Von den Handelsgesellschaften.
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Wirkung haben. Cass. Rouen. S. 15. 1. 384. D. 13. 1. 55.
392. — Cass. Rouen. S. 17. 1. 135. D. 13. 1. 392. L. 46.
353. — Lyon. S. 23. 2. 257. — Metz. J. 19. S. 1834.
2. 560.
3. In Handelsgesellschaftssachen wird durch die Weigerung ¬
oder Nachlässigkeit eines der Gesellschafter, einen Schiedsrichter ¬
zu ernennen, die vom andern Theile geschehene Ernennung ¬
nicht hinfällig. Jeder Gesellschafter ernennt seine Schiedsrichter ¬
ohne Mitwirkung oder Genehmigung seines Mitgesellschafters. ¬
Dem Handelsgerichte liegt von Amtswegen nur für
G.
denjenigen Gesellschafter die Er
nennung ob, welcher nicht selbst
ernennt. Lyon. S. 25. 2. 56. D. 23. 2. 25. — Bordeaux.
S. 28. 2. 77. D. 26. 2. 193.
5. Die vom Handelsgerichte von Amiswegen ernannten
Schiedsrichter können in gerader Zahl seyn, vorbehaltlich der
Ernennung eines Obmanns bei getheilter Meinung. Turin.
S. 16. 2. 80. s. Art. 51. Nro. 23.
6. Wenn die vom Gericht ernannten Schiedsrichter
in Handelssachen von den Parteien die Vollmacht erhalten
haben, im letzten Rechtszuge zu sprechen, oder wenn auf irgend ¬
eine Weise ihre Gerichtsbarkeit prorogirt worden ist, so
werden sie als gütliche Vermittler betrachtet, in der Weise,
daß ihre Vollmacht ganz so wie jene der ordentlichen Schiedsrichter ¬
erlöscht, namentlich durch den Tod einer der Parteien.
Paris. S. 7. 2. 788. L. 20. 103.
s. Art. 54. C. comm. u. die Notizen.
Handelsleute, als Schiedsrichter in Folge eines Ertenntnisses ¬
des Handelsgerichts ernannt, sind nicht widerruflich,
wie freiwillig gewählte. Cass. Creuse. S. 1. 1. 339. D. 1. 280.
8. Die Handelsgerichte sind competent, um über die
Ablehnungsgründe gegen die von ihnen ernannten Schiedsrichter ¬
zu erkennen. Paris. S. 14. 2. 301. L. 39. 34.
1 Wenn ein Theil sich weigert, Schiedsrichter zu ernennen, so
ernennt der ordentliche Richter das ganze Schiedsgericht. Denn
aus A. S. 51 — 60. erhellt nirgends, daß jeder der streitenden
Gesellschafter selbstständig seinen Theil der Schiedsrichter ernennen =
dürfe. R. F. Annalen. VII. 236. — s. Nr. 1-3. d. T.
*
56.
***
57.
Das Handelsgericht, indem es eine Streitigkeit zwischen 59.
Gesellschaftern an ein Schiedsgericht verweiset, darf nicht an*) =
Locré XI. 55. 107. 1.19. 54.
) Locré XI. 150. 84.
) Locré XI. 151.