Metadaten : ¬Das französische Civilgesetzbuch und Handelsrecht (3)

Von  den  Handelsgesellschaften.
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Wirkung  haben.  Cass.  Rouen.  S.  15.  1.  384.  D.  13.  1.  55.
392.  —  Cass.  Rouen.  S.  17.  1.  135.  D.  13.  1.  392.  L.  46.
353.  —  Lyon.  S.  23.  2.  257.  —  Metz.  J.  19.  S.  1834.
2.  560.
3.  In  Handelsgesellschaftssachen  wird  durch  die  Weigerung ¬
  oder  Nachlässigkeit  eines  der  Gesellschafter,  einen  Schiedsrichter ¬
  zu  ernennen,  die  vom  andern  Theile  geschehene  Ernennung ¬
  nicht  hinfällig.  Jeder  Gesellschafter  ernennt  seine  Schiedsrichter ¬
  ohne  Mitwirkung  oder  Genehmigung  seines  Mitgesellschafters. ¬
  Dem  Handelsgerichte  liegt  von  Amtswegen  nur  für
G.
denjenigen  Gesellschafter  die  Er
nennung  ob,  welcher  nicht  selbst
ernennt.  Lyon.  S.  25.  2.  56.  D.  23.  2.  25.  —  Bordeaux.
S.  28.  2.  77.  D.  26.  2.  193.
5.  Die  vom  Handelsgerichte  von  Amiswegen  ernannten
Schiedsrichter  können  in  gerader  Zahl  seyn,  vorbehaltlich  der
Ernennung  eines  Obmanns  bei  getheilter  Meinung.  Turin.
S.  16.  2.  80.  s.  Art.  51.  Nro.  23.
6.  Wenn  die  vom  Gericht  ernannten  Schiedsrichter
in  Handelssachen  von  den  Parteien  die  Vollmacht  erhalten
haben,  im  letzten  Rechtszuge  zu  sprechen,  oder  wenn  auf  irgend ¬
  eine  Weise  ihre  Gerichtsbarkeit  prorogirt  worden  ist,  so
werden  sie  als  gütliche  Vermittler  betrachtet,  in  der  Weise,
daß  ihre  Vollmacht  ganz  so  wie  jene  der  ordentlichen  Schiedsrichter ¬
  erlöscht,  namentlich  durch  den  Tod  einer  der  Parteien.
Paris.  S.  7.  2.  788.  L.  20.  103.
s.  Art.  54.  C.  comm.  u.  die  Notizen.
Handelsleute,  als  Schiedsrichter  in  Folge  eines  Ertenntnisses ¬
  des  Handelsgerichts  ernannt,  sind  nicht  widerruflich,
wie  freiwillig  gewählte.  Cass.  Creuse.  S.  1.  1.  339.  D.  1.  280.
8.  Die  Handelsgerichte  sind  competent,  um  über  die
Ablehnungsgründe  gegen  die  von  ihnen  ernannten  Schiedsrichter ¬
  zu  erkennen.  Paris.  S.  14.  2.  301.  L.  39.  34.
1  Wenn  ein  Theil  sich  weigert,  Schiedsrichter  zu  ernennen,  so
ernennt  der  ordentliche  Richter  das  ganze  Schiedsgericht.  Denn
aus  A.  S.  51  —  60.  erhellt  nirgends,  daß  jeder  der  streitenden
Gesellschafter  selbstständig  seinen  Theil  der  Schiedsrichter  ernennen =
  dürfe.  R.  F.  Annalen.  VII.  236.  —  s.  Nr.  1-3.  d.  T.
*
56.
***
57.
Das  Handelsgericht,  indem  es  eine  Streitigkeit  zwischen  59.
Gesellschaftern  an  ein  Schiedsgericht  verweiset,  darf  nicht  an*) =
  Locré  XI.  55.  107.  1.19.  54.
)  Locré  XI.  150.  84.
)  Locré  XI.  151.
            
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