgeschätzt,  und  dem  unter  a.  ausgemittelten ¬
  Werthe  zugesetzt;
            
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